{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__52-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"3 StR 52/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfaßt außer den Ris i- ken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch die konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen Schadensdisposition ausgesetzt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 52/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\n\nwird\n\n1. das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten\n\nzum Nachteil der Zeugin D. beschränkt;\n\n2. das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. August 2001 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Raubes in Tateinheit mit\n\nKörperverletzung sowie wegen räuberischen Diebstahls\" zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revi-\n\nsionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte jeweils die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte\n\nnicht des schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c\n\nStGB schuldig gesprochen wurde. Der Angeklagte wendet sich gegen seine\n\nVerurteilung wegen räuberischen Diebstahls und rügt außerdem, daß das\n\nLandgericht die Einzelstrafe wegen Raubes in Tateinheit mit (vorsätzlicher)\n\nKörperverletzung nicht dem Strafrahmen des § 249 Abs. 2 StGB für minder\n\nschwere Fälle entnommen hat. Die Rechtsmittel haben den aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte am\n\nAbend vor der Tat Kokain konsumiert und gegen Mittag des Tattages eine hal-\n\nbe Tablette Ecstasy zu sich genommen. Die Wirkung der Drogen war abge-\n\nklungen, weswegen sich der Angeklagte in stark niedergeschlagener Stimmung\n\nbefand. Ihn beschäftigte seine Mittellosigkeit sowie die Frage, wovon er sich\n\nneue, seine Stimmung aufhellende Betäubungsmittel beschaffen könne. Das\n\nLandgericht vermag nicht auszuschließen, daß wegen dieses psychischen Z u-\n\nstands die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dem folgenden Gesche-\n\nhen erheblich vermindert war.\n\nAls der Angeklagte die 80-jährige Rentnerin D. sah, ent-\n\nschloß er sich spontan, dieser die Handtasche zu entreißen, um das darin ve r-\n\nmutete Geld an sich zu bringen und für sich zu verwenden. Er erkannte dabei\n\ndie Möglichkeit, daß das Opfer bei der Tat verletzt werden könnte, nahm dies\n\naber billigend in Kauf. Er näherte sich von hinten und griff nach der Tasche, die\n\ndie Geschädigte in der linken Hand hielt. Als diese die Tasche wider Erwarten\n\nnicht los ließ, riß der Angeklagte daran schließlich mit solcher Kraft, daß der\n\nschon beschädigte Tragriemen abriß und der Angeklagte mit der Tasche flie-\n\nhen konnte. Durch das Entreißen der Handtasche erlitt die Geschädigte eine\n\nschmerzhafte und komplizierte Schulterverletzung mit Auskugelung und Ver-\n\nrenkung des Schultergelenks, einer Knochenabsplitterung und einer Zerrung\n\ndes Nervengeflechts, die zu einer - wahrscheinlich dauerhaften - erheblichen\n\nBewegungseinschränkung des Arms in seitliche Richtung führte. Diese Verlet-\n\nzung hatte der Angeklagte im einzelnen weder vorhergesehen noch wahrge-\n\nnommen. Auch bemerkte er aufgrund seiner sofortigen Flucht nicht, daß die\n\nGeschädigte durch das Entreißen der Handtasche zu Boden stürzte und sich\n\neine Platzwunde am Kopf zuzog.\n\nDurch die Hilfeschreie der Geschädigten war der Zeuge G. auf das\n\nGeschehen aufmerksam geworden. Er nahm die Verfolgung des Angeklagten\n\nauf. Dieser setzte die Flucht fort und versuchte, vor allem um sich im Besitz der\n\nBeute zu halten, sich seines Verfolgers dadurch zu entledigen, daß er ihn\n\nmehrfach zum Zurückbleiben aufforderte und ihm drohte ihn \"abzustechen\".\n\nDabei bewegte er sich einmal auf den Zeugen zu und tat so, als hole er ein\n\nMesser aus der Tasche und versuche damit zuzustechen. Der Zeuge nahm die\n\nDrohungen ernst, hielt daher stets einen sicheren Abstand zum Angeklagten,\n\ngab die Verfolgung aber nicht auf. Er machte einen Passanten auf die Situation\n\naufmerksam, der seinerseits die Polizei verständigte. Diese nahm den Ange-\n\nklagten kurze Zeit später fest.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Die Revisionsbegründung setzt sich allein mit dem unterbliebenen\n\nSchuldspruch nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB auseinander. Es kann\n\ndahinstehen, ob das Rechtsmittel daher trotz des umfassend gestellten Aufhe-\n\nbungsantrages dahin auszulegen ist, daß es sich auf den Schuldspruch wegen\n\nräuberischen Diebstahls nicht erstrecken soll (vgl. BGH NJW 1989, 2760, 2762\n\n- insoweit in BGHSt 36, 167 nicht abgedruckt; BGH, Urt. vom 6. Februar 2002 -\n\n1 StR 506/01). Denn eine solche Beschränkung des Rechtsmittels wäre un-\n\nwirksam, da der Raub zum Nachteil der Zeugin D. in Gesetzeseinheit\n\nzu dem räuberischen Diebstahl steht (s. unten c; zur Unwirksamkeit der\n\nRechtsmittelbeschränkung in einem solchen Fall vgl. Kuckein in KK 4. Aufl.\n\n§ 244 Rdn. 8 m. w. N.).\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es eine Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c\n\nStGB zum Nachteil der Zeugin D. ablehnt, werden von der Beschwer-\n\ndeführerin im Ergebnis mit Recht beanstandet. Sie lassen besorgen, daß das\n\nLandgericht bei der Prüfung, ob der Angeklagte die Zeugin durch die Tat ob-\n\njektiv und vorsätzlich in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung\n\ngebracht hat, von einem zu engen Verständnis des Tatbestands ausgegangen\n\nist, weil es allein auf die Gefahr abgestellt hat, die sich in der eingetretenen\n\nSchulterverletzung der Zeugin verwirklicht hatte.\n\naa) Der Gesetzgeber hat durch das 6. Strafrechtsreformgesetz vom\n\n26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) den Qualifikationstatbestand des gefährlichen\n\nRaubes erweitert. Während es nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderlich\n\nwar, daß der Täter oder ein anderer am Raub Beteiligter durch die Tat einen\n\nanderen in die Gefahr des Todes (jetzt § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b StGB nF)\n\noder einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 224 StGB aF brachte,\n\ngenügt es nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB nF, daß durch die Raubtat\n\nein anderer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung gebracht\n\nwird. Der Begriff der schweren Gesundheitsbeschädigung reicht weiter als\n\nderjenige der schweren Körperverletzung (§ 224 StGB aF bzw. § 226 StGB\n\nnF). Es kommt demgemäß nicht mehr darauf an, ob der Täter oder Tatbeteiligte\n\ndurch den Raub für einen anderen die Gefahr einer der in § 226 StGB nF ge-\n\nnannten Körperverletzungsfolgen begründet. Vielmehr reicht es beispielsweise\n\naus, wenn die Raubtat das Opfer in die konkrete Gefahr einer ernsten langwie-\n\nrigen Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder\n\neiner erheblichen Beeinträchtigung seiner Arbeitskraft bringt (vgl. die Begrün-\n\ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 6. StrRG BTDrucks.\n\n13/8587 S. 27 f.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 250 Rdn. 21;\n\nLackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 250 Rdn. 3; Schroth NJW 1998, 2861, 2865).\n\nEs werden damit von dem Qualifikationstatbestand nunmehr nicht allein die\n\nGefahren umfaßt, die der konkreten Raubhandlung generell für jeden von ihr\n\npotentiell Betroffenen innewohnen würden; vielmehr sind auch die Gefahren\n\neinbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seiner individuellen be-\n\nsonderen Schadensdisposition durch die Raubhandlung ausgesetzt \n\nist\n\n(Schroth aaO). Dabei wird, wie aus der Absenkung der unteren Strafrahmen-\n\ngrenze von fünf auf drei Jahre geschlossen werden kann, auch die Gefahr von\n\nVerletzungsfolgen ausreichen, die in ihrer Schwere nicht mit den in § 224 StGB\n\naF bzw. § 226 StGB nF genannten vergleichbar sind (so wohl auch Schroth\n\naaO; aA Eser aaO m. w. N.; offen Lackner/Kühl aaO).\n\nBei der Prüfung, ob eine Raubtat den Qualifikationstatbestand des § 250\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB erfüllt, ist daher zunächst festzustellen, welchen\n\nkonkreten Gefahren der durch die Raubhandlung Betroffene ausgesetzt war,\n\nwobei seine individuelle körperliche und gegebenenfalls auch seelische Ver-\n\nfassung ebenso mit in Betracht zu ziehen sind wie etwa die Auswirkungen, die\n\nsich bei Verwirklichung des drohenden Gesundheitsschadens für seine Be-\n\nrufsfähigkeit ergeben hätten (vgl. dagegen RGSt 62, 161, 162; 64, 201 zu\n\n§ 224 StGB aF). So können etwa die Gesundheitsgefahren, die durch eine mit\n\nGewaltausübung verbundene Raubhandlung für ein gesundes, im Vollbesitz\n\nseiner körperlichen und geistigen Kräfte befindliches Opfer begründet werden,\n\nsich deutlich von den Gefahren unterscheiden, die durch eine vergleichbare\n\nHandlung für ein Kind, einen alten Menschen, einen Behinderten oder einen\n\ndurch Krankheit oder sonstige körperliche Gebrechen bereits geschwächten\n\nBetroffenen eintreten. Ist bei dem Opfer ein schwerer Gesundheitsschaden\n\neingetreten, darf die Prüfung des subjektiven Tatbestandes nicht vorschnell\n\nallein auf die Gefahr verengt werden, die sich in diesem Schaden realisiert hat.\n\nVielmehr ist zu klären, ob durch die Raubtat objektiv nicht noch andere erhebli-\n\nche Gesundheitsgefahren begründet wurden, die nicht in einen entsprechen-\n\nden Schaden umgeschlagen sind.\n\nErst wenn auf diese Weise alle durch die Raubtat für den Betroffenen\n\nnach den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Tatablauf objektiv\n\ngesetzten konkreten Gesundheitsgefahren festgestellt sind, kann - so sie dem\n\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB unterfallen - verläßlich geprüft werden, ob\n\nsie subjektiv von dem - zumindest bedingten - Vorsatz des Täters (vgl. BGHSt\n\n26, 176, 180 ff. zu § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB; BGHSt 26, 244 ff. zu § 11 Abs. 4\n\nNr. 2 BtMG aF; Eser aaO Rdn. 24 m. w. N.) erfaßt waren, insbesondere ob er\n\neine individuelle Schadensdisposition des Opfers und die gegebenenfalls erst\n\nhieraus resultierende Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung erkannt\n\nhat.\n\nbb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDas Landgericht scheint zwar die aus der Schulterverletzung der Zeugin D. \n\n resultierende dauernde Bewegungseinschränkung des Armes als schwe-\n\nre Gesundheitsschädigung anzusehen, verneint insoweit aber einen Gefähr-\n\ndungsvorsatz des Angeklagten, weil dieser die Möglichkeit einer derartigen\n\nVerletzung nicht im einzelnen vorhergesehen habe (UA S. 6 und 11). Sachver-\n\nständig beraten folgt es der Einlassung des Angeklagten, ihm sei nur allgemein\n\nklar gewesen, daß es zu körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers kommen\n\nkönne, die Möglichkeit einer schweren Gesundheitsschädigung habe er aber\n\nnicht in Betracht gezogen; er habe sich über die Gefährlichkeit seines Han-\n\ndelns keinerlei Gedanken gemacht, weil er nur auf die Erlangung des für den\n\nKauf neuer Drogen benötigten Geldes fixiert gewesen sei. Dies sei dem Ange-\n\nklagten wegen seines \"psychischen Ausnahmezustands\" nicht zu widerlegen,\n\nweil das objektive Geschehen keinen gegenteiligen Schluß auf die subjektive\n\nTatseite zulasse (UA S. 10).\n\nDiese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht von einem\n\nzu engen Verständnis des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB ausgegangen ist\n\nund wesentliche Umstände des Falles außer Betracht gelassen hat. Bei der\n\nPrüfung, ob der Angeklagte die Zeugin D. objektiv und subjektiv in die\n\nkonkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht hat, befaßt\n\nsich das Landgericht konkret nur mit der Schulterverletzung. Schon insoweit\n\nerscheint zweifelhaft, ob durch die Feststellung, der Angeklagte habe diese\n\nVerletzung \"im einzelnen\" (UA S. 6) nicht vorhergesehen, ein bedingter Ge-\n\nfährdungsvorsatz rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wurde. Jedenfalls erörtert\n\ndas Landgericht nicht die naheliegende Frage, ob der Zeugin D. durch\n\ndie Tathandlung - abgesehen von der Gefahr der Schulterverletzung, die sich\n\nrealisiert hat - objektiv weitere Gefahren drohten, die unter § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. c StGB subsumierbar sind. So ist insbesondere nicht erkennbar, daß\n\ndas Landgericht den Sturz des Tatopfers und die daraus resultierende Kopf-\n\nplatzwunde in seine diesbezüglichen Überlegungen miteinbezogen hat. Es\n\nhätte sich ihm jedoch die Frage aufdrängen müssen, ob mit dem Sturz für das\n\n80-jährige Tatopfer erfahrungsgemäß nicht wesentlich größere Gefahren für\n\ndie Gesundheit verbunden waren, als dies bei einem jungen Menschen der Fall\n\ngewesen wäre bzw. als sich in der tatsächlich (nur) eingetretenen Kopfplatz-\n\nwunde realisiert haben.\n\nWegen dieses Erörterungsmangels bleibt auch offen, ob sich die allge-\n\nmein gehaltenen Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklag-\n\nten außer auf die realisierte Gefahr der Schulterverletzung auch auf denkbare\n\nweitere objektive Gesundheitsgefahren beziehen. Nach den Urteilsgründen ist\n\ndaher rechtsfehlerfrei weder ausgeschlossen, daß der Zeugin objektiv neben\n\nder Schulterverletzung weitere erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, noch\n\ndaß der Angeklagte diese billigend in Kauf nahm. Denn entgegen der Ansicht\n\ndes Landgerichts sind im objektiven Tatbild durchaus Umstände vorhanden,\n\ndie Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite zulassen und möglicherweise ge-\n\neignet sein könnten, auch unter Berücksichtigung der psychischen Befindlich-\n\nkeit des Angeklagten zur Tatzeit dessen Einlassung zu seinen Vorstellungen\n\nüber die dem Opfer durch die Tat drohenden Gesundheitsgefahren zu widerle-\n\ngen. Dies gilt insbesondere für einen möglichen Sturz der Zeugin D. und\n\nder damit für sie begründeten Risiken. So hatte sich der Angeklagte ein Opfer\n\nausgewählt, das wegen seines Alters erkennbar \"besonders gefährdet\" war\n\n(UA S. 11). Er hat, als die Zeugin D. ihre Tasche wider Erwarten fest-\n\nhielt, mit solcher Kraft an der Tasche gezogen, daß der Trageriemen abriß, die\n\nZeugin eine schwere Schulterverletzung erlitt, zu Boden stürzte und sich eine\n\nKopfverletzung zuzog.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes nach § 249 Abs. 1\n\nStGB ist daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.\n\nc) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 301 StPO zu\n\nGunsten des Angeklagten wirkt, führt sie zum Wegfall des Schuldspruchs we-\n\ngen räuberischen Diebstahls.\n\nNeben dem Schuldspruch nach § 249 StGB durfte wegen der Handlun-\n\ngen, die der Angeklagte in der Phase nach Vollendung und vor Beendigung\n\ndes Raubes zur Sicherung der Beute beging, keine Verurteilung wegen räube-\n\nrischen Diebstahls (§ 252 StGB) erfolgen. Das Landgericht ist zwar zutreffend\n\ndavon ausgegangen, daß Vortat eines räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB)\n\nauch ein Raub (§ 249 StGB) sein kann (BGHSt 21, 377). Es hat jedoch nicht\n\nbedacht, daß Schutzgüter sowohl des § 249 wie des § 252 StGB das Vermö-\n\ngen und die Freiheit der Willensbetätigung sind und sich beide Vorschriften\n\nlediglich dadurch tatbestandlich voneinander abheben, daß § 249 StGB die\n\ngenannten Rechtsgüter vom Beginn des Versuchs bis zur Vollendung, § 252\n\nStGB dagegen ab der Vollendung bis zur Beendigung der Wegnahme der\n\nBeute schützt (vgl. BGH NStZ 1987, 453). Wird daher vom Täter nicht nur zur\n\nErlangung des Gewahrsams an der Beute, sondern auch nach Gewahrsams-\n\nbegründung zu deren Sicherung eines der in §§ 249, 252 StGB genannten Nö-\n\ntigungsmittel eingesetzt, kommt dem erneuten Angriff auf das Vermögen durch\n\nden räuberischen Diebstahl grundsätzlich keine selbständige Bedeutung mehr\n\nzu, da dieses Rechtsgut bereits durch die Raubtat geschädigt wurde (vgl. BGH\n\nGA 1969, 347, 348). Zwischen beiden Tatbeständen besteht dann Gesetze-\n\nseinheit in der Weise, daß § 249 StGB grundsätzlich den § 252 StGB verdrängt\n\n(aA Dreher MDR 1976, 529, 532). Anders ist es nur, wenn die Nötigungshand-\n\nlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung\n\nder Wegnahme ein Qualifikationstatbestand der §§ 250 oder 251 StGB ver-\n\nwirklicht wurde. In diesem Falle verdrängt der zur Beutesicherung begangene\n\nschwere räuberische Diebstahl bzw. räuberische Diebstahl mit Todesfolge den\n\nRaub (BGH aaO).\n\nAllerdings erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob nach diesen Grundsät-\n\nzen hier jegliche Bestrafung des Angeklagten wegen der gegen den Zeugen\n\nG. gerichteten Handlungen ausscheidet. Zwar wird sowohl durch den\n\nRaub, als auch durch die Nötigungs- und Bedrohungshandlungen gegen den\n\nZeugen G. das Vermögen der Zeugin D. angegriffen. Jedoch war\n\nder Zeuge G. durch die Raubhandlung noch nicht betroffen. Seine Indivi-\n\ndualrechtsgüter der Freiheit der Willensbetätigung und des Gefühls der\n\nRechtssicherheit (Lackner/Kühl aaO § 241 Rdn. 1) wurden erst in der Beendi-\n\ngungsphase des Raubes durch die versuchte Nötigung und die Bedrohung be-\n\neinträchtigt. Der Senat neigt daher der Ansicht zu, daß jedenfalls beim Einsatz\n\nvon Nötigungsmitteln gegen einen weiteren, bisher nicht Geschädigten eine\n\nVerurteilung nach §§ 240, 22, 23 StGB bzw. § 241 StGB in Betracht kommt (so\n\netwa auch Eser in Schönke/Schröder, aaO § 252 Rdn. 13; Kindhäuser in NK\n\n2. Aufl. § 252 Rdn. 39 jew. m. w. N.; s. aber BGH GA 1969, 347, 348; BGH, Urt.\n\nvom 28. Februar 1967 - 5 StR 17/67 - und Urt. vom 8. Oktober 1975 - 2 StR\n\n404/75).\n\nDies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Für den Straf-\n\nausspruch hätte eine tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ver-\n\nsuchter Nötigung und Bedrohung neben dem Schuldspruch wegen (ggf. schwe-\n\nren) Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung kein besonderes\n\nGewicht. Der Senat beschränkt daher mit Zustimmung des Generalbundesan-\n\nwaltes die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Straftaten zum\n\nNachteil der Zeugin D. .\n\n3. Die Revision des Angeklagten\n\na) Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Schuldspruch wegen\n\nräuberischen Diebstahls, die für den Raub verhängte Einzelstrafe und die Ge-\n\nsamtstrafe ist unwirksam (s. oben 2. a).\n\nb) Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie den Schuld-\n\nspruch wegen räuberischen Diebstahls beanstandet und führt im übrigen\n\nebenfalls zu der Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf\n\ndie gegen die Zeugin D. begangenen Straftaten (s. oben 2. c). Damit\n\nentfällt die Gesamtstrafe. Im übrigen, namentlich soweit sich der Angeklagte\n\ngegen die Strafrahmenwahl bezüglich des Raubes in Tateinheit mit vorsätzli-\n\ncher Körperverletzung wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 26.\n\nFebruar 2002 zutreffend dargelegt hat.\n\nVon der danach an sich auf die Revision des Angeklagten gebotenen\n\nSchuldspruchänderung sieht der Senat ab, da wegen der erfolgreichen Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft das Landgericht ohnehin neu über den Schuld-\n\nspruch und Strafausspruch wegen der zum Nachteil der Zeugin D. be-\n\ngangenen Taten befinden muß.\n\n4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine erhebliche Verminderung\n\nder Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungskriminalität drogenabhängiger Täter\n\nnur dann in Betracht kommt, wenn langjähriger Betäubungsmittelgenuß zu\n\nschwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat oder der Täter starke\n\nEntzugserscheinungen erleidet bzw. aufgrund früheren Erlebens deren Eintritt\n\nbefürchtet und dadurch dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen\n\nzu beschaffen, ferner unter Umständen dann, wenn er das Delikt in einem ak-\n\ntuellen Rausch verübt (s. nur BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 5 und 12\n\nm. w. N.). Entsprechende Feststellungen sind in dem angefochtenen Urteil\n\nnicht getroffen, so daß die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB der\n\nerforderlichen tatsächlichen Grundlage entbehrte. Ob eine Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB ist, ist im übrigen\n\nRechtsfrage und vom Richter auch nach normativen Kriterien zu beurteilen.\n\nDiese Frage ist daher der Beurteilung des Sachverständigen entzogen. Er hat\n\nlediglich das zu ihrer Beantwortung notwendige medizinische Wissen dem\n\nRichter zu vermitteln.\n\nDie nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird über die Ko-\n\nsten beider Revisionen zu befinden haben, da wegen des Erfolgs der Revision\n\nder Staatsanwaltschaft die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a\n\nAbs. 2 StPO nicht zu einer rechtskräftigen Aburteilung der durch die Beschrän-\n\nkung nicht betroffenen Teile der Tat führt (vgl. BGHR StPO § 154 a Kostenent-\n\nscheidung 1).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c\n\nDie Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung umfaßt außer den Ris i-\n\nken, die generell für jeden Betroffenen von der Raubhandlung ausgehen, auch\n\ndie konkreten Gefahren, denen das Opfer allein wegen seiner individuellen\n\nSchadensdisposition ausgesetzt ist.\n\nBGH, Urteil vom 18. April 2002 - 3 StR 52/02 - LG Hannover","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__52-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-52-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__52-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__52-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-52-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__52-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:48.140926+00:00"}}