{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__59-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"3 StR 59/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 59/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 16. November 2001 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen unter Einbeziehung der zwei Einzelgeldstrafen von je 10 Tagessätzen\n\nund unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\n\nGifhorn vom 14. Dezember 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch wendet. Dagegen hat es\n\nmit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten sowohl bei der Strafrahmenwahl,\n\nals auch - durch Bezugnahme auf seine Erwägungen zur Strafrahmenbestim-\n\nmung - bei der Zumessung der drei Einzelstrafen strafschärfend angelastet,\n\ndaß er durch die Taten \"sein eigenes Bedürfnis nach sexueller Befriedigung\n\nrücksichtslos in den Vordergrund gestellt und die Geschädigte dadurch erheb-\n\nlich erniedrigt\" habe. Diese Erwägung verstößt in zweifacher Hinsicht gegen\n\ndas Verbot des § 46 Abs. 3 StGB. Zum einen durfte es dem Angeklagten weder\n\nbei der Strafrahmenwahl noch bei der konkreten Strafzumessung angelastet\n\nwerden, daß er sein Bedürfnis nach sexueller Befriedigung rücksichtslos\n\ndurchsetzte; denn der Schutz des Opfers vor nötigender und damit rücksichts-\n\nloser Durchsetzung des Bedürfnisses des Täters nach sexueller Befriedigung\n\nist der Strafgrund des § 177 Abs. 1 StGB und darf daher nicht strafschärfend\n\nberücksichtigt werden. Zum anderen ist die besondere Erniedrigung des Ta-\n\ntopfers bereits Merkmal des Regelbeispiels der Vergewaltigung nach § 177\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB idF des\n\n33. StrÄndG, so daß dieser Umstand bei der Zumessung der Strafe aus dem\n\nStrafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB bzw. §\n\n177 Abs. 3 Satz 1 StGB idF des 33. StrÄndG) nicht zu Lasten des Täters\n\nnochmals herangezogen werden darf (vgl. BGH StV 1999, 489 f.).\n\nBei der Zumessung der Einzelstrafen hat das Landgericht darüber hin-\n\naus strafschärfend berücksichtigt, daß die Geschädigte bisher unfähig ist, eine\n\nneue intensive Beziehung zu einem Mann einzugehen. Die Feststellungen be-\n\nlegen indessen nicht, daß es sich hierbei im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB um\n\neine verschuldete Auswirkung der Taten des Angeklagten handelt. Die Ge-\n\nschädigte hatte bereits infolge des sexuellen Mißbrauchs durch ihre Eltern\n\nProbleme, sexuelle Beziehungen zu unterhalten. Sie hatte lediglich zu Beginn\n\nder Ehe mit dem Angeklagten sexuellen Verkehr duldend hingenommen, weil\n\nsie der Ansicht war, dies gehöre zwingend zu einer Beziehung. Nach der Ge-\n\nburt des Sohnes hatte sie sich zunehmend vor sexuellen Kontakten und dann\n\nauch vor dem Angeklagten als Person geekelt. Schon im Jahre 1976 hatte sie\n\ndamit begonnen, diese Probleme ihrem Tagebuch anzuvertrauen. Angesichts\n\ndessen hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum ihre fortbestehen-\n\nde Unfähigkeit, eine intensive (UA S. 20) bzw. intime (UA S. 11) Beziehung zu\n\neinem anderen Mann einzugehen, gerade auf die Taten des Angeklagten zu-\n\nrückzuführen ist.\n\nAuf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht der Strafausspruch. Trotz\n\ndes Gewichts der sexuellen Handlungen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteils-\n\ngründe vermag der Senat im Hinblick darauf, daß die Taten aus der in sexuel-\n\nler Hinsicht problematischen ehelichen Beziehung des Angeklagten zu der Ge-\n\nschädigten entsprangen und das Maß der vom Angeklagten zur Erzwingung\n\ndes sexuellen Verkehrs eingesetzten Gewalt das tatbestandlich vorausgesetzte\n\nMindestmaß nur wenig übersteigt, nicht auszuschließen, daß das Landgericht\n\nohne die rechtsfehlerhaften Zumessungserwägungen auf niedrigere Einzel-\n\nstrafen und eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.\n\nÜber den Strafausspruch ist daher nochmals zu entscheiden. Dabei wird\n\nGelegenheit bestehen, die für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit den\n\nEinzelgeldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gifhorn notwendigen Vor-\n\naussetzungen vollständig darzulegen, insbesondere ob die Gesamtgeldstrafe\n\naus dieser Entscheidung im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Ur-\n\nteils noch nicht vollstreckt oder erlassen war (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Auch\n\nwird die Möglichkeit erörtert werden können, die Geldstrafe nach § 55 Abs. 1\n\nSatz 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehen zu lassen.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/3-str-59-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/3-str-59-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__59-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:08:08.135784+00:00"}}