{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__85-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"3 StR 85/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 85/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 15. November 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 12. April 2000\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon\n\nin einem Fall in nicht geringer Menge, sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Freispre-\n\nchung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die\n\nEinziehung von Rauschgift angeordnet sowie einen Betrag von 4.540 DM für\n\nverfallen erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Bundesgerichts-\n\nhof durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 dieses Urteil im Ausspruch über den\n\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der für verfal-\n\nlen erklärte Betrag die Summe von 540 DM übersteigt, die Sache an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die weitergehende\n\nRevision verworfen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 82). Der Aufhebung der Verfall-\n\nsanordnung in Höhe von 4.000 DM lag zu Grunde, daß in einem Fall, in dem\n\nder Angeklagte zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmte 500 Gramm\n\nHaschisch in der von ihm betriebenen Gaststätte gelagert hatte, die Ausfüh-\n\nrungen in dem Urteil hatten besorgen lassen, das Landgericht gehe davon aus,\n\nes könne nicht nur ein durch die Straftat tatsächlich erlangter, sondern auch\n\nein erzielbarer Vermögenszuwachs für verfallen erklärt werden. Mit Urteil vom\n\n15. November 2001 hat das Landgericht den Verfall eines Geldbetrages von\n\n2.540 DM (einschließlich des rechtskräftig für verfallen erklärten Betrages von\n\n540 DM) als Wertersatz angeordnet. Das gegen dieses Urteil eingelegte, auf\n\ndie Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat lediglich den Verkehrswert des nicht mehr im Besitz\n\ndes Angeklagten befindlichen Haschisch gemäß § 73 b StGB auf 2.000 DM\n\ngeschätzt. Feststellungen dazu, daß dieser Betrag dem Vermögen des Ange-\n\nklagten durch das Handeltreiben mit den Betäubungsmitteln tatsächlich zuge-\n\nflossen ist, hat es nicht getroffen. Damit ist die Voraussetzung für die Anord-\n\nnung des Verfalls von Wertersatz, daß der Täter für die Tat oder aus ihr etwas\n\nerlangt hat (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 6, 11, § 73 a\n\nRdn. 1; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 Rdn. 3, § 73 a Rdn. 1), nicht festge-\n\nstellt. Dies ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen des Urteils vom\n\n12. April 2000. Zum einen hat der Senat die Verfallsanordnung mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben. Zum anderen ist in diesem Urteil lediglich\n\nausgeführt, daß das Haschischpaket zunächst auf ungeklärte Art verschwand,\n\nder Angeklagte drei Personen des Diebstahls verdächtigte, sich die Angele-\n\ngenheit schließlich auf nicht festgestellte Weise aufklärte und das Rauschgift in\n\nden Handel gelangte. Die aus der Tat erlangten Betäubungsmittel selbst unter-\n\nliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG,\n\nnicht aber dem Verfall (BGH, Beschl. vom 16. November 2001 - 3 StR 371/01;\n\nSchmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 27). Damit scheidet insoweit aber auch die\n\nersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 a StGB aus, die nur\n\nanstelle des Verfalls in Betracht kommt (vgl. BGH aaO).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Miebach ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-85-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-85-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__85-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:17.863802+00:00"}}