{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__50-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"3 StR 50/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 50/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 22. August 2001 im Ausspruch über die ver-\n\nmögensrechtlichen Ansprüche des Nebenklägers aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren ver-\n\nurteilt und die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es\n\nhat im Adhäsionsverfahren den Angeklagten verurteilt, an den Nebenkläger ein\n\nSchmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, daß der Angeklagte dem Neben-\n\nkläger zum Ersatz allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens\n\naus den Mißbrauchshandlungen verpflichtet ist. Die Revision des Angeklagten\n\nerhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge. Sie hat nur in dem aus\n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-\n\nsionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat: Die Aufklärungsrüge, das Landgericht hätte neben dem aussagepsy-\n\nchologischen Gutachten auch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten\n\nzur Glaubwürdigkeit des Nebenklägers einholen müssen, wäre auch unbe-\n\ngründet, da die Besonderheiten, unter denen der Bundesgerichtshof in den von\n\nder Revision vorgetragenen Fällen die Begutachtung durch einen Psychiater\n\ngefordert hat, nicht vorliegen.\n\nDer Ausspruch über die vermögensrechtlichen Ansprüche hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Nebenkläger wegen der\n\nVerletzung seiner Gesundheit nach § 847 Abs. 1 BGB ein Schmerzensgeld\n\nzuerkannt. Die Feststellungen belegen jedoch nicht, daß der Angeklagte die\n\nfestgestellten Gesundheitsschäden verursacht hat. Danach leidet der Neben-\n\nkläger an nächtlichen Krampfanfällen, welche schon vor den Taten des Ange-\n\nklagten als Symptome einer tuberösen Hirnsklerose aufgetreten waren, in der\n\nVergangenheit aber hatten medikamentös ausgeschaltet werden können. Da-\n\nmit ist nicht belegt, daß es die Taten des Angeklagten waren, die zu dieser\n\nEntwicklung geführt hatten. Dies hätte auch deshalb näherer Begründung be-\n\ndurft, weil das Tatopfer im Anschluß an die Taten des Angeklagten von einer\n\nweiteren Person sexuell mißbraucht worden ist. Damit ist zugleich der Fest-\n\nstellung der Pflicht des Angeklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden der Bo-\n\nden entzogen.\n\nEine Zurückverweisung an das Landgericht zu ergänzenden Feststel-\n\nlungen kommt nicht in Betracht, weil durch die Verwerfung der Revision des\n\nAngeklagten das Strafverfahren abgeschlossen ist.\n\nIm Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-\n\nbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Miebach ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-50-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-50-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__50-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:35.436747+00:00"}}