{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/StB__12-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"StB 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n2 StE 7/01 - 6\nStB 12/02\n\n Y. ,\n\nwegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung;\n\nhier: Beschwerde des Zeugen\n\n H. \n\nwegen Anordnung von Haft zur Erzwingung des Zeugnisses\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 304 Abs. 4\n\nStPO beschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts\n\nDüsseldorf vom 28. Mai 2002 und vom 29. Mai 2002 - VI 9/01 -\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung von Haft zur Erzwin-\n\ngung des Zeugnisses. Sie bleibt erfolglos.\n\n1. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf findet derzeit die Hauptver-\n\nhandlung gegen Y. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer\n\nkriminellen Vereinigung statt. Ihm wird zur Last gelegt, von Februar 2000 bis\n\nMärz 2001 Angehöriger des Funktionärskörpers der PKK gewesen zu sein und\n\ndie Leitung der PKK-Region Mitte innegehabt zu haben.\n\nDer Beschwerdeführer wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch\n\nUrteil vom 20. Juni 2001 wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Verei-\n\nnigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nGegenstand der Verurteilung ist die Zugehörigkeit zum Funktionärskörper der\n\nPKK in der Zeit vom 27. Juni 1999 bis zum 30. März 2000, zuerst als Leiter der\n\nPKK-Region Mitte, seit Dezember 1999 zusätzlich auch als Leiter eines Sek-\n\ntors von fünf PKK-Regionen, im Februar und März 2000 nur noch als der den\n\nRegionen übergeordnete Sektor-Leiter. Die Verurteilung ist rechtskräftig.\n\nIm vorliegenden Verfahren ist der Beschwerdeführer als Zeuge zu dem\n\nBeweisthema \"Ihr Wissen zur Person des Y. und zur Zusammenar-\n\nbeit mit ihm\" geladen worden. Er hat in der Hauptverhandlung vom 28. Mai\n\n2002 ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend gemacht und ist\n\nauch nicht bereit gewesen, Fragen aus einem ihm vom Vorsitzenden vorge-\n\nlegten Katalog zu beantworten. Daraufhin hat das Oberlandesgericht zuerst\n\ngemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO ein Ordnungsgeld gegen den Beschwerdefüh-\n\nrer festgesetzt. Als sich dieser weiterhin weigerte, die ihm vorgelegten Fragen\n\nzu beantworten, hat es mit Beschluß vom 28. Mai 2002 gegen ihn gemäß § 70\n\nAbs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses Haft bis zu einer Dauer von sechs\n\nMonaten, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in diesem\n\nRechtszug hinaus, angeordnet. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß\n\nvom 29. Mai 2002 die Fortdauer der Erzwingungshaft angeordnet, nachdem\n\nder Beschwerdeführer an diesem Tage nochmals als Zeuge vorgeführt worden\n\nwar und Angaben zur Person des Angeklagten Y. und zu einer etwai-\n\ngen Zusammenarbeit mit diesem verweigert hatte.\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der zugleich die Aussetzung\n\nder Vollziehung beantragt worden ist. Der Beschwerdeführer ist der Auffas-\n\nsung, eine erneute Verfolgung im Sinne von § 55 Abs. 1 StPO sei nicht ausge-\n\nschlossen, weil hinsichtlich der zu erörternden Sachverhalte ein Strafklagever-\n\nbrauch nicht eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat der Beschwerde nicht\n\nabgeholfen und die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.\n\n2. Die Beschwerde ist erfolglos, weil dem Beschwerdeführer ein umfas-\n\nsendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zusteht.\n\na) § 55 StPO gibt dem Zeugen grundsätzlich nur das Recht, die Aus-\n\nkunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Ausnahmsweise ist er zur umfassen-\n\nden Verweigerung der Auskunft berechtigt, wenn seine gesamte in Betracht\n\nkommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidri-\n\ngen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, daß nichts übrig\n\nbleibt, was er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ord-\n\nnungswidrigkeit aussagen könnte (Dahs in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl.\n\n§ 55 Rdn. 6 m. w. N.).\n\nb) Der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Rädelsführerschaft in\n\neiner kriminellen Vereinigung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf vom 20. Juni 2001 liegt zugrunde, daß er in den genannten Funktionen die\n\nAnweisungen der jeweils übergeordneten Parteiorgane den nachgeordneten\n\nParteigliederungen übermittelte und deren Umsetzung überwachte. Außerdem\n\ngab er gegenüber der Führung der Partei Berichte über Parteiaktivitäten u.a.\n\nab. Insbesondere setzte er sich dabei erfolgreich dafür ein, daß in seinem Ver-\n\nantwortungsbereich durch das Heimatbüro Reisepässe und Ausweise aus dem\n\nSympathisantenkreis beschafft wurden, um deren Verfälschung und dadurch\n\ndie illegale Reisetätigkeit von Kadern der Partei zu ermöglichen. Die Mitwir-\n\nkung des Beschwerdeführers an der Ein- bzw. Durchschleusung von zwei PKK-\n\nAngehörigen ist im einzelnen festgestellt worden.\n\nWegen dieser Tat kann der Beschwerdeführer wegen Strafklagever-\n\nbrauchs nicht mehr bestraft werden. Allerdings hat der Grundsatz des Strafkla-\n\ngeverbrauchs in der Senatsentscheidung BGHSt 29, 288, 294 für den Bereich\n\nder Organisationsdelikte Einschränkungen erfahren. Danach werden gegen-\n\nüber § 129 StGB schwerere Straftaten, die mit Beteiligungsakten nach § 129\n\nStGB in Tateinheit stehen, dann nicht von der Rechtskraft eines wegen der\n\nBeteiligung ergangenen Urteils erfaßt, wenn sie tatsächlich nicht - auch nicht\n\nunter dem Gesichtspunkt der Beteiligung - Gegenstand der Anklage und der\n\nUrteilsfindung in dem früheren Verfahren waren. Das ändert aber nichts daran,\n\ndaß der wegen eines Organisationsdelikts Verurteilte durch die Rechtskraft von\n\nweiterer Strafverfolgung wegen dieses Delikts und tateinheitlich mit diesem\n\nzusammentreffender weiterer, nicht schwerer wiegender Delikte geschützt ist.\n\nDaraus folgt, daß der Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen, die le-\n\ndiglich seine Rädelsführerschaft in der kriminellen Vereinigung und seine Ein-\n\nbindung in die Aktivitäten des Heimatbüros bestätigen würde, nicht ablehnen\n\nkann. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdeführers\n\nscheidet danach aus.\n\nAuch die Überlegungen, die der Senat in seinem Beschluß vom 30. März\n\n2001 - 3 StR 342/00 - (BGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Organisationsdelikt\n\n1) zur Annahme mehrerer prozessualer Taten bei einem Organisationsdelikt\n\nangestellt hat, führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie wären allenfalls von\n\nBedeutung, wenn der Beschwerdeführer auf Fragen seine Beteiligung an der\n\ninnerhalb der PKK bestehenden kriminellen Vereinigung außerhalb des Zeit-\n\nraums 27. Juni 1999 bis 30. März 2000 mitteilen müßte. Der dem Beschwer-\n\ndeführer vorgelegte Fragenkatalog zeigt indes, daß solche Fragen nicht beab-\n\nsichtigt sind.\n\nFür die Inanspruchnahme eines umfassenden Auskunftsverweigerungs-\n\nrechts kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Beschluß des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2002 (2 BvR 1249/01 = StV 2002, 177)\n\nberufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sollte der wegen\n\nmehrerer Betäubungsmitteldelikte rechtskräftig verurteilte Zeuge u. a. Auskunft\n\nüber seine noch nicht bekannten Lieferanten erteilen. Dabei gingen die Straf-\n\nverfolgungsbehörden selbst davon aus, daß weitere, vom Strafklageverbrauch\n\nnicht umfaßte Betäubungsmittelstraftaten des Zeugen im Raum stünden. Bei\n\neiner solchen Konstellation liegt es auf der Hand, daß sich der Zeuge durch die\n\nIdentifizierung seiner Lieferanten in die Gefahr begibt, wegen weiterer Betäu-\n\nbungsmitteldelikte bestraft zu werden. Demgegenüber geht es hier nur um die\n\nBestätigung vorliegender Erkenntnisse, die sich auf den Zeitraum (Februar und\n\nMärz 2000) beschränken, in dem nach dem bisherigen Verfahrens- und Kennt-\n\nnisstand der Angeklagte und der Beschwerdeführer gemeinsam dem Funktio-\n\nnärskörper der PKK angehört haben.\n\nSoweit der Beschwerdeführer darauf abhebt, der Angeklagte könnte ihn\n\nnach seiner Aussage zu Unrecht belasten, stellt dies ein Risiko dar, das zu ei-\n\nner Aussageverweigerung nach § 55 StPO nicht berechtigt. Abgesehen davon\n\nhat der Beschwerdeführer eine solche Gefahr nicht glaubhaft gemacht, für die\n\nzudem nach den Erfahrungen des Senats in den beteiligten Kreisen - anders\n\nals mit Blick auf § 31 BtMG beim Betäubungsmittelhandel (vgl. dazu BVerfG\n\naaO) - nichts spricht.\n\nc) Nachdem die Voraussetzungen für eine umfassende Verweigerung\n\nder Aussage nicht vorliegen, hat das Oberlandesgericht zu Recht angenom-\n\nmen, daß der Beschwerdeführer das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verwei-\n\ngert. Die Erzwingungshaft ist auch erforderlich und steht nicht außer Verhältnis\n\nzur Bedeutung der Strafsache und der zu erzwingenden Aussage.\n\nd) Das Oberlandesgericht wird, sollte der Beschwerdeführer nunmehr\n\nnur noch bezüglich einzelner Auskünfte einen Verweigerungsgrund geltend\n\nmachen, unter Berücksichtigung von § 56 StPO verfahren müssen.\n\n3. Mit der Verwerfung der Beschwerde ist der Antrag des Beschwerde-\n\nführers auf Aussetzung der Vollziehung des Zwangsmittels gegenstandslos.\n\nTolksdorf Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/stb-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/stb-12-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:14:38.029918+00:00"}}