{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__58-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"3 StR 58/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"JGG § 33 Abs. 1, § 107 StPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4 Die Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist, wenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Ange- klagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat (nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungs- beschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige Jugendkammer zu verweisen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nJGG § 33 Abs. 1, § 107\n\nStPO § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a, § 270 Abs. 1, § 338 Nr. 4\n\nDie Strafkammer, vor der die Jugendkammer gemäß § 209 Abs. 1 i. V. mit §\n\n209 a Nr. 2 Buchst. a StPO ein bei ihr angeklagtes Verfahren eröffnet hat, ist,\n\nwenn sie in der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis gelangt, daß der Ange-\n\nklagte entgegen der Einschätzung der Jugendkammer bei Begehung der Tat\n\n(nicht ausschließbar) noch Heranwachsender war, ungeachtet des Eröffnungs-\n\nbeschlusses gehalten, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an die zuständige\n\nJugendkammer zu verweisen.\n\nBGH, Urt. vom 23. Mai 2002 - 3 StR 58/02 - LG Kiel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 58/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\nRechtsanwältin\n als Vertreterinnen der Nebenkläger,\n\nJustizangestellte\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 29. Oktober 2001 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugend-\n\nstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wenden sich die Nebenkläger, die Brüder des Tatopfers, mit\n\nihren Revisionen. Sie erstreben die Verurteilung der Angeklagten wegen Mor-\n\ndes. Die Rechtsmittel führen mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfah-\n\nrensrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n1. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:\n\nDie Staatsanwaltschaft hat der Angeklagten mit der Anklage zur Last\n\ngelegt, am 13. April 2000 ihren Lebensgefährten E. vorsätzlich getö-\n\ntet zu haben. Da die Ermittlungen keine Gewißheit darüber erbracht hatten, ob\n\ndie Angeklagte bereits 1978 geboren worden (und also zur Tatzeit schon Er-\n\nwachsene) war oder erst 1980/81 (und also zur Tatzeit noch Heranwachsen-\n\nde), ist die Anklage bei der Jugendkammer erhoben worden. Diese hat vor ih-\n\nrer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens Sachverständigengut-\n\nachten zur Bestimmung des Lebensalters eingeholt und weitere Ermittlungen\n\nhierzu durchgeführt. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist die Ju-\n\ngendkammer davon ausgegangen, daß die Angeklagte entsprechend der Ein-\n\ntragung in ihrem Paß 1978 geboren worden, zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfe-\n\nnen Tat folglich mindestens 21 Jahre alt war. Dementsprechend hat sie das\n\nHauptverfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO vor der Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts eröffnet. In der Hauptverhandlung ist die\n\nSchwurgerichtskammer nach Würdigung der von ihr erhobenen Beweise zu\n\ndem Ergebnis gelangt, daß das Geburtsjahr der Angeklagten und ihr Alter zur\n\nTatzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestimmt werden können. Das\n\nhat sie zum Anlaß genommen, die Angeklagte als Heranwachsende zu behan-\n\ndeln und sie zu Jugendstrafe zu verurteilen.\n\n2. Die Beschwerdeführer beanstanden mit Erfolg, daß die Schwurge-\n\nrichtskammer ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (§ 338 Nr. 4\n\nStPO).\n\na) Der Zulässigkeit der Rüge steht nicht entgegen, daß die Nebenkläger\n\nim Verfahren vor der Schwurgerichtskammer keinen Einwand gegen die Zu-\n\nständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben haben. Eine dem § 6 a StPO\n\nentsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachse-\n\nnengericht und Jugendgericht nicht vor (BGHSt 30, 260; BGH StV 1981, 77;\n\nHanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 77 m. w. N.; Rieß in\n\nLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 46).\n\nb) Die Rüge ist auch begründet.\n\naa) Rechtsfehlerfrei hat die Schwurgerichtskammer die Angeklagte als\n\nHeranwachsende angesehen. Sie hat nach umfangreicher Beweiserhebung\n\nund sachlich-rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung letzte Zweifel\n\ndaran, daß die Angeklagte zur Tatzeit nicht mindestens 21, sondern noch\n\n20 Jahre alt und deshalb Heranwachsende war, nicht zu überwinden vermocht.\n\nIst aber der Heranwachsendenstatus eines Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat\n\nnicht sicher auszuschließen, so ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon\n\nauszugehen, daß er bei Begehung der Tat noch Heranwachsender war (BGHSt\n\n5, 366, 370; Dallinger MDR 1955, 181 f.; Brunner/Dölling, JGG 10. Aufl. § 1\n\nRdn. 11; Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 6 a).\n\nbb) Daraus folgt aber, daß die Schwurgerichtskammer bei Erlaß des\n\nUrteils für die Aburteilung der Angeklagten nicht zuständig war. Zuständig war\n\nvielmehr gemäß § 107 i. V. m. § 33 Abs. 1 JGG die Jugendkammer. § 74 e\n\nGVG gilt im Verhältnis der Schwurgerichtskammer zur Jugendkammer nicht.\n\nDen Vorrang der Jugendkammer mußte die erkennende Strafkammer von Amts\n\nwegen beachten (vgl. Rudolphi in SK-StPO § 6 a Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 45. Aufl. § 6 a Rdn. 2 m. w. N.). Sie hätte deshalb die Sache\n\ngemäß § 270 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. StPO an die Jugendkammer als gemäß\n\n§ 270 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. i. V. m. § 209 a Nr. 2 StPO höherrangiges Gericht\n\nverweisen müssen (Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 33 Rdn. 34; Engelhardt in KK-\n\nStPO 4. Aufl. § 270 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 270\n\nRdn. 11; Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 209 a Rdn. 20; Schlüchter\n\nin SK-StPO § 270 Rdn. 12).\n\ncc) Dem steht nicht entgegen, daß die Jugendkammer zuvor im Eröff-\n\nnungsverfahren ihre Zuständigkeit aufgrund der von ihr erhobenen Beweise\n\nverneint und das Verfahren gemäß § 209 Abs. 1, § 209 a Nr. 2 Buchst. a StPO\n\nvor der Schwurgerichtskammer eröffnet hatte.\n\naaa) Ob und wie weit der Beschluß, durch den ein Gericht das Haupt-\n\nverfahren gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedrigerer Ordnung\n\neröffnet, dieses in der Entscheidung über seine Zuständigkeit bindet, wird un-\n\nterschiedlich beurteilt. Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Gericht, vor\n\ndem das Gericht höherer Ordnung das Hauptverfahren eröffnet hat, als Folge\n\ndieses Eröffnungsbeschlusses gehindert ist, die Akten gemäß § 225 a Abs. 1\n\nSatz 1 StPO (ggf. i. V. m. § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO) vorzulegen, wenn es\n\netwa bereits bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung zu der Erkenntnis ge-\n\nlangt, daß entgegen der Einschätzung des Gerichts höherer Ordnung doch\n\ndessen Zuständigkeit begründet ist (so Loos in AK-StPO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer,\n\nStPO 4. Aufl. § 209 Rdn. 3; aA - Vorlegung nach § 225 a StPO zulässig nur bei\n\nveränderter Sachlage - OLG Karlsruhe NStZ 1990, 100; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 209 Rdn. 7; Seidl in KMR § 209 Rdn.15; wiederum aA - Vorle-\n\ngung nach § 225 a StPO ohne Einschränkungen zulässig - wohl Paeffgen in\n\nSK-StPO § 219 Rdn. 12 und Rieß aaO § 209 Rdn. 30). Insofern mögen schon\n\nim Hinblick darauf, daß die Beurteilungsgrundlage im Zwischenverfahren wie\n\nauch in dem die Hauptverhandlung vorbereitenden Teil des Hauptverfahrens\n\njeweils eine vorläufige ist und in der Eröffnung vor dem Gericht niedrigerer\n\nOrdnung gemäß § 209 StPO eine Vorwegnahme der ablehnenden Entschei-\n\ndung gemäß § 225 a Abs. 1 Satz 2 StPO gesehen werden könnte, gute Gründe\n\nfür die Annahme einer Bindung des Gerichts, vor dem das Verfahren eröffnet\n\nwurde, sprechen. Die Frage braucht hier aber nicht entschieden zu werden.\n\nbbb) Die bindende Wirkung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 209\n\nAbs. 1 StPO reicht nämlich, soweit sie die Zuständigkeit des Gerichtes niedri-\n\ngerer Ordnung betrifft, nicht - jedenfalls nicht uneingeschränkt - in die Haupt-\n\nverhandlung hinein. Daß nach Beginn der Hauptverhandlung eine Rückverwei-\n\nsung an das Gericht höherer Ordnung gemäß § 270 Abs. 1 StPO grundsätzlich\n\nmöglich ist, entspricht allgemeiner Auffassung (Julius in HK-StPO § 209\n\nRdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 209 Rdn. 7 [vgl. aber auch Rdn. 2];\n\nLoos aaO § 209 Rdn. 5; Pfeiffer aaO § 209 Rdn. 3; Rieß aaO § 209 Rdn. 30;\n\nSeidl in KMR § 209 Rdn. 15). Der Senat schließt sich ihr an: Die Hauptver-\n\nhandlung bietet - wie keiner näheren Begründung bedarf - als zentraler, durch\n\ndie Prinzipien der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit geprägter Abschnitt des\n\nStrafverfahrens, dem die umfassende Beweisaufnahme vorbehalten ist, besse-\n\nre Erkenntnismöglichkeiten als das Eröffnungsverfahren. Das spricht gegen die\n\nAuffassung, dem Eröffnungsbeschluß komme hinsichtlich der Zuständigkeit des\n\nGerichts niedrigerer Ordnung, vor dem das Verfahren eröffnet worden ist, auch\n\nfür die Hauptverhandlung eine bindenden Wirkung zu.\n\nccc) Fraglich kann nur sein, ob - wie von einem Teil der Literatur vertre-\n\nten wird - eine Rückverweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Gericht, das\n\ndie Sache vor dem niedrigeren Gericht eröffnet hatte, nur bei einer Änderung\n\nder Sachlage zulässig ist (Julius aaO § 209 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO § 209 Rdn. 7) und ob - wie der Generalbundesanwalt gestützt auf diese\n\nAuffassung meint - die Schwurgerichtskammer hier wegen unveränderter Sach-\n\nund Beweismittellage an einer Rückverweisung an die Jugendkammer gehin-\n\ndert war.\n\nDie Annahme einer solchen, wenngleich nur eingeschränkten, Bin-\n\ndungswirkung des Eröffnungsbeschlusses auch für das Verfahren nach Beginn\n\nder Hauptverhandlung vermag nicht zu überzeugen.\n\nZum einen erscheinen Zweifel angebracht, ob die \"unveränderte Sach-\n\nlage\" überhaupt ein taugliches Kriterium sein kann: Schon eine umfassende\n\nPrüfung der relevanten Beweismittel in der Hauptverhandlung kann die Sach-\n\noder Beurteilungsgrundlage grundlegend verändern, selbst wenn die Beweis-\n\nmittel nach Art und Anzahl gegenüber denjenigen, die der Entscheidung über\n\ndie Eröffnung zugrunde lagen, gleichgeblieben sind. So lag es ersichtlich auch\n\nin der hier zu beurteilenden Sache. Die Sachverständigen, die im Vorverfahren\n\nschriftliche Gutachten zur Altersbestimmung der Angeklagten erstattet hatten,\n\nhaben in der Hauptverhandlung ihre Gutachten mündlich erläutern und auf\n\nNachfragen ergänzen können und dabei ersichtlich Zweifel daran geweckt oder\n\nbestätigt, ob ein Alter der Angeklagten von noch 20 Jahren zum Zeitpunkt der\n\nTat mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.\n\nZum anderen spricht, gerade soweit (wie hier) die Zuständigkeit von Er-\n\nwachsenengericht und Jugendgericht in Frage steht, der Blick auf die materiell-\n\nrechtlichen Konsequenzen gegen jedwede - die Möglichkeit einer Rückverwei-\n\nsung ausschließende - Bindung der allgemeinen Strafkammer an den Eröff-\n\nnungsbeschluß der Jugendkammer. Die allgemeine Strafkammer ist zur An-\n\nwendung von Jugendrecht grundsätzlich nicht berufen. Über die Verfehlungen\n\nJugendlicher entscheiden nach § 33 Abs. 1 JGG die Jugendgerichte. Ausnah-\n\nmen sieht das Jugendgerichtsgesetz nur für wenige Konstellationen vor (vgl.\n\n§ 102 Satz 1 und § 103 Abs. 2 StPO). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß\n\nwegen der besonderen Aufgaben des Strafrechts bei der Ahndung von Taten\n\njugendlicher oder heranwachsender Straftäter nur Gerichte zur Entscheidung\n\nberufen sein sollen, die nach Besetzung und Ausstattung den Anliegen eines\n\njugendgemäßen Verfahrensablaufs und einer maßgeblich am Erziehungsg e-\n\ndanken orientierten Entscheidungsfindung gerecht werden können. Die vom\n\nJugendgerichtsgesetz vorausgesetzte spezifisch jugendstrafrechtliche Kom-\n\npetenz der Richterbank wäre bei der Aburteilung der Tat eines Jugendlichen\n\noder Heranwachsenden durch eine allgemeine Strafkammer aber grundsätzlich\n\nnicht gewährleistet. Deswegen darf diese Strafkammer, wenn sie in der Haupt-\n\nverhandlung feststellt, daß sie es mit einem nach Jugendrecht zu bestrafenden\n\nTäter zu tun hat, auch dann nicht zur Entscheidung in der Sache gezwungen\n\nsein, wenn die eigentlich zuständige Jugendkammer das Verfahren vor ihr er-\n\nöffnet hat; ob der Erkenntnis, daß Jugendrecht anzuwenden ist, neue Tatsa-\n\nchen oder Beweismittel zugrunde liegen oder nicht, kann dabei nicht von Be-\n\nlang sein.\n\nAus Erwägungen der Prozeßwirtschaftlichkeit wie auch aus dem Be-\n\nschleunigungsgrundsatz ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen\n\neine (Rück-) Verweisung gemäß § 270 Abs. 1 StPO. Hat das Erwachsenenge-\n\nricht, bei dem das Jugendgericht ein Verfahren gemäß §§ 209 Abs. 1, 209 a\n\nNr. 2 StPO eröffnet hat, die Sache gemäß § 270 Abs. 1 StPO an das Jugend-\n\ngericht zurückverwiesen, nachdem es in der Hauptverhandlung aufgrund eige-\n\nner Beurteilung zu der Auffassung gelangt ist, das Jugendgericht sei trotz des-\n\nsen abweichender Einschätzung im Eröffnungsbeschluß selbst zuständig, so\n\nschließt § 47 a Satz 1 JGG eine erneute Zuständigkeitsübertragung des Ver-\n\nfahrens durch das Jugendgericht auf ein Erwachsenengericht aus. Nach dieser\n\nVorschrift, die der Regelung des § 269 StPO entspricht (Rieß aaO § 209 a\n\nRdn. 20), dürfen sich Jugendgerichte nicht mehr für unzuständig erklären,\n\nwenn sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeit eines Er-\n\nwachsenengerichts ergibt. Danach kann es nach Eröffnung des Verfahrens vor\n\neinem Erwachsenengericht allenfalls zu einer Rückverweisung des Verfahrens\n\nkommen, was aber im Interesse sachgerechter Entscheidungen hinzunehmen\n\nist. Verzögerungen und die Mißlichkeit eines unwirtschaftlichen Verfahrensauf-\n\nwands, die sich daraus ergeben könnten, daß sich nach (Rück-) Verweisung\n\nder Sache an das Jugendgericht eine zuvor beim Erwachsenengericht schon\n\ndurchgeführte (unter Umständen umfangreiche) Beweisaufnahme zur Tat als\n\nnutzlos erweist und vollständig wiederholt werden muß, lassen sich dadurch\n\nvermeiden, daß sich das Erwachsenengericht bereits zu Beginn der Beweis-\n\naufnahme - bevor es sich den Feststellungen zu Tat und Täterschaft zuwen-\n\ndet - Gewißheit über das Alter des Täters zur Tatzeit verschafft. An dieser Ge-\n\nstaltung des Verfahrensablaufs, die sich empfehlen wird, wenn über das Le-\n\nbensalter des Angeklagten in einer für die Anwendung von Jugend- oder Er-\n\nwachsenenstrafrecht erheblichen Weise Zweifel bestehen, ist das Erwachse-\n\nnengericht nicht gehindert.\n\n3. Da die unzuständige Strafkammer entschieden hat, führt die Rüge des\n\n§ 338 Nr. 4 StPO zur Aufhebung des Urteils. Der Senat hat gemäß § 355 StPO\n\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Richter am Bundesgerichtshof\n\n von Lienen ist infolge Urlaubs\n\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/3-str-58-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225a","ref_norm":"225a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209a","ref_norm":"209a","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74e","ref_norm":"74e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/3-str-58-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__58-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:32.173806+00:00"}}