{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/StB__15-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-12-20","aktenzeichen":"StB 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 363 Abs. 1 § 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StE 8/96 \nStB 15/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Völkermordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2002 beschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2002\n\naufgehoben, soweit der Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-\n\nfahrens hinsichtlich der Ermordung von 22 Einwohnern des\n\nDorfes Grabska (Fall A II 8 h der Gründe des Urteils vom\n\n26. September 1997) als unzulässig verworfen worden ist.\n\nIn diesem Umfang ist die Wiederaufnahme des Verfahrens zu-\n\nlässig.\n\n2. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer begehrt die Wiederaufnahme des gegen ihn ge-\n\nführten Strafverfahrens wegen Völkermordes, das durch Urteil des Senats vom\n\n30. April 1999 (BGHSt 45, 65) rechtskräftig abgeschlossen worden ist. Das\n\nOberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde hat teilweise Erfolg.\n\nI.\n\nMit Urteil vom 26. September 1997 hat das Oberlandesgericht den Be-\n\nschwerdeführer wegen Völkermordes (§ 220 a StGB aF) in elf Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit \"Mord an 22 Menschen\" (Fall A II 8 h der Urteils-\n\ngründe), in einem Fall in Tateinheit mit \"Mord an sieben Menschen\" (Fall A II\n\n8 j), in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Mord (Fall A II 8 k) sowie in mehre-\n\nren Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung bzw. Freiheitsberaubung, zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, wobei es hinsichtlich\n\njeder einzelnen Tat die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Auf die\n\nRevision des Beschwerdeführers hat der Senat nach Beschränkung der Verfol-\n\ngung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO das Urteil dahin abgeändert, daß der Be-\n\nschwerdeführer wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fällen zu\n\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Wiederaufnahme des Verfahrens bean-\n\ntragt und den Antrag hilfsweise auf den Vorwurf des Völkermordes in Tateinheit\n\nmit Mord in 22 Fällen (Fall A II 8 h) beschränkt. Nach den hierzu getroffenen\n\nFeststellungen erschoß der Beschwerdeführer an einem Tag zwischen dem 12.\n\nund dem 16. Juni 1992 in dem Dorf Grabska 22 Angehörige der muslimischen\n\nBevölkerungsgruppe. Diese Feststellungen beruhen allein auf der Aussage des\n\nin der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen \"Mirsad H. \", der seinen An-\n\ngaben zufolge das Geschehen vom Fenster eines Nachbarhauses aus\n\nbeobachtet hatte (UA S. 141 ff.).\n\nZur Begründung seines Wiederaufnahmeantrags hat der Beschwerde-\n\nführer vorgetragen, bei dem Belastungszeugen \"Mirsad H. \" habe es sich\n\nin Wahrheit um dessen Bruder Enes H. gehandelt. Dieser habe nicht nur\n\nunter Eid falsche Personalien angegeben, vielmehr hätten sich weder Mirsad\n\nnoch Enes H. zum angeblichen Tatzeitpunkt in Grabska aufgehalten. Kei-\n\nner der beiden Brüder habe somit die Vorgänge beobachten können, die der\n\nZeuge \"Mirsad H. \" in der Hauptverhandlung geschildert habe. Der Be-\n\nschwerdeführer verweist darauf, daß die Staatsanwaltschaft Düsseldorf des-\n\nhalb gegen Enes H. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des\n\nMeineids eingeleitet hat (810 Js 32/01), welches mit Verfügung vom 4. Februar\n\n2002 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschuldigten vorläufig eingestellt\n\nworden ist. Zum Beweis seiner Behauptungen hat er mehrere Zeugen benannt.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 3. Juli\n\n2002 den auf § 359 Nr. 2 und Nr. 5 StPO gestützten Wiederaufnahmeantrag\n\nals unzulässig verworfen (§ 368 Abs. 1 StPO). Der Wiederaufnahme des Ver-\n\nfahrens stehe § 363 Abs. 1 StPO entgegen. Denn auch beim Wegfall des dem\n\nFall A II 8 h zugrundeliegenden Tatgeschehens (der Ermordung von 22 Men-\n\nschen in Grabska) verbliebe es bei der Verurteilung des Beschwerdeführers\n\nwegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht Fällen, so daß es nicht zu\n\neiner Strafbemessung aufgrund eines anderen Strafgesetzes käme.\n\nII.\n\nDas gemäß §§ 372, 304 ff. StPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg, so-\n\nweit der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich\n\nseiner Verurteilung wegen der Ermordung von 22 Angehörigen der muslimi-\n\nschen Bevölkerungsgruppe in dem Dorf Grabska Mitte Juni 1992 (Fall A II 8 h\n\nder Urteilsgründe) beantragt. Der weitergehende Wiederaufnahmeantrag ist\n\ndagegen unzulässig, weil die Urteilsfeststellungen zu den übrigen Tatkomple-\n\nxen von dem geltend gemachten Wiederaufnahmegrund nicht berührt werden.\n\n1. Nach dem unter Zeugenbeweis gestellten Vorbringen des Beschwer-\n\ndeführers ist der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 2 StPO gegeben. Da-\n\nnach besteht der konkrete Verdacht, daß der einzige Belastungszeuge \"Mirsad\n\nH. \" einen Meineid geleistet hat. Da die Durchführung eines Strafverfahrens\n\ngegen den angeblichen Tatzeugen wegen dessen unbekannten Aufenthalts\n\nderzeit nicht möglich ist, steht das Fehlen der nach § 364 Satz 1 1. Halbs.\n\nStPO grundsätzlich erforderlichen rechtskräftigen Verurteilung des Zeugen der\n\nZulässigkeit der Wiederaufnahme nicht entgegen (§ 364 Satz 1 2. Halbs.; vgl.\n\nBGHSt 39, 75, 86; OLG Düsseldorf GA 1980, 393, 396).\n\n2. Der Wiederaufnahmeantrag scheitert auch nicht an § 363 Abs. 1\n\nStPO. Der Beschwerdeführer strebt nicht lediglich eine mildere Bestrafung an,\n\nsondern wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Mordes in 22 Fällen.\n\na) Inwieweit § 363 Abs. 1 StPO einem Wiederaufnahmeantrag entge-\n\ngensteht, der bei einer Verurteilung wegen mehrerer tateinheitlich begangener\n\nStraftaten nur einen Teil des Schuldspruchs angreift, ist in der Literatur um-\n\nstritten.\n\nÜberwiegend wird die Wiederaufnahme nur für zulässig erachtet, wenn\n\nsich der Antrag gegen die Anwendung derjenigen Strafnorm richtet, der nach\n\n§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Strafe entnommen worden ist, oder wenn - wie im\n\nvorliegenden Fall - alle angewandten Vorschriften die gleiche Strafdrohung\n\nenthalten (Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 363 Rdn. 7; Schmidt in\n\nKK 4. Aufl. § 363 Rdn. 10; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 363 Rdn. 3; Paulus\n\nin KMR 8. Aufl. § 363 Rdn. 1). Diese Auffassung begegnet schon deshalb Be-\n\ndenken, weil sie in sich nicht stimmig ist: Daß bei einer Verurteilung wegen\n\nmehrerer in Tateinheit stehender Delikte die Wiederaufnahme des Verfahrens\n\nunzulässig sein soll, wenn sich der Antrag nicht (auch) gegen die Anwendung\n\ndes den Strafrahmen bestimmenden Strafgesetzes richtet, beruht offensichtlich\n\nauf der Erwägung, daß anderenfalls lediglich eine \"andere Strafbemessung auf\n\nGrund desselben Strafgesetzes\" in Betracht käme. Hängt aber nach § 363 Abs.\n\n1 StPO die Zulässigkeit der Wiederaufnahme davon ab, daß die Strafe einem\n\nanderen Strafrahmen zu entnehmen wäre, wenn sich das Vorbringen des An-\n\ntragstellers in der erneuten Hauptverhandlung bestätigen sollte, dann steht\n\ndiese Vorschrift einem auf einzelne Gesetzesverletzungen beschränkten Wie-\n\nderaufnahmeantrag auch dann entgegen, wenn alle angewandten Strafvor-\n\nschriften dieselbe Strafdrohung aufweisen (aA ohne Angabe von Gründen\n\nGössel, Schmidt, Meyer-Goßner und Paulus, jeweils aaO). Denn gerade dann\n\nkann sich der Wegfall eines der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände\n\nnicht auf die Bestimmung des maßgeblichen Strafrahmens auswirken.\n\nZum Teil wird die Wiederaufnahme nur dann für zulässig gehalten, wenn\n\nbei Fortfall der Verurteilung nach dem minderschweren Delikt mit einer wesent-\n\nlich milderen Bestrafung des Verurteilten zu rechnen ist (Marxen/Tiemann StV\n\n1992, 534, 536; Loos in AK-StPO § 363 Rdn. 7). Von der Möglichkeit einer mil-\n\nderen Bestrafung kann die Zulässigkeit der Wiederaufnahme aber nicht ab-\n\nhängen. Wäre der Beschwerdeführer nämlich wegen Mordes in 30 (tatmehr-\n\nheitlichen) Fällen verurteilt worden, dann könnte er unstreitig hinsichtlich ein-\n\nzelner Taten die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel eines Teilfrei-\n\nspruchs betreiben, obwohl auch in diesem Fall wegen der absoluten Strafe für\n\nMord eine mildere Strafe von vornherein ausgeschlossen wäre.\n\nb) Von den dargestellten Bedenken abgesehen, kann beiden Auffassun-\n\ngen auch mit Blick auf den Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte\n\nsowie aus systematischen Erwägungen nicht gefolgt werden. Vielmehr findet\n\n§ 363 Abs. 1 StPO auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung des\n\nSchuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.\n\naa) § 363 Abs. 1 StPO stellt ausdrücklich auf den mit der Wiederauf-\n\nnahme verfolgten Zweck ab: Unzulässig ist danach ein Wiederaufnahmean-\n\ntrag, mit dem lediglich eine \"andere Strafbemessung auf Grund desselben\n\nStrafgesetzes\" herbeigeführt werden soll. Besteht dagegen - wie hier - das\n\nWiederaufnahmeziel darin, einen unrichtigen Schuldspruch zu beseitigen, in\n\ndem für den Verurteilten eine eigenständige Beschwer liegt, greift die Vorschrift\n\nihrem Wortlaut nach nicht ein. Dies gilt auch dann, wenn ein wegen mehrfacher\n\ntateinheitlicher Verletzung desselben Strafgesetzes Verurteilter sich nur gegen\n\ndie Anzahl der ihm zur Last gelegten Gesetzesverletzungen wendet. Im Ver-\n\nhältnis zur Verurteilung wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fäl-\n\nlen ist die Verurteilung wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in acht\n\nFällen keine Verurteilung auf Grund desselben Strafgesetzes i. S. v. § 363\n\nAbs. 1 StPO.\n\nIn diesem Sinne hat bereits der Staatsgerichtshof zum Schutze der Re-\n\npublik entschieden. Unter Berufung auf den Wortlaut des damaligen § 403\n\nStPO (der dem heutigen § 363 StPO entspricht) erklärte er einen Wiederauf-\n\nnahmeantrag für zulässig, mit dem der Verurteilte die Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs wegen Totschlags bezweckt, dabei aber die den Strafrahmen bestim-\n\nmende Verurteilung wegen des mit dem Totschlag in Tateinheit stehenden\n\nHochverrats nicht angegriffen hatte (Beschluß vom 26. Februar 1923, teilweise\n\nwiedergegeben in RG JW 1930, 3422). Daß nach dem Wortlaut und dem Sinn\n\ndes Gesetzes bei den besonderen Wiederaufnahmegründen des § 359 Nr. 1\n\nbis 4 StPO aF bereits die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im\n\nSchuldspruch die Wiederaufnahme rechtfertigen könne, fand auch im zeitge-\n\nnössischen Schrifttum Zustimmung (Arndt GA 73 (1925), 166; aA Alsberg, Ju-\n\nstizirrtum und Wiederaufnahme (1913), S. 60).\n\nbb) Eine eng am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung hat auch\n\ndie Gesetzgebungsgeschichte für sich. § 403 StPO in der Fassung vom 1. Fe-\n\nbruar 1877 (RGBl 1877, 253, 325) geht auf den von der Justizkommission des\n\nReichstages während der Ersten Lesung in den Entwurf eingefügten \"§ 323 a\"\n\nzurück. Dem unzulässigen Wiederaufnahmeziel einer Änderung allein in der\n\nStrafzumessung stellten die Befürworter der Vorschrift den eine Wiederauf-\n\nnahme rechtfertigenden Fall gegenüber, daß sich nach Rechtskraft des Urteils\n\nherausstelle, daß jemand eine schwerere oder geringere Tat begangen habe\n\nals die Tat, deretwegen er verurteilt worden war (vgl. Hahn, Materialien Bd. 3\n\nAbt. 2, 2. Aufl. S. 1055). Der Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel\n\neiner Schuldspruchänderung sollte die Vorschrift demnach gerade nicht entge-\n\ngenstehen.\n\ncc) Aus der eingeschränkten Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des\n\nVerfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO läßt sich kein systematisches Argument für\n\nein anderes Verständnis des § 363 StPO ableiten.\n\nDer (allgemeine) Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO setzt vor-\n\naus, daß die beigebrachten neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind,\n\n\"die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Straf-\n\ngesetzes eine geringere Bestrafung\" zu begründen. Gerade diese Einschrän-\n\nkung fehlt jedoch bei den (speziellen) Wiederaufnahmegründen des § 359 Nr.\n\n1 bis 4 und 6 StPO. Sie wäre im Rahmen des § 359 Nr. 5 StPO auch überflüs-\n\nsig, wenn die gleiche Rechtsfolge bereits dem für alle Wiederaufnahmegründe\n\ngeltenden § 363 Abs. 1 StPO zu entnehmen wäre. Dem kann nicht überzeu-\n\ngend entgegengehalten werden, daß § 363 StPO neben § 359 Nr. 5 StPO kei-\n\nne eigenständige Bedeutung zukomme (so Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 363 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 363 Rdn. 1). Dieser\n\nVersuch, die beiden Vorschriften sachlich in Einklang zu bringen, läßt die\n\ndurch die Gesetzessystematik belegte Entscheidung des Gesetzgebers außer\n\nacht, die verschiedenen Wiederaufnahmegründe an unterschiedliche Zulässig-\n\nkeitsvoraussetzungen zu binden.\n\nDie Ungleichbehandlung der verschiedenen Wiederaufnahmegründe er-\n\nscheint auch sachgerecht. § 359 Nr. 2 und Nr. 3 StPO haben zwingend, § 359\n\nNr. 1 StPO hat regelmäßig eine Straftat zum Nachteil des Verurteilten zur Vor-\n\naussetzung. § 359 Nr. 6 StPO betrifft den vergleichbaren Fall, daß das Urteil\n\nauf einer Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Men-\n\nschenrechte und Grundfreiheiten beruht. Diese besonders schwerwiegenden\n\nund im allgemeinen offenkundigen (vgl. §§ 359 Nr. 6, 364 StPO) Rechtsverstö-\n\nße zum Nachteil des Verurteilten rechtfertigen die erleichterte Abänderbarkeit\n\neiner darauf beruhenden Entscheidung, zumal der Gesetzgeber die Wieder-\n\naufnahmegründe des § 359 Nr. 1 und Nr. 2 StPO darüber hinaus auch in ande-\n\nrer Hinsicht privilegiert hat: Gemäß § 370 Abs. 1 StPO wird der ursächliche\n\nZusammenhang zwischen den dort näher bezeichneten Handlungen und dem\n\nUrteil widerlegbar vermutet (BGHSt 19, 365). Es wäre deshalb systemwidrig,\n\ndurch eine weite Auslegung des § 363 Abs. 1 StPO die speziellen Wiederauf-\n\nnahmegründe denselben Einschränkungen zu unterwerfen, wie sie für § 359\n\nNr. 5 StPO gelten.\n\ndd) Nicht zuletzt gebietet die Gerechtigkeit, daß in Fällen wie dem vor-\n\nliegenden die Beseitigung eines unrichtigen, den Verurteilten schwer belasten-\n\nden Schuldspruchs auch dann möglich sein muß, wenn wegen der verbleiben-\n\nden Straftaten eine ihm günstigere Rechtsfolgenentscheidung ausgeschlossen\n\nist. Die §§ 359 ff. StPO dienen der Lösung des Konflikts zwischen den Grund-\n\nsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide\n\naus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (BVerfG MDR 1975, 468, 469). Innerhalb\n\nder durch den Gesetzeswortlaut gezogenen Grenzen verdient deshalb diejeni-\n\nge Auslegung des § 363 Abs. 1 StPO den Vorzug, welche die Korrektur einer\n\nFehlentscheidung ermöglicht, deren Aufrechterhaltung derart dem Gebot der\n\nGerechtigkeit widerspräche, daß das allgemeine Interesse am Fortbestand ei-\n\nner rechtskräftigen Entscheidung zurücktreten muß. Angesichts des mit einer\n\nVerurteilung wegen Mordes verbundenen gravierenden ethischen Unwertur-\n\nteils, darf der \"zu Unrecht erhobene Vorwurf, 22 Menschenleben kaltblütig aus-\n\ngelöscht zu haben\" (so der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmean-\n\ntrag), keinen Bestand haben, wenn dieser Schuldspruch, wie vom Beschwer-\n\ndeführer vorgetragen, auf der vorsätzlichen Falschaussage eines Zeugen be-\n\nruht.\n\nee) Die hier vertretene Auslegung des § 363 Abs. 1 StPO führt im Er-\n\ngebnis nicht zu einer wesentlichen Erweiterung der auf Ausnahmefälle zu be-\n\nschränkenden Möglichkeit, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wie-\n\nderaufzunehmen.\n\nBetroffen sind - entsprechend den Darlegungen unter cc) - ausschließ-\n\nlich die speziellen Wiederaufnahmegründe des § 359 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 6\n\nStPO, deren Voraussetzungen nur in seltenen Fällen vorliegen. Auf die Be-\n\nhauptung einer Straftat (§ 359 Nr. 2 und Nr. 3 StPO) kann ein Wiederaufnah-\n\nmeverlangen in der Regel nur gegründet werden, wenn diese durch eine\n\nrechtskräftige Verurteilung nachgewiesen ist (§ 364 StPO). Die Aufhebung ei-\n\nnes zivilgerichtlichen Urteils (§ 359 Nr. 4 StPO) setzt die vorherige Durchfüh-\n\nrung eines förmlichen Verfahrens voraus; gleiches gilt gemäß § 359 Nr. 6 StPO\n\nfür die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskon-\n\nvention. Für die große Masse der Wiederaufnahmeanträge, die auf den weit\n\ngefaßten Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO gestützt werden, ordnet\n\ndas Gesetz dagegen ausdrücklich an, daß ihre Zulässigkeit an die Möglichkeit\n\neiner günstigeren Rechtsfolgenentscheidung geknüpft ist.\n\nIm übrigen ist auch nicht in jedem Fall, in dem ein Verurteilter zulässi-\n\ngerweise die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem beschränkten Ziel be-\n\ntreibt, den Schuldspruch wegen eines tateinheitlich verwirklichten, aber nicht\n\nden Strafrahmen bestimmenden Delikts zu beseitigen, eine vollständige Über-\n\nprüfung dieses Schuldspruchs im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung ge-\n\nboten. Fällt der in Zweifel gezogene weitere Tatvorwurf innerhalb der Tat nicht\n\nentscheidend ins Gewicht, so kann - wenn das Vorbringen des Antragstellers\n\nim Probationsverfahren genügende Bestätigung gefunden hat und deshalb\n\ngemäß § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen ist\n\n- einer unökonomischen Durchführung einer aufwendigen Hauptverhandlung\n\ndadurch begegnet werden, daß die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1\n\nNr. 1, Abs. 2 StPO auf die vom Wiederaufnahmegrund nicht berührten Teile\n\nder Tat beschränkt wird.\n\n3. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur hinsichtlich des Gesche-\n\nhens in Grabska (Fall A II 8 h der Urteilsgründe) zulässig, weil sich eine\n\nFalschaussage des Zeugen \"Mirsad H. \" nur auf diesen Teil der Tat ausge-\n\nwirkt haben kann.\n\nRechtskräftige Urteile sind grundsätzlich unabänderlich. Lediglich in eng\n\numrissenen Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Wiederaufnahme des Ver-\n\nfahrens vor. Daraus folgt, daß die Durchführung der Wiederaufnahme auf den\n\nTeil des Schuldspruchs zu beschränken ist, der durch den Wiederaufnahme-\n\ngrund in Frage gestellt wird (vgl. BGHSt 11, 361, 364).\n\nEine Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens wird hier auch nicht\n\ndadurch erzwungen, daß sämtliche vom Beschwerdeführer begangenen Morde\n\ndurch den tateinheitlich verwirklichten Straftatbestand des Völkermordes\n\n(§ 220 a StGB aF) sachlichrechtlich zu einer Tat verklammert werden (BGHSt\n\n45, 65, 89 ff.). Zwar ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens grundsätzlich\n\nunzulässig, wenn sie nur einen Teil einer einheitlichen Tat erfassen soll\n\n(BGHSt 14, 65, 88; BGHR OWiG § 85 Abs. 1 Zulässigkeit 1). Das gilt aber\n\nnicht, wenn trotz sachlichrechtlicher Tateinheit ausnahmsweise mehrere pro-\n\nzessuale Taten anzunehmen sind.\n\nRegelmäßig bildet eine sachlichrechtlich einheitliche Tat auch eine Tat\n\nim Sinne des § 264 StPO (BGHSt 13, 21, 23). Andererseits können aber sach-\n\nlichrechtliche Tateinheit und prozessuale Tatidentität nicht ohne weiteres\n\ngleichgesetzt werden, weil sie verschiedene Funktionen erfüllen (vgl. BVerfGE\n\n56, 22 f.): Regelungsgegenstand des § 52 StGB ist die Bestimmung des maß-\n\ngeblichen Strafrahmens, während § 264 StPO den Gegenstand der Urteilsfin-\n\ndung umreißt (vgl. BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt 1). Im\n\nEinzelfall, insbesondere dann, wenn untereinander an sich in Tatmehrheit ste-\n\nhende Straftaten durch ein jeweils tateinheitlich verwirklichtes Delikt zur Tat-\n\neinheit verklammert werden, kann eine Tat im materiellrechtlichen Sinn prozes-\n\nsual in mehrere Taten zerfallen (vgl. BGHSt 29, 288, 295 f.).\n\nSo verhält es sich hier: Die Ermordung von 22 Angehörigen der muslimi-\n\nschen Bevölkerungsgruppe in Grabska Mitte Juni 1992 bildet einen in sich ab-\n\ngeschlossenen Lebenssachverhalt und damit - bezogen auf den Tatbestand\n\ndes § 211 StGB - eine selbständige Tat im Sinne von § 264 StPO. Der Wegfall\n\ndieser Tat ließe die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Völkermordes\n\nin Tateinheit mit Mord in acht Fällen wegen des in den Fällen A II 8 j und k der\n\nUrteilsgründe näher beschriebenen Geschehens unberührt. Die Frage, ob der\n\nBeschwerdeführer darüber hinaus zu recht wegen weiterer 22 tateinheitlich\n\nbegangener Fälle des Mordes schuldig gesprochen worden ist, kann deshalb\n\nfür sich genommen Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß der Rechts-\n\nfolgenausspruch von der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht berührt wird.\n\nDas gleiche gilt für die Feststellung, daß die Schuld des Beschwerdeführers\n\nbesonders schwer wiegt. Das Oberlandesgericht, das Tatmehrheit angenom-\n\nmen hatte, hat diese Feststellung bereits für jeden Fall der Urteilsgründe ge-\n\nsondert getroffen. Der neue Tatrichter hat Gelegenheit, die Möglichkeit einer\n\nBeschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154 StPO auf die vom Wiederauf-\n\nnahmegrund nicht betroffenen Tatkomplexe zu prüfen, wenn das Vorbringen\n\ndes Beschwerdeführers in dem sich nun anschließenden Probationsverfahren\n\ngenügende Bestätigung finden sollte.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n________________\n\nStPO § 363 Abs. 1\n\n§ 363 Abs. 1 StPO findet auf einen Wiederaufnahmeantrag, der eine Änderung\n\ndes Schuldspruchs zum Ziel hat, keine Anwendung.\n\nBGH, Beschl. vom 20. Dezember 2002 - StB 15/02 - OLG Düsseldorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-20/stb-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":15},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":13},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 403","ref_norm":"403","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 364","ref_norm":"364","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 368","ref_norm":"368","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-20/stb-15-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__15-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:02.761582+00:00"}}