{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/StB__14-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-06","aktenzeichen":"StB 14/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 BJs 9/02 - 3\nStB 14/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. August 2002\n\nin dem Ermittlungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. August 2002 gemäß § 304\n\nAbs. 5 StPO beschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des\n\nErmittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. April 2002\n\naufgehoben.\n\nDie dem Beschuldigten im Beschwerdeverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte befindet sich seit dem 24. April 2002 aufgrund des\n\nHaftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag\n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung\n\n(§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3 i. V. m. §§ 211, 212, 306 - 306 c, 308 Abs. 1 - 4\n\nStGB) in Untersuchungshaft. Ihm wird vorgeworfen, mindestens seit Sommer\n\n2001 einer Gruppierung angehört zu haben, die sich um den in E. wohn-\n\nhaften Mitbeschuldigten \n\n D. \n\n(alias H. alias \n\nA. ) gebildet habe. Diese rechne sich der jordanisch-palästinensischen Orga-\n\nnisation Al Tawhid zu und sei Teil eines internationalen konspirativen Netzes,\n\ndas unter anderem die logistische und finanzielle Unterstützung dieser Organi-\n\nsation sicherstelle, die ihrerseits auf der Grundlage eines aggressiv-militanten\n\nIslamismus den „heiligen Krieg“ aller Glaubensbrüder weltweit fördere, insbe-\n\nsondere mit Zielrichtung gegen das jordanische Königshaus und gegen Israel.\n\nDie Gruppierung um D. habe sich zunächst mit Paßfälschun-\n\ngen, Spendensammlungen und der Schleusung von Kämpfern befaßt. Vor dem\n\nHintergrund der militärischen Aktionen der USA und ihrer Verbündeten in\n\nAfghanistan und der Zuspitzung der Lage in den palästinensischen Autono-\n\nmiegebieten habe sie sich dann auch mit der Planung von Anschlägen auf is-\n\nraelische bzw. jüdische Einrichtungen in Deutschland beschäftigt.\n\nAuf die Beschwerde des Beschuldigten ist der gegen ihn erlassene\n\nHaftbefehl aufzuheben. Zwar besteht gegen ihn aufgrund der bisherigen Er-\n\nmittlungen der Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO), er habe sich mitglied-\n\nschaftlich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Jedoch mangelt es an\n\nhinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten, die den für die Anordnung der\n\nUntersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO) begründen könnten. Ein solcher liegt nicht schon dann vor, wenn für die\n\nTäterschaft des bestreitenden Beschuldigten eine gewisse Wahrscheinlichkeit\n\nbesteht. Vielmehr müssen Beweise vorhanden sein, durch die der Beschuldigte\n\nmit großer Wahrscheinlichkeit überführt werden kann (BGH NJW 1992, 1975,\n\n1976). Solche Beweise sind hier nicht vorhanden.\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Gruppierung um den Mitbeschuldigten\n\n D. nach den bisherigen Erkenntnissen als Vereinigung im\n\nSinne des § 129 a StGB angesehen werden kann, es sich also um einen auf\n\ngewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluß von minde-\n\nstens drei Personen handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen\n\nunter den Willen der Gesamtheit terroristische Anschläge auf israelische oder\n\njüdische Einrichtungen planten und unter sich derart in Beziehung standen,\n\ndaß sie sich - sei es auch nur als nachgeordnete Teilorganisation der interna-\n\ntional operierenden Al Tawhid - als einheitlicher Verband fühlten (vgl. BGHSt\n\n31, 202, 204 f.; 45, 26, 35; BGH NStZ 1999, 503, 504). Denn selbst wenn dies\n\nder Fall ist, fehlt es an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß\n\nder Beschuldigte an dieser Organisation mitgliedschaftlich beteiligt war. Als\n\nMitglied einer (kriminellen oder) terroristischen Vereinigung kommt nur derjeni-\n\nge in Betracht, der sich in deren organisierte Willensbildung einordnet. Außer-\n\ndem muß er in subjektiver Hinsicht zumindest damit rechnen und billigend in\n\nKauf nehmen, daß der Zweck oder die Tätigkeit der Gruppierung auf die Bege-\n\nhung von Katalogtaten nach § 129 a Abs. 1 Nr. 1 - 3 StGB gerichtet sind (vgl.\n\nBGHSt 29, 99, 101 f.). Beides kann für den Beschuldigten nach bisherigem\n\nErmittlungsstand nicht mit der für die Anordnung von Untersuchungshaft erfor-\n\nderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.\n\nDen Aussagen des Mitbeschuldigten A. , der Auswertung\n\nüberwachter Telefonate und den sonstigen Ermittlungen kann im Sinne eines\n\ndringenden Verdachts lediglich folgendes entnommen werden:\n\nDer Beschuldigte unterhielt Verbindungen zu militanten islamistisch-\n\nfundamentalistischen Kreisen bzw. Organisationen, namentlich auch zu füh-\n\nrenden Personen der Al Qaida des Osama Bin Laden und der Al Tawhid. Er\n\nhatte sich im August/September 2000 selbst in Ausbildungslagern dieser Orga-\n\nnisationen in Afghanistan aufgehalten und war spätestens seit diesem Aufent-\n\nhalt mit führenden Funktionären der Al Qaida (S. ; T. ; O. )\n\nund der Al Tawhid ( M. ) bekannt. Er stand nach seiner Rückkehr\n\nnach Mü. mit dem Mitbeschuldigten D. in Verbindung, der\n\n- dem M. untergeordnet - eine Gruppe von Al Tawhid-Anhängern in\n\nder Bundesrepublik führte. Über D. stand der Beschuldigte\n\nweiterhin in Kontakt zu M. in Afghanistan bzw. später im Iran; er\n\nführte aber auch persönlich Telefonate mit M. . Daneben unterhielt\n\nder Beschuldigte in Mü. bis zu einem Streit im Sommer des Jahres 2001\n\neine engere Bekanntschaft zu dem der Al Tawhid zuzurechnenden Mitbeschul-\n\ndigten U. , der zeitweise die Wohnung des Beschuldigten mitbe-\n\nnutzte. Auch hatte der Beschuldigte Verbindungen zu dem in N. wohn-\n\nhaften Mitbeschuldigten Me. (alias u. a. Abd. ), der\n\nder radikal-islamistischen ägyptischen Gruppierung Al Jihad Al Masria zuge-\n\nhört.\n\nVon dem Beschuldigten wurden konspirative Telefongespräche geführt,\n\nin denen unter Verwendung von Deckbezeichnungen von gefälschten Pässen\n\nund Schleusungen die Rede war. Der Beschuldigte war (ebenso wie U. \n\n ) im Raum Mü. an der Sammlung von Spendengeldern beteiligt,\n\ndie vorrangig für die Al Qaida, zumindest in einem Einzelfall aber anteilig auch\n\nfür die Al Tawhid bzw. die Taliban bestimmt waren. Diese Gelder transferierte\n\nder Beschuldigte zunächst direkt an M. . Später wurden sie über \n\n D. und von diesem eingeschaltete weitere Mittelspersonen an\n\n M. weitergeleitet.\n\nAuch wenn diese Umstände die Annahme nahe legen, daß der Beschul-\n\ndigte in irgendeiner Weise in strafbare, jedenfalls aber verbotene Aktivitäten\n\nverwickelt war, vermögen sie den dringenden Verdacht der mitgliedschaftlichen\n\nBeteiligung an einer terroristischen Vereinigung um den Mitbeschuldigten \n\n D. nicht zu begründen. Denn eine Einbindung des Beschuldig-\n\nten in die organisierte Willensbildung dieser Gruppe, sei es auch nur in der\n\nForm der absprachegemäßen Unterordnung unter die Anweisungen des \n\nM. , ist nicht belegt. Allein der Kontakt des Beschuldigten zu Abu M. ,\n\n D. und - früher - zu U. sowie der Umstand,\n\ndaß der Beschuldigte zumindest in einem Fall die von ihm gesammelten Gelder\n\nanteilig auch der Al Tawhid zukommen lassen wollte, sind hierfür ohne Aussa-\n\ngekraft. Vielmehr stand der Beschuldigte ersichtlich in Verbindung zu mehreren\n\nmilitanten islamistisch-fundamentalistischen Organisationen, für die aber nach\n\nbisherigem Ermittlungsstand keine Erkenntnisse vorliegen, die ihre Einordnung\n\nals inländische terroristische Vereinigung im Sinne des § 129 a StGB erlauben.\n\nDie Angaben des Mitbeschuldigten Ab. deuten darauf hin, daß der\n\nBeschuldigte insbesondere der Al Qaida näher stand als der Al Tawhid und er\n\nvorrangig an der finanziellen Unterstützung der Al Qaida interessiert war. Ent-\n\nsprechend hat Ab. in den von ihm gefertigten Organigrammen den\n\nBeschuldigten der Al Qaida zugeordnet.\n\nDie Ermittlungen haben darüber hinaus auch keinen Anhaltspunkt dafür\n\nergeben, daß der Beschuldigte Kenntnis von dem Auftrag des M. an\n\ndie Mitbeschuldigten \n\n D. , \n\n Da. , \n\n Ab. \n\nund Sh. erlangte, in der Bundesrepublik einen oder mehrere An-\n\nschläge auf israelische bzw. jüdische Einrichtungen zu begehen. Der zu die-\n\nsem Auftrag umfassend geständige Mitbeschuldigte Ab. hat von\n\neiner Unterrichtung des Beschuldigten über diese Pläne nichts berichtet. Auch\n\ndie Telefonüberwachungsmaßnahmen und sonstigen Ermittlungen haben keine\n\nBelege für ein entsprechendes Wissen oder auch nur eine Vermutung des Be-\n\nschuldigten erbracht. Damit fehlt es - zumindest mangels Beweisen zur subjek-\n\ntiven Tatseite - nicht nur an einem hinreichenden Tatverdacht für eine mitglied-\n\nschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an einer (inländischen terroristi-\n\nschen) Vereinigung um D. . Vielmehr ist auch ein Unterstüt-\n\nzen dieser Gruppierung im Sinne des § 129 a Abs. 3 StGB nicht belegt. Es\n\nkann daher dahinstehen, ob die Ermittlungen in objektiver Hinsicht überhaupt\n\neine Unterstützungshandlung des Beschuldigten erkennen lassen. Das Unter-\n\nstützen ausländischer terroristischer Vereinigungen (Sammlung und Übermitt-\n\nlung von Spendengeldern an M. zur Weiterleitung an die Al Qaida\n\nbzw. in mindestens einem Fall an die Al Tawhid bzw. die Taliban) ist nach gel-\n\ntendem Recht nicht strafbar.\n\nTolksdorf Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-06/stb-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-06/stb-14-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__14-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:27:59.507723+00:00"}}