{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__79-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"3 StR 79/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 79/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nItzehoe vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier\n\nFällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Einzelfreiheitsstrafen hatte es\n\nzuvor wegen Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK\n\num jeweils sechs Monate reduziert. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nDie zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Reduzierung der\n\nStrafhöhe wegen der Annahme einer Verfahrensverzögerung im Sinne des\n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK beschwert ihn nicht. Soweit die Strafkammer sich da-\n\nbei auf eine \"mehrmonatige Verzögerung\" bei der Staatsanwaltschaft bezieht,\n\nweil diese das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt hatte und erst im Laufe eines Klageerzwingungsverfahrens zur Anklage-\n\nerhebung übergegangen war, liegt hierin keine rechtsstaatswidrige Verfahrens-\n\nverzögerung. Vielmehr ist ein solcher Verfahrensgang Ausfluß einer rechts-\n\nstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nVerfahrensverzögerung 15). Dabei kommt hinzu, daß die ursprüngliche Verfah-\n\nrenseinstellung gerade im Interesse des Angeklagten erfolgt war, um diesen\n\nnicht einem damals für nicht aussichtsreich gehaltenen Gerichtsverfahren aus-\n\nzusetzen. Aber auch der durch \"Überlastung der Kammer und Erledigung vor-\n\nrangiger Haftsachen\" verstrichene Zeitraum zwischen Anklageerhebung am\n\n17. Januar 2001 und Beginn der Hauptverhandlung am 14. November 2001,\n\nvon dem ohnehin noch die Zeitspanne für das Eröffnungsverfahren und eine\n\nangemessene Frist bis zum Beginn der Hauptverhandlung abzuziehen gewe-\n\nsen wäre, rechtfertigt für sich allein die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 6\n\nAbs. 1 Satz 1 MRK nicht. Dieser setzt vielmehr voraus, daß die Sache insge-\n\nsamt nicht in angemessener Frist verhandelt worden ist, wobei eine gewisse\n\nUntätigkeit innerhalb eines einzelnen Verfahrensabschnittes dann nicht zu ei-\n\nner Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK führt, wenn dadurch die Gesamt-\n\ndauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird (BGH MRK Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 Verfahrensverzögerung 9). Hier lag zwischen der zwei Tage nach der\n\nletzten Tat erfolgten Eröffnung des Tatvorwurfs am 29. Februar 2000 und der\n\nerstinstanzlichen Aburteilung des Angeklagten am 19. November 2001, die\n\nnunmehr durch diesen Beschluß rechtskräftig wird, lediglich eine Verfahrens-\n\ndauer von einem Jahr und neun Monaten, die bei einem Tatvorwurf von vier\n\nVerbrechen nicht als unangemessen bezeichnet werden kann.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-79-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-79-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__79-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:44.781706+00:00"}}