{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__55-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"3 StR 55/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 55/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 11. Oktober 2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung we-\n\ngen \n\njeweils \n\ntateinheitlich begangenen sexuellen Miß-\n\nbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer\n\nSchutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die\n\nhiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge sowie materiellrechtliche Bean-\n\nstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat nur den aus der Be-\n\nschlußformel ersichtlichen Erfolg.\n\n1. Soweit der Angeklagte jeweils auch wegen sexuellen Mißbrauchs\n\neiner Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist,\n\nhindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch\n\neiner Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum\n\nZeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB, der verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten am\n\n27. März 2001, war diese Frist - bei Tatzeiten, die nicht ausschließbar alle in\n\nden Jahren 1994 und 1995 gelegen haben (vgl. UA S. 5, 6, 7) - bereits verstri-\n\nchen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusam-\n\nmentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen\n\nVerjährung (BGH NStZ 1990, 80, 81). Dementsprechend war der Schuldspruch\n\nabzuändern.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar ist nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung\n\nverjährter Taten - in eingeschränktem Umfang - möglich (BGHR StGB § 46\n\nAbs. 2 Vorleben 11, 19, 20; BGH, Beschl. vom 10. September 1997 - 3 StR\n\n274/97); auch hätte der Tatrichter das zusätzliche Unrecht, das den rechtsfeh-\n\nlerfrei abgeurteilten Taten gemäß § 176 Abs. 1 StGB - ungeachtet der Ände-\n\nrung des Schuldspruchs - dadurch anhaftet, daß der Angeklagte den sexuellen\n\nMißbrauch gerade an dem ihm anvertrauten Stiefkind beging, bei der Strafzu-\n\nmessung zu dessen Lasten berücksichtigen dürfen (BGH NStZ-RR 1998, 175;\n\nBGH bei Pfister NStZ-RR 1999, 322). Hier hat der Tatrichter die tateinheitliche\n\nVerwirklichung des § 174 Abs. 1 StGB aber sowohl bei der Strafrahmenfindung\n\nals auch bei der konkreten Strafzumessung \"maßgeblich zu Lasten des Ange-\n\nklagten gewertet\". Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß sich der\n\nFehler auf die verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe ausgewirkt hat.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Miebach ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-55-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-55-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__55-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:53.864233+00:00"}}