{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/StB__10-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"StB 10/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StE 11/00\nStB 10/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2002\n\nin dem Strafverfahren\n\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 2002 beschlossen:\n\nDie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des\n\nKammergerichts in Berlin vom 4. März 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat die Frage der Untersuchungshaft des Angeklagten G. \n\nbereits mehrfach geprüft und nimmt insoweit auf seine Beschlüsse vom 4. Au-\n\ngust 2000 (AK 8/00), vom 17. November 2000 (AK 18/00), vom 16. März 2001\n\n(AK 4/01), vom 23. Mai 2001 (StB 10/01) und vom 20. Dezember 2001 (StB 21,\n\n22, 26/01) Bezug.\n\nDer Angeklagte G. hat in der Hauptverhandlung am 28. Februar 2002\n\nbeantragt, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, hilfsweise Haftverschonung\n\ngegen Auflagen zu gewähren. Darauf hat das Kammergericht in Berlin mit Be-\n\nschluß vom 4. März 2002 entschieden, daß der \"Antrag des Angeklagten auf\n\nAufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls verworfen wird\",\n\nund dabei ausgeführt, daß der weitere Vollzug der Untersuchungshaft keinen\n\nVerstoß gegen die Gleichbehandlung gegenüber den übrigen Mitangeklagten\n\ndarstelle und die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig sei.\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten G. vom 17. März\n\n2002, mit der beantragt wird, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise Haftver-\n\nschonung zu gewähren.\n\nDa das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß vom 4. März\n\n2002 nicht nur Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO abgelehnt, sondern auch\n\n\"den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls\" verworfen hat,\n\nhat es der Sache nach über den Fortbestand des Haftbefehls insgesamt ent-\n\nschieden. Damit unterliegt die Frage der Untersuchungshaft im Beschwerde-\n\nverfahren in vollem Umfange der Nachprüfung des Senats.\n\nDie Beschwerde erweist sich jedoch nicht als begründet. Die Vorausset-\n\nzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft sind nach wie vor gegeben.\n\nDer in den Vorentscheidungen näher begründete dringende Tatverdacht\n\nist - wie das Kammergericht zu Recht ausführt - durch die zwischenzeitlich ab-\n\ngelegten Teilgeständnisse der Mitangeklagten S. , E. und H. be-\n\nkräftigt worden. Denn der Umstand, daß diese Angeklagten nunmehr in einem\n\nTeilbereich die Angaben des Hauptbelastungszeugen M. bestätigt haben,\n\nerhärtet die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen nicht nur in dem überein-\n\nstimmenden Bereich, sondern grundsätzlich auch darüber hinaus. Umgekehrt\n\nist allein der Umstand, daß diese Mitangeklagten in einem Teilbereich an ihren\n\nbestreitenden Einlassungen festhalten, für sich noch kein Beleg für die Un-\n\nglaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen M. . Wie der Senat in den Vorent-\n\nscheidungen bereits ausgeführt hat, wird es letztlich Aufgabe der Beweiswürdi-\n\ngung durch das Tatgericht sein, die Angaben dieses Zeugen unter Berücksich-\n\ntigung seines Interesses an einer Selbstentlastung und seiner besonderen\n\nStellung als Kronzeuge einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, um\n\nschließlich eine Überzeugung zu gewinnen, inwieweit die gegen die Ange-\n\nklagten erhobenen Vorwürfe zutreffen.\n\nDerzeit besteht bei dem Angeklagten G. auch noch eine die Fort-\n\ndauer der Untersuchungshaft rechtfertigende Fluchtgefahr. Der Senat weist\n\ndabei darauf hin, daß diese Frage für jeden Angeklagten gesondert mit Blick\n\nauf die für ihn maßgeblichen Umstände zu beurteilen ist. Dabei obliegt es dem\n\nSenat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht, die Außervollzugsetzung\n\ndes Haftbefehls gegen die übrigen Mitangeklagten einer Bewertung zu unter-\n\nziehen. Maßgeblich ist allein, ob bei dem Beschwerdeführer nach wie vor\n\nFluchtgefahr gegeben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für den Angeklag-\n\nten G. besondere Hinweise für die Befürchtung gegeben sind, er könne\n\nsich dem Gerichtsverfahren durch Flucht entziehen. Dazu wird auf den Be-\n\nschluß des Senats vom 4. August 2000 (AK 8/00) Bezug genommen. Danach\n\nhatte sich der Angeklagte bereits einem früheren Verfahren durch Flucht ins\n\nAusland entzogen, ohne Rücksicht auf seine inländischen Beziehungen zu\n\nnehmen. Ferner ist es für den Angeklagten G. aufgrund seiner guten Ver-\n\nbindungen ins Ausland nicht schwierig, dort Aufnahme zu finden. Diese beson-\n\nderen Umstände lassen Maßnahmen nach §§ 116, 116 a StPO nicht geeignet\n\nerscheinen, der Fluchtgefahr zu begegnen.\n\nDerzeit steht die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft noch nicht\n\naußer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs und der zu erwartenden Strafe.\n\nDer Senat weist jedoch ausdrücklich darauf hin, daß die zunehmende Dauer\n\nder Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der zu erwartenden Strafe nicht\n\nnur die Fluchtgefahr mindern kann, sondern auch die Verhältnismäßigkeit in\n\nFrage stellt. Sofern die Hauptverhandlung nicht in absehbarer Zeit abgeschlos-\n\nsen werden kann, erscheint eine erneute Prüfung der Haftfrage veranlaßt.\n\nTolksdorf Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/stb-10-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/stb-10-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/StB__10-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:09:06.371983+00:00"}}