{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__61-02B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"3 StR 61/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 61/02 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n15. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Becker \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt in der Verhandlung, \n\nRichter am Landgericht bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 8. November 2001 wird \n\na) das Verfahren in den Fällen II. 5. (betreffend 600 Ecstasy-\n\ntabletten), 14. und 18. der Urteilsgründe eingestellt; im Um-\n\nfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die \n\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast, \n\nb) der Angeklagte im Fall II. 20. freigesprochen; insoweit fallen \n\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der \n\nStaatskasse zur Last, \n\nc) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass \n\nder Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen und des \n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nin fünf Fällen schuldig ist, und \n\nd) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und wegen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Einheits-\n\njugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen \n\ngerichtete Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel er-\n\nsichtlichen Teilerfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. In den Fällen II. 5. (600 Ecstasy-Tabletten), 14. und 18. der Urteils-\n\ngründe hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\nnach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Feststellung der nicht geringen \n\nMenge nicht unproblematisch erscheint. \n\n2. Im Fall II. 20. ist der Angeklagte vom Vorwurf vollendeten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freizusprechen. Hier hatte \n\nder Angeklagte einen Freund beauftragt, die Telefonnummer eines \"A. \" zu \n\nerkunden, um festzustellen, ob er etwas von ihm kaufen könne. Hierbei handelt \n\nes sich zwar auch um eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete \n\nTätigkeit, doch ist sie noch weit im Vorfeld des beabsichtigten, noch nicht näher \n\nkonkretisierten Drogenumsatzes angesiedelt und wird daher nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vorbereitungsstadium des Handeltrei-\n\n4 \n\n5 \n\nbens zugerechnet (vgl. BGH - Großer Senat, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - \n\nGSSt 1/05 - S. 19, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\n3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. \n\na) Der Angeklagte hat sich auch im Fall II. 19. des vollendeten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weil \n\ner einen Freund beauftragt hatte, ihm 10.000 Ecstasy-Tabletten zu einem Preis \n\nvon 9.000 DM zu besorgen. Ungeachtet seiner Zweifel, ob dieser dazu in der \n\nLage sei, hat er damit ernsthafte Ankaufsbemühungen unternommen. Entgegen \n\nden Bedenken des Senats (Vorlagebeschluss vom 13. Januar 2005, NJW 2005, \n\n1589) ist bei einem solchen Sachverhalt das Handeltreiben vollendet (Beschl. \n\nvom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). \n\n6 \n\nb) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. März \n\n2002 im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, ist in den nach der vorgenomme-\n\nnen Teileinstellung verbliebenen Fällen die nicht geringe Menge auch bei \n\nZugrundelegung des zutreffenden Grenzwertes von 30 g MDMA-Base (BGHSt \n\n42, 255) rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Insoweit hat es daher keine Auswir-\n\nkung, dass das Landgericht von einem nicht mehr der Rechtsprechung ent-\n\nsprechenden Wert von 24 g MDMA-Base ausgegangen war. \n\n7 \n\n4. Der Wegfall von vier der 21 Fälle führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, welche Jugendstrafe aus \n\nerzieherischen Gründen im jetzigen Zeitpunkt noch geboten ist. Er wird dabei \n\ndie zwischenzeitliche Entwicklung des Angeklagten und hier auch den Um-\n\nstand, dass das Revisionsverfahren außerordentlich lange gedauert hat, ohne \n\ndass dies der Angeklagte zu vertreten hätte, zu berücksichtigen haben. Vom \n\nEingang der Sache beim Senat bis zur Entscheidung sind etwa drei Jahre und \n\nneun Monate vergangen. Bereits die damit verbundene außergewöhnliche Ver-\n\nfahrensdauer, die sich nach Erlass des angefochtenen Urteils ergeben hat, \n\nmuss sich in erheblicher Weise zu Gunsten des Angeklagten auswirken. Es \n\nkommt hinzu, dass in dieser Verfahrensdauer ein Zeitraum enthalten ist, der als \n\nVerfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bewertet wer-\n\nden muss. Zwar kann die Durchführung eines Vorlageverfahrens zum Großen \n\nSenat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen nach § 132 GVG als solche eine \n\nVerfahrensverzögerung nicht begründen. Die Aufgabe des Bundesgerichtshofs \n\nbesteht nicht nur darin, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu \n\nüberprüfen, sondern auch zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zu einer \n\ngeordneten Fortentwicklung des gesetzten Rechts beizutragen. Der Senat hat \n\nin diesem und in einem ähnlichen Fall Anlass gesehen, die Frage der Definition \n\ndes Begriffs des Handeltreibens und insbesondere die Abgrenzung von Ver-\n\nsuch und Vollendung zum Gegenstand eines solchen Vorlageverfahrens zu \n\nmachen. Wegen der großen Bedeutung dieser Rechtsfragen und ihrer Schwie-\n\nrigkeit erforderte das vorausgehende Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 GVG \n\nebenso wie das Vorlageverfahren selbst eine intensive und zeitraubende Be-\n\nfassung zunächst sämtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann \n\ndes Großen Senats. Gleichwohl hätte das gesamte Revisionsverfahren ein-\n\nschließlich Anfrage- und Vorlageverfahren nach § 132 GVG in deutlich kürzerer \n\nZeit abgeschlossen sein müssen. Es wird Aufgabe des neuen Tatrichters sein, \n\ndiese Verfahrensverzögerung, die nach Einschätzung des Senats mit eindrei-\n\nviertel Jahren zu veranschlagen ist, angemessen zu kompensieren (vgl. BGH \n\nNStZ 1999, 181). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__61-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-61-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__61-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__61-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-15/3-str-61-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__61-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:42.128734+00:00"}}