{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/StB___3-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"StB 3/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 BJs 1/01 - 4 (1)\nStB 3/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. März 2002 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten J. gegen den Be-\n\nschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom\n\n17. Januar 2002 - 1 BGs 22/2002 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer und weite-\n\nre Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Mitgliedschaft in\n\neiner terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat\n\nder Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 17. Januar\n\n2002 die Entnahme einer Haar- und Speichelprobe bei dem Beschuldigten\n\nund deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-\n\nIdentifizierungsmusters gestattet. Gegen diesen Beschluß hat der Beschuldigte\n\nmit Schriftsatz seines Verteidigers vom 30. Januar 2002 Beschwerde eingelegt,\n\ndie mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 1. März 2002 zurückgenommen\n\nwurde. Auf mehrfache Aufforderung durch den Senat, eine Ermächtigung des\n\nBeschuldigten zur Rücknahme des Rechtsmittels nachzuweisen (§ 302 Abs. 2\n\nStPO), hat der Verteidiger nicht reagiert, so daß der Senat nunmehr in der Sa-\n\nche entscheidet.\n\nDie Beschwerde des Beschuldigten ist als unzulässig zu verwerfen. Ge-\n\nmäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermitt-\n\nlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde ausnahmsweise nur\n\ndann zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-\n\nnahme oder Durchsuchung betreffen. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom\n\n9. November 2001 (NJW 2002, 765) entschieden, daß die Anordnung der Ent-\n\nnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Fest-\n\nstellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Betroffenen, die nach rechts-\n\nkräftigem Verfahrensabschluß gemäß § 2 DNA-IFG in Verbindung mit § 81 g\n\nStPO ergeht, diesem Ausnahmekatalog nicht unterfällt. Für die entsprechende\n\nAnordnung, die im Ermittlungsverfahren gemäß § 81 a Abs. 1, § 81 e Abs. 1\n\nSatz 1 StPO gegen einen Beschuldigten erlassen wird, kann nichts anderes\n\ngelten.\n\nTolksdorf Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/stb-3-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81e","ref_norm":"81e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81g","ref_norm":"81g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/stb-3-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB___3-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:17.020597+00:00"}}