{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"3 StR 48/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 48/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 27. September 2001 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen\n\nund wegen Betrugs verurteilt und zwar den Angeklagten D. zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, den Angeklagten H. zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Hiergegen richten\n\nsich deren auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Die Nach-\n\nprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben.\n\nDer näheren Erörterung bedarf lediglich die Beanstandung, im Falle\n\nII 2 b der Urteilsgründe habe das Landgericht zu Unrecht einen besonders\n\nschweren Fall des Betruges angenommen, weil es den Angeklagten die\n\nHerbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes zur Last gelegt\n\nhabe, obwohl die Tatbeute vollständig an den Geschädigten zurückgelangt sei.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision setzt das Regelbeispiel des §\n\n263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB nicht voraus, daß der Geschädigte eine\n\nbleibende Vermögenseinbuße erleidet (aA Joecks, StGB-Studienkommentar\n\n3. Aufl. § 263 Rdn. 127). Aus dem Gesetzeswortlaut läßt sich dieses\n\nErfordernis nicht ableiten. Wie sich der Entstehungsgeschichte entnehmen\n\nläßt, hielt der Gesetzgeber die Begriffe \"Vermögensverlust\" und \"Vermögens-\n\nschaden\" für weitgehend austauschbar:\n\nDer Regierungsentwurf zum 6. StrRG hatte die Regelwirkung eines\n\nbesonders schweren Falles daran geknüpft, daß der Täter aus grobem\n\nEigennutz \n\nfür sich oder eine dritte Person Vermögensvorteile großen\n\nAusmaßes erlangt (BTDrucks. 13/8587 S. 10). Während des Gesetzgebungs-\n\nverfahrens schlug der Bundesrat vor, auf das Erfordernis einer objektiven\n\nVermögensmehrung auf Seiten des Täters oder eines Dritten zu verzichten und\n\nstatt dessen - der Tatbestandsstruktur des Betruges entsprechend - die darauf\n\ngerichtete Absicht des Täters genügen zu lassen. In einem zusätzlichen\n\nRegelbeispiel sollte auf die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen\n\nAusmaßes beim Geschädigten abgestellt werden, weil der objektive\n\nTatbestand des Betruges bereits mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt sei\n\nund auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein besonders großer Schaden\n\nzur Annahme eines besonders schweren Falles führen könne (BTDrucks.\n\n13/8587 S. 64). Die Bundesregierung sah kein Bedürfnis, das bloße Erstreben\n\neines Vermögensvorteils großen Ausmaßes zum Regelbeispiel auszugestalten,\n\nmachte sich aber die Auffassung des Bundesrates zu eigen, daß hinsichtlich\n\nder objektiven Tatfolgen nicht auf die Täter - sondern auf die Opferseite\n\nabzustellen sei (BTDrucks. 13/8587 S. 85). Diesen Gedanken soll der Begriff\n\n\"Vermögensverlust\", der die spiegelbildliche Entsprechung des ursprünglich\n\nvorgesehenen Begriffs \"Vermögensvorteil\" darstellt, zum Ausdruck bringen.\n\nAusreichend für die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3\n\nNr. 2 1. Alt. StGB ist dementsprechend, daß ein Vermögensschaden großen\n\nAusmaßes tatsächlich eingetreten ist. Von Dauer muß er nicht sein (ebenso\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49; Cramer in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 188 c), wie auch für die Tatbestandsmäßigkeit eine\n\nnachträgliche Wiedergutmachung den einmal eingetretenen Schaden nicht\n\nrückwirkend entfallen läßt (BGH GA 1979, 143; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Ver-\n\nmögensschaden 1).\n\nOb die Herbeiführung einer bloßen Vermögensgefährdung - die sich als\n\nstrafbarkeitsbegründende Vermögensbeschädigung im Sinne von § 263 Abs. 1\n\nStGB darstellt, wenn der Eintritt des Vermögensverlustes naheliegt (vgl. BGHSt\n\n34, 394, 395) - das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Alt. StGB\n\nverwirklichen kann (so Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 Rdn. 298; aA Tröndle/\n\nFischer, StGB 50. Aufl. § 263 Rdn. 49) oder ob dem der Gesetzeswortlaut ent-\n\ngegensteht, weil nach allgemeinem Sprachgebrauch der Begriff des Vermö-\n\ngensverlustes enger ist als derjenige der Vermögensbeschädigung, braucht\n\nhier nicht entschieden zu werden.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/3-str-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/3-str-48-02","retrieved":"2026-07-10 13:09:33.205633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-07/3-str-48-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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