{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___1-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"3 StR 1/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\n3 StR 1/02\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 einstimmig be-\nschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Sta-\n\nde vom 17. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nNebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen zu tragen.\n\nDas angefochtene Urteil gibt dem Senat Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nDie schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu dokumentie-\n\nren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sol-\n\nlen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt\n\nvon Angeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Er-\n\ngebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der ge-\n\ntroffenen Entscheidung ermöglichen. Mit der Beweiswürdigung soll der\n\nTatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten - le-\n\ndiglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstän-\n\nde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.\n\nheranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem\n\nErgebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).\n\nBei der Beweiswürdigung empfiehlt es sich, mit der Darstellung der\n\nEinlassung des Angeklagten zu beginnen und sodann darzulegen, in\n\nwelchen Punkten und aus welchen Überlegungen der Einlassung nicht\n\ngefolgt worden ist. Es sollte sich dem Leser erschließen können, war-\n\num ein Umstand in der Beweiswürdigung erörtert wird. Die Erörterung\n\nvon Umständen, deren Unerheblichkeit für die Entscheidung am Ende\n\nin den Urteilsgründen selbst festgestellt wird, sollte unterbleiben. Auf\n\ndiese Weise ausgedehnte Urteilsgründe bergen nur die Gefahr, wider-\n\nsprüchlich zu sein und den Blick auf das Wesentliche zu verstellen.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-1-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:19.203366+00:00"}}