{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__53-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"3 StR 53/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 53/02\n\n,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 29. Oktober 2001 und ihre sofortigen\n\nBeschwerden gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten\n\nUrteils sowie gegen die Entscheidung über die Entschädigung\n\ndes Angeklagten werden verworfen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten durch\n\ndiese entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staats-\n\nkasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren Rau-\n\nbes und der tateinheitlich damit begangenen schweren Körperverletzung zum\n\nNachteil des Zeugen S. freigesprochen.\n\nGegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer\n\n- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision, mit der die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts aus sachlich-rechtlichen Erwägungen beanstandet\n\nwird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil es nicht hat\n\nausschließen können, daß der Zeuge S. dem Angeklagten am Vorabend\n\ndes Tattages freiwillig zwei Schmuckstücke ausgehändigt hatte und der Ange-\n\nklagte später in dem Streit mit S. um die Rückforderung der Schmuck-\n\nstücke von diesem mit einem Messer angegriffen wurde. Gegen diesen Angriff\n\ndurfte sich der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts mit dem lebens-\n\nbedrohlichen Messerstich verteidigen.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom\n\n5. März 2002 zutreffend ausgeführt hat, weist die dem Freispruch zugrunde\n\nliegende Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Der ge-\n\nschädigte Zeuge S. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, bei der poli-\n\nzeilichen Vernehmung im Krankenhaus \"sauer\" auf den Angeklagten gewesen\n\nzu sein und deshalb bei seiner Schilderung übertrieben und zum Teil gelogen\n\nzu haben. Insbesondere hat er in der Hauptverhandlung angegeben, es könne\n\nsein, daß er dem Angeklagten den Ring und die Halskette \"im Suff\" geschenkt\n\nhabe. An den Tathergang im Zusammenhang mit dem Messerstich konnte der\n\nZeuge sich nicht mehr erinnern, räumte aber einen Streit um die Rückgabe der\n\nSchmuckstücke ein. Das Landgericht hat deshalb die Einlassung des Ange-\n\nklagten, der Zeuge S. habe im Rahmen eines heftigen verbalen Streits ein\n\nauf dem Küchentisch liegendes ca. 17 cm langes Küchenmesser ergriffen und\n\nsich gerade von seinem Stuhl in seine Richtung erhoben, so daß er angenom-\n\nmen habe, dieser werde ihn jeden Moment \"abstechen\", als nicht widerlegbar\n\nangesehen und ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo von einer Notwehrla-\n\nge ausgegangen, zumal bei der polizeilichen Tatortaufnahme tatsächlich ein\n\nzweites Messer auf dem Küchentisch gefunden wurde. Angesichts der Tatsa-\n\nche, daß beide Kontrahenten - der Angeklagte und der Zeuge S. - bei\n\ndem Streit erheblich alkoholisiert waren, bedurfte es bei der Erörterung der\n\nFrage, ob der sofortige Stich in das Herz des Geschädigten die erforderliche\n\nVerteidigungshandlung war, nicht notwendig der ausdrücklichen Erwähnung,\n\ndaß der Angeklagte während des sowjetischen Afghanistan-Krieges eine militä-\n\nrische Einzelkämpferausbildung erhalten hatte.\n\n2. Den nicht näher begründeten sofortigen Beschwerden der Staatsan-\n\nwaltschaft gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils und über\n\ndie Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft ist\n\nebenfalls der Erfolg zu versagen.\n\na) Das Landgericht hat bei seiner Kostenentscheidung die Ermessens-\n\nvorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO nicht ausdrücklich geprüft. Diese\n\nVorschrift kommt jedoch nicht zur Anwendung, weil schon ihre Voraussetzun-\n\ngen nicht vorliegen. Der Angeklagte hat sich weder selbst wahrheitswidrig be-\n\nlastet noch wesentliche entlastende Umstände verschwiegen und dadurch die\n\nAnklageerhebung verursacht. Der Angeklagte hat allerdings gegenüber einer\n\nNachbarin und den am Tatort eingesetzten Polizeibeamten spontane Äußerun-\n\ngen über den Tathergang gemacht und dabei seine in der Hauptverhandlung\n\nvorgebrachte Notwehrlage verschwiegen; bei seinen förmlichen Vernehmungen\n\nhat er aber keine Angaben zur Sache gemacht.\n\nDer Senat kann offen lassen, ob ein schuldhaftes Verschweigen von\n\nentlastenden Umständen Erklärungen des Beschuldigten zur Sache voraus-\n\nsetzt, die dieser in einer förmlichen Vernehmung i. S. d. §§ 136, 163 a Abs. 1\n\nSatz 1 und 2 StPO abgegeben hat (so Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO\n\n25. Aufl. § 467 Rdn. 41 f.; vgl. auch Franke in KK-StPO 4. Aufl. § 467 Rdn. 8),\n\noder ob auch Äußerungen in einer informatorischen Vernehmung oder schriftli-\n\nchen Erklärung als Grundlage für eine Ermessensentscheidung nach § 467\n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO dienen können (so Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 467 Rdn. 8). Angesichts des Umstandes, daß der Angeklagte in der\n\nTatsituation betroffen und durch die Aussage des Geschädigten im Ermitt-\n\nlungsverfahren maßgeblich belastet worden war, scheidet das Verschweigen\n\nder später vorgebrachten Umstände als vorwerfbare Mitverursachung der An-\n\nklageerhebung aus. Ein rechtzeitiges Vorbringen der Notwehrlage hätte nichts\n\nan dem wesentlich auf den früheren, erst in der Hauptverhandlung widerrufe-\n\nnen Angaben des geschädigten Zeugen S. beruhenden dringenden Tat-\n\nverdacht des Raubes geändert. Auch hätte ein solches Vorbringen im Wider-\n\nspruch zu den Bekundungen dieses Zeugen zu dem sich um die Rückgabe des\n\nSchmucks entwickelnden Streit gestanden.\n\nb) Aus diesen Gründen scheidet das Aussageverhalten des Angeklagten\n\nauch als Ursache für die Anordnung und Auf rechterhaltung der Untersu-\n\nchungshaft aus. Die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft kann\n\ndeshalb weder nach § 5 Abs. 2 StrEG noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG ver-\n\nsagt werden.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Richter am Bundesgerichtshof\n von Lienen ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/3-str-53-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/3-str-53-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__53-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:13:54.112531+00:00"}}