{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___4-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"3 StR 4/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 253 Abs. 1 nF Dem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt wird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird, der Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 4/02\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen erpresserischen Menschenraubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n12. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 6. Juli 2001 mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagten\n\nS. und Y. wegen erpresserischen Menschenraubs\n\nund der Angeklagte R. wegen Beihilfe dazu verurteilt\n\nworden sind,\n\nb) hinsichtlich der Angeklagten R. und Y. im jeweili-\n\ngen Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n- den Angeklagten R. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Beihilfe zum erpresserischen\n\nMenschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo-\n\nnaten;\n\n- den Angeklagten S. unter Freisprechung im übrigen wegen erpresseri-\n\nschen Menschenraubs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Mo-\n\nnaten;\n\n- den Angeklagten Y. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge sowie erpresserischen Menschenraubs zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit der Rüge der\n\nVerletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Das Landgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:\n\nDie Angeklagten R. und Y. vermittelten ein Geschäft über die\n\nLieferung von 35 Kilogramm Haschisch durch den gesondert verfolgten A. \n\nan zwei Käufer, u.a. an einen nicht näher festgestellten \"At. \". Gegen Bezah-\n\nlung des vereinbarten Kaufpreises von 87.000 DM lieferte A. nur vier Kilo-\n\ngramm Haschisch und hinsichtlich der Restmenge von 31 Kilogramm jedoch\n\nSchokolade statt Haschisch. \"At. \" machte R. und Y. für das fehlge-\n\nschlagene Rauschgiftgeschäft verantwortlich und bedrohte sie mit dem Tode,\n\nwenn sie nicht innerhalb von 48 Stunden das bezahlte Geld zurückbringen\n\nwürden. Daraufhin fuhren die Angeklagten R. und Y. , die Angst um\n\nihr Leben hatten, sowie der Angeklagte S. - ein Freund des Y. - mit\n\neinem Pkw an den Wohnort des A. , um diesen dort aufzuspüren und ihm\n\ndie entrichtete Geldsumme - notfalls mit Gewalt - wieder abzunehmen. Nach-\n\ndem es den drei Angeklagten nicht gelungen war, A. zu stellen, entführten\n\nY. und S. die Zeugin C. - die Freundin des A. - aus deren\n\nWohnung, indem sie diese mit einer ungeladenen Schreckschußpistole be-\n\ndrohten. Die Zeugin C. wurde im Fond des Pkw zwischen dem Angeklag-\n\nten R. , der die Rolle eines Wächters übernahm, und dem Angeklagten\n\nY. bzw. später dem Angeklagten S. plaziert. In der Folgezeit fanden\n\nTelefonate über die Rückzahlung des Geldes statt. Bei einem Gespräch mit\n\nA. hielt der Angeklagte S. nach Aufforderung durch Y. die Pistole\n\naus kurzer Entfernung auf die Zeugin, so daß diese A. unter Tränen bat,\n\ndas Geld sofort herauszugeben. A. , der das Leben seiner Freundin als be-\n\ndroht ansah, lenkte ein. An einem vereinbarten Treffpunkt wurde die Zeugin\n\nC. freigelassen, nachdem A. den Angeklagten eine Tüte mit 77.000\n\nDM hatte übergeben lassen.\n\n2. Soweit die Angeklagten R. und Y. wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Einzelstrafen von\n\nzwei Jahren und fünf Monaten (R. ) bzw. drei Jahren (Y. ) verurteilt\n\nworden sind, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu ihrem\n\nNachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n3. Die Verurteilungen wegen erpresserischen Menschraubs bzw. Beihilfe\n\nzum erpresserischen Menschenraub halten jedoch rechtlicher Überprüfung\n\nnicht Stand.\n\na) Nach Ansicht des Landgericht entführten die Angeklagten S. und\n\nY. die Zeugin C. , um die Sorge des A. um deren Wohl zu einer\n\nErpressung auszunutzen (§§ 239 a Abs. 1, 253 Abs. 1 StGB). Es hat dies damit\n\nbegründet, daß den Angeklagten keine eigenen Ansprüche auf Rückzahlung\n\nzugestanden hätten, da sie nicht am Betäubungsmittelgeschäft beteiligt (Ange-\n\nklagter S. , UA S. 34) bzw. nicht Geldgeber für den Ankauf des Rausch-\n\ngifts (Angeklagter Y. , UA S. 39 f.) gewesen seien. Ein Irrtum über die Un-\n\nrechtmäßigkeit der Bereicherung sei auszuschließen.\n\nb) Damit ist die für den Tatbestand der Erpressung erforderliche Absicht\n\nder unrechtmäßigen Bereicherung jedenfalls hinsichtlich der zurückerhaltenen\n\n77.000 DM nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar standen den Angeklagten\n\nkeine eigenen Ansprüche zu, aber das Urteil verhält sich weder zum Bestehen\n\neines Rückforderungsanspruchs der betrogenen Rauschgiftkäufer, für die die\n\nAngeklagten handelten, noch zu den Vorstellungen der Angeklagten S. \n\nund Y. darüber. Die Rauschgiftkäufer waren berechtigt, von A. den\n\nKaufpreisanteil für die an Stelle von Haschisch gelieferte Menge von 31 kg\n\nSchokolade gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB, dem § 817\n\nBGB wegen seines Ausnahmecharakters nicht entgegensteht (vgl. BGH NJW\n\n1992, 310; Palandt, BGB 61. Aufl. § 817 Rdn. 2), zurückzufordern. A. hat\n\nnach den getroffenen Feststellungen einen vollendeten Betrug begangen. Er\n\ntäuschte dem Angeklagten Y. , der die Rauschgiftkäufer vertrat, bei Ver-\n\ntragsschluß die Lieferung von Haschisch vor, obwohl er - wie sich aus dem\n\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - bereits zu diesem Zeitpunkt\n\nüberwiegend Schokolade liefern wollte; Y. übergab ihm in Erwartung der\n\nzugesagten Haschischlieferung 87.000 DM und traf damit eine Vermögensver-\n\nfügung. Die Geldgeber, insbesondere \"At. \", erlitten einen Vermögensscha-\n\nden. Für den Tatbestand des Betrugs ist Identität zwischen Getäuschtem und\n\nVerfügendem, nicht aber zwischen Verfügendem und Geschädigtem erforder-\n\nlich (vgl. BGHSt 18, 221, 223). Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß\n\nauch derjenige an seinem Vermögen geschädigt wird, der eine Geldleistung im\n\nRahmen eines verbotenen oder sittenwidrigen Geschäfts erbringt, ohne die\n\nvereinbarte Gegenleistung zu erhalten. Betrug ist daher auch beim unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln möglich (vgl. BGH NStZ 2002, 33; BGH\n\nbei Holtz, MDR 1979, 806; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 132/80;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 29). An der Absicht einer unrecht-\n\nmäßigen Bereicherung würde es im übrigen auch dann fehlen, wenn sich die\n\nAngeklagten einen Rückforderungsanspruch lediglich vorgestellt und deshalb\n\nin einem den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum über die Rechtswid-\n\nrigkeit der beabsichtigten Bereicherung gehandelt hätten (vgl. BGHR StGB §\n\n253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 6; BGH NStZ-RR 1999, 6; BGH, Beschl. vom\n\n11. Juli 2000 - 4 StR 232/00).\n\nZwar haben sich nach den Feststellungen die Angeklagten S. und\n\nY. wegen Geiselnahme gemäß § 239 b Abs. 1 StGB, der denselben\n\nStrafrahmen wie der erpresserische Menschenraub hat, sowie der Angeklagte\n\nR. \n\n wegen Beihilfe hierzu strafbar gemacht. Der Senat ist aber gehindert, die\n\nSchuldsprüche entsprechend zu ändern, weil sich die Angeklagten gegen den\n\nVorwurf der Geiselnahme bisher nicht verteidigen konnten (§ 265 StPO).\n\n4. Sollte auch das neue Tatgericht von einer gegenwärtigen Lebensge-\n\nfahr ausgehen, liegt ein entschuldigender Notstand schon deshalb nicht vor,\n\nweil für die Angeklagten R. und Y. diese Gefahr anders als durch die\n\nEntführung und Bedrohung der am Rauschgiftgeschäft nicht beteiligten Zeugin\n\nC. abwendbar war (§ 35 Abs. 1 Satz 1 StGB). Insbesondere war es ihnen\n\nzuzumuten, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGHR StGB § 35\n\nAbs. 1 Gefahr, abwendbare 1). Im übrigen besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß\n\nein Gericht entlastende Angaben von Angeklagten, für deren Richtigkeit oder\n\nUnrichtigkeit es keine ausreichenden Beweise gibt, deshalb nicht ohne weite-\n\nres seinem Urteil als unwiderlegbar zugrunde legen muß; es muß sich vielmehr\n\naufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine\n\nÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden (vgl.\n\nBGHR StPO § 261 Einlassung 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 28).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n________________________\n\nStGB § 253 Abs. 1 nF\n\nDem Käufer von Rauschgift, der durch Betrug zu einer Geldzahlung veranlaßt\n\nwird, ohne das vereinbarte Rauschgift zu erhalten, kann gegen den Verkäufer\n\nein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1\n\nStGB zustehen. Dieser kann, wenn er mit Nötigungsmitteln durchgesetzt wird,\n\nder Absicht unrechtmäßiger Bereicherung entgegenstehen.\n\nBGH, Beschl. vom 12. März 2002 - 3 StR 4/02 - Landgericht Mönchengladbach","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/3-str-4-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/3-str-4-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___4-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:47.068933+00:00"}}