{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___9-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"3 StR 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 9/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n14. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 12. Oktober 2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\ngewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fällen, des unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen und des\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in drei Fällen schuldig ist,\n\nb) aufgehoben, soweit der angeordnete Verfall von Wertersatz\n\n11.050 DM übersteigt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nin vier Fällen, wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 12 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des An-\n\ngeklagten in der Sicherungsverwahrung und den Verfall von Wertersatz in\n\nHöhe von 31.050 DM angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung\n\nsachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung\n\nder Verfallsanordnung in Höhe von 20.000 DM. Im übrigen ist es aus den\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n1. Soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in 12 Fällen verurteilt hat, war die Ur-\n\nteilsformel entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts im Schuld-\n\nspruch abzuändern, weil das Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG ledig-\n\nlich eine Strafzumessungsregel enthält und deshalb die Bezeichnung \"ge-\n\nwerbsmäßig\" nicht in die Entscheidungsformel aufzunehmen ist (vgl. BGH StV\n\n2001, 460; Weber, BtMG § 29 Rdn. 918 f.).\n\n2. Soweit der Angeklagte aus dem Weiterverkauf eines zuvor gestohle-\n\nnen Pkw Audi A 4 20.000 DM (10.000 US-Dollar) erhalten hatte (Fall II. 3. der\n\nUrteilsgründe), hat die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand.\n\nDenn gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2, 73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz\n\nnicht angeordnet werden, weil dem geschädigten Eigentümer des Fahrzeugs\n\naus der Tat Schadensersatz bzw. Bereichungsansprüche erwachsen sind, de-\n\nren Erfüllung dem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde (vgl.\n\nSchmidt in LK 11. Aufl. § 73 a Rdn. 3). Dabei ist unerheblich, daß der Geschä-\n\ndigte unbekannt ist. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz der Ansprü-\n\nche, nicht aber, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (vgl. BGHR\n\nStGB § 73 Anspruch 2 m. w. N.).\n\n3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringfügigen Teil-\n\nerfolg erzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechts-\n\nmittelgebühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der\n\nStaatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nFrau RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler Pfister\nist infolge Urlaubs an der Unter- \nschrift gehindert.\n\n Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/3-str-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/3-str-9-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:00:34.640500+00:00"}}