{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___6-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-07","aktenzeichen":"3 StR 6/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 6/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n7. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. März 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterinnen der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAurich vom 11. September 2001 wird verworfen. Jedoch wird der\n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Vergewal-\n\ntigung schuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung\" zu\n\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrü-\n\nge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet; jedoch wird die Ur-\n\nteilsformel geändert.\n\nNach den Feststellungen war die 16-jährige, leicht geistig behinderte\n\nGeschädigte als Übernachtungsgast bei der Familie ihrer Schulfreundin\n\nJohanna S. zu Besuch. Der Angeklagte übernachtete ebenfalls dort und\n\nnutzte die Situation, um sich der Nebenklägerin in der Absicht zu nähern, zum\n\nGeschlechtsverkehr zu gelangen. Er gab ihr einen Zungenkuß und entkleidete\n\nsie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes. Er leckte und küßte\n\nihre Brüste, brachte ihr einen \"Knutschfleck\" am Busen bei und faßte ihr mit\n\nzwei Fingern in die Scheide, wobei er dort längere Zeit rieb. Nachdem er sei-\n\nnen erigierten Penis mit einem Kondom versehen hatte, mußte er jedoch von\n\nihr ablassen, da Stefan S. , der in diesem, seinem eigenen Zimmer über-\n\nnachten wollte, nach Hause gekommen war.\n\nDie Strafkammer hat trotz des Vorliegens der Voraussetzungen eines\n\nRegelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Eindringen mit den Fingern in\n\ndie Scheide) einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe dem\n\nStrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand,\n\ninsbesondere weist die Beweiswürdigung keine den Bestand des Urteils ge-\n\nfährdende Rechtsfehler auf.\n\n1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Ange-\n\nklagten auf die ausführlich gewürdigte, durch ein Glaubwürdigkeitsgutachten\n\nüberprüfte und mehrere andere Beweismittel bestätigte Aussage der Geschä-\n\ndigten gestützt. Daher liegt eine Beweissituation, in der Aussage gegen Aus-\n\nsage steht, nicht vor. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, daß der Ang e-\n\nklagte nicht nur jegliche sexuelle Handlung mit dem Mädchen, sondern sogar\n\nderen Anwesenheit zur Tatzeit in dem von ihr bezeichneten Tatzimmer, in dem\n\ner zu dieser Zeit allein geschlafen haben will, in Abrede gestellt hat. Die Straf-\n\nkammer hat ohne Rechtsfehler diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt\n\nund gleichzeitig die dem entgegenstehende Aussage der Geschädigten für be-\n\nstätigt erachtet. Nach der Aussage des Zeugen Stefan S. ist die Geschä-\n\ndigte bei seiner Rückkehr gerade aus dem Zimmer des Angeklagten in Rich-\n\ntung Badezimmer oder Küche \"gehuscht\". Der Angeklagte hat nach den Anga-\n\nben dieses Zeugen wach in seinem Bett gelegen. Nach der Bekundung der\n\nZeugin Johanna S. hat sich ihre Schulfreundin zur fraglichen Zeit vor der\n\nRückkehr Stefans etwa eine halbe Stunde beim Angeklagten in dessen Zimmer\n\naufgehalten. Eine weitere Bestätigung der Aussage der Nebenklägerin hat die\n\nStrafkammer zu Recht in der Feststellung eines \"Knutschflecks\" durch die Kri-\n\nminalbeamtin G. an der linken Brustseite des Mädchens gesehen.\n\nSchließlich spricht die Entschuldigung des Angeklagten bei der Geschädigten\n\nauf Veranlassung der Zeugin H. kurz nach der Tat gegen eine\n\nungerechtfertigte Beschuldigung ohne jeden tatsächlichen Hintergrund und für\n\neinen stattgefundenen Übergriff.\n\n2. Die ausführliche Beweiswürdigung des Landgerichts weist entgegen\n\nder Stellungnahme des Generalbundesanwalts keine Lücken oder sonstige\n\ndurchgreifende Mängel auf.\n\na) In den Urteilsgründen wird in ausreichendem Maße erörtert, daß in\n\nzwei Punkten in dem Aussageverhalten der Geschädigten Differenzen aufge-\n\ntreten sind und aus welchen Gründen diese Abweichungen die generelle\n\nGlaubhaftigkeit der Aussage zum Kerngeschehen im übrigen unberührt lassen.\n\nDabei ist zu berücksichtigen, daß die Geschädigte lediglich bei der polizeili-\n\nchen Vernehmung schilderte, der Angeklagte sei mit seinem Glied an ihrer\n\nScheide gewesen, während sie davon weder vorher bei ihren Offenbarungen,\n\nnoch später bei der Exploration durch die Sachverständige und in der Haupt-\n\nverhandlung berichtet hatte. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer diese\n\nAbweichung in Übereinstimmung mit der Beurteilung des vernehmenden Krimi-\n\nnalbeamten und der Sachverständigen ohne Rechtsfehler als durch die beson-\n\ndere Aussagesituation bedingt erklären. Entsprechendes gilt für die Frage,\n\nwelchen Widerstand die Zeugin dem Zungenkuß entgegengesetzt hatte. Ein\n\nWiderspruch zwischen der Aussage in der Hauptverhandlung zu den Angaben\n\ngegenüber der Zeugin Johanna S. (\"hat mich vergewaltigen wollen\") und\n\ndem Klassenlehrer W. (\"hat versucht mit mir zu schlafen\") besteht ohnehin\n\nnicht. Diese Äußerungen stellen eine Bewertung des Vorgehens des Ange-\n\nklagten dar, die sowohl nach strafrechtlicher Terminologie (danach liegt sogar\n\nvollendete Vergewaltigung vor, s.u.), als auch nach allgemeinem Sprachge-\n\nbrauch zutreffend war.\n\nb) Angesichts der bereits genannten Aussagen der Zeugen Stefan und\n\nJohanna S. einerseits und der deutlich erlebnisorientierten und mit\n\nrealistischen Details angereicherten Aussage der Geschädigten andererseits\n\nbrauchte die Strafkammer auch nicht die hier fernliegende Möglichkeit erörtern,\n\ndiese könne den ins Auge gefaßten Kontaktversuch zum Bruder ihrer Schul-\n\nfreundin zum Anlaß genommen haben, eine auf den Angeklagten bezogene\n\nGeschichte zu erfinden, zumal sie nach dem Gutachten einer solchen Phanta-\n\nsieleistung auf Grund ihrer intellektuellen Minderbegabung nicht fähig ist.\n\nc) Ebensowenig war eine ausdrückliche Erörterung geboten, das von der\n\nGeschädigten berichtete sexuelle Geschehen könne sich zwar so ereignet ha-\n\nben, sei aber mit ihrem Einverständnis erfolgt. Dazu bestand angesichts des\n\nUmstandes, daß sich selbst der Angeklagte hierauf nicht berufen hat und ande-\n\nrerseits seine nachträgliche Entschuldigung und das auffällige Verhalten des\n\nMädchens bei der Offenbarung dagegen sprechen, keine Veranlassung. Die\n\nSachverständige hat die Motivlage der Geschädigten und mögliche Auswirkun-\n\ngen auf ihr Aussageverhalten durchaus einer kritischen Analyse unterzogen\n\n(UA S. 43). Daß in den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang nicht der\n\nZweck des Wochenendbesuchs, einen Kontakt der Geschädigten mit dem Bru-\n\nder ihrer Schulfreundin herzustellen, erwähnt wird, belegt nicht, daß die Sach-\n\nverständige diesen Gesichtspunkt außer acht gelassen hätte. Im übrigen ver-\n\nmag der Senat den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, daß die Geschä-\n\ndigte über die bloße Kontaktanbahnung hinaus bereits an diesem Wochenende\n\nsexuelle Erlebnisse mit Stefan S. erwartete.\n\nd) Allerdings ist dem Generalbundesanwalt zuzugeben, daß die Erwä-\n\ngungen des Landgerichts zur fehlenden Glaubwürdigkeit der Bekundung des\n\nZeugen Stefan S. , die Geschädigte habe nach der Tat den Wunsch\n\ngeäußert, in der Mitte zwischen ihm und dem Angeklagten schlafen zu dürfen,\n\nbedenklich sind. Die Strafkammer hat diesen Angaben des Zeugen nicht ge-\n\nglaubt, weil ein solcher Wunsch angesichts dessen, was die Geschädigte zu-\n\nvor mit dem Angeklagten erlebt habe, nicht nachvollziehbar sei. Damit hat sie\n\ndie erst noch zu beweisende Tatsache eines gewaltsamen sexuellen Übergriffs\n\nals vorgegeben vorausgesetzt, um die Unrichtigkeit eines Aussagedetails, das\n\ngegen die Glaubwürdigkeit der Geschädigten eingewandt werden könnte, zu\n\nbelegen. Dieser Schluß ist unzulässig. Der Senat kann jedoch angesichts der\n\nweiteren Erwägungen der Strafkammer zu diesem Punkt und des sonstigen\n\nBeweisergebnisses ausschließen, daß das Urteil hierauf beruht.\n\n3. Da die Strafkammer die Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach\n\n§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Recht bejaht hat, hätte sie die vom Angeklagten\n\nbegangene Tat selbst dann als \"Vergewaltigung\" bezeichnen müssen, wenn\n\nsie im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren\n\nFall verneint und die Strafe dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB ent-\n\nnimmt (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/3-str-6-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-07/3-str-6-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___6-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:23.970431+00:00"}}