{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"3 StR 45/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 45/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\n\nam 25. April 2002 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten M. , R. und\n\nS. gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom\n\n14. August 2001 wird\n\na) das Verfahren in den Fällen B II. 7, 9, 10 und 11 der Urteils-\n\ngründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklag-\n\nten der Staatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil\n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten\n\nM. und S. des Bandenhandels mit Betäu-\n\nbungsmitteln in sieben Fällen und der Angeklagte M. \n\n darüber hinaus des unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,\n\nbb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B II. 8\n\nund 14 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafen mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten M. ,\n\nR. und S. sowie die Revision des Angeklagten\n\nG. werden verworfen.\n\n3. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-\n\nbungsmitteln in acht (M. ), neun (R. ) bzw. elf (S. ) Fäl-\n\nlen sowie den Angeklagten M. zusätzlich und den Angeklagten G. \n\nallein wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten (M. \n\n ), acht Jahren und sechs Monaten (R. ), sieben Jahren und\n\nneun Monaten (S. ) sowie zwei Jahren und sechs Monaten (G. )\n\nverurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten M. ,\n\nR. und S. haben in dem aus der Entscheidungsformel ersicht-\n\nlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie - was für die Revision des Ange-\n\nklagten G. in vollem Umfang gilt - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die auf Antrag des Generalbundesanwalts erfolgte Einstellung des\n\nVerfahrens in den Fällen B II. 7, 9 , 10 und 11 der Urteilsgründe führt zu der\n\nBerichtigung der Schuldsprüche und dem Wegfall der zugehörigen Einzelstra-\n\nfen.\n\n2. In den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe halten die Strafaussprü-\n\nche rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Der Fall 8 betrifft einen von den Angeklagten M. , R. \n\nund S. unter Einsatz eines Kuriers durchgeführten Kokaintransport von\n\nArgentinien nach Europa, bei dem der Kurier nach der Landung auf einem Pa-\n\nriser Flughafen und vor der geplanten Weiterreise nach Italien festgenommen\n\nund das Betäubungsmittel sichergestellt worden ist. Nach den Urteilsfeststel-\n\nlungen lag den deutschen Strafverfolgungsbehörden eine telefonische Nach-\n\nricht über die Untersuchung des Rauschgifts in Frankreich vor, wonach es sich\n\num \"10,419 Kilogramm Kokain (brutto)\" mit einem Reinheitsgehalt von 91 %\n\ngehandelt hatte. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten von einer\n\nMindestmenge von 5 Kilogramm und einem Reinheitsgehalt von 33 % ausge-\n\ngangen.\n\nDie deswegen gegen den Angeklagten M. verhängte Einzelstrafe\n\nvon vier Jahren und neun Monaten muß aufgehoben werden, weil das Landge-\n\nricht wegen des Scheiterns des Geschäfts und wegen der Aufklärungshilfe des\n\nAngeklagten einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenom-\n\nmen hat und dabei von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünfzehn\n\nJahren ausgegangen ist (UA S. 133), die Höchststrafe indes nur fünf Jahre be-\n\nträgt. Selbst wenn es sich bei der Strafrahmenbestimmung nur um einen\n\nSchreibfehler gehandelt haben sollte, hätte die Findung einer Strafe knapp\n\nunter der Höchstgrenze des Strafrahmens hier eingehenderer Begründung be-\n\ndurft.\n\nDie wegen dieser Tat gegen den Angeklagten S. verhängte Ein-\n\nzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten muß aufgehoben werden, weil\n\ndas Landgericht wegen des Scheiterns des Geschäfts einen minder schweren\n\nFall nach § 30 a Abs. 3 BtMG angenommen (UA S. 138), den Strafrahmen mit\n\neiner Obergrenze von fünf Jahren sodann zwar richtig bestimmt, aber eine\n\noberhalb des Strafrahmens liegende Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten festgesetzt hat (UA S. 139).\n\nGegen den Angeklagten R. hat das Landgericht eine Einzel-\n\nstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Es hat hier trotz des\n\nScheiterns des Geschäfts wegen der Menge des Rauschgifts und dem Umfang,\n\nin dem der Transport bereits gediehen war, einen minder schweren Fall ver-\n\nneint und die Strafe dem Strafrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG entnommen (UA\n\nS. 144 f.). Der Senat hebt diese Strafe auf, weil die im Vergleich zum Ange-\n\nklagten S. entgegengesetzt getroffene Entscheidung über die\n\nStrafrahmenwahl angesichts der im wesentlichen gleichgelagerten Umstände\n\nnicht nachvollziehbar ist.\n\nb) Vergleichbares gilt für den Fall 14, in dem nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts insgesamt drei Versuche der Angeklagten M. , R. \n\n und S. gescheitert sind, Kokain in der Größenordnung von meh-\n\nreren Kilogramm und mindestens 33 % KHC-Gehalt aus Argentinien nach Eu-\n\nropa zu transportieren.\n\nAuch hier ist die Einzelstrafe von vier Jahren und neun Monaten für den\n\nAngeklagten M. bei dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB erneut\n\ngemilderten Strafrahmen des § 30 a Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fünf Jahre)\n\nnicht ausreichend begründet. Die Einzelstrafe von sechs Jahren für den Ange-\n\nklagten S. liegt außerhalb des gewählten Strafrahmens des § 30 a\n\nAbs. 3 BtMG. Die Einzelstrafe von fünf Jahren für den Angeklagten R. \n\nberuht auf einer angesichts des annähernd gleichen Sachverhalts unzurei-\n\nchenden Begründung, warum hier - im Gegensatz zu dem Angeklagten S. \n\n - ein minder schwerer Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG nicht vorliegt.\n\nFür beide Fälle kann der Senat angesichts der umfangreichen und des-\n\nhalb schwer zu übersehenden Strafzumessungserwägungen von 25 Seiten\n\nletztlich nicht ausschließen, daß dem Tatrichter ein Wertungsfehler in der We i-\n\nse unterlaufen ist, daß er das Auseinanderfallen der Strafzumessungserwä-\n\ngungen übersehen hat.\n\n3. Der Senat schließt aus, daß die Einzelstrafen in den übrigen Fällen\n\nvon dem Wegfall der vier Taten und der Aufhebung der beiden Einzelstrafen\n\nberührt werden. Sie können daher bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird\n\nin den Fällen B II. 8 und 14 der Urteilsgründe die Einzelstrafen neu festzuset-\n\nzen und daraus und den übrigen Einzelstrafen die Gesamtstrafen neu zu bilden\n\nhaben.\n\n4. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgenden\n\nHinweisen:\n\na) Für das Vorliegen eines minder schweren Falls des Bandenhandels\n\nmit Betäubungsmitteln ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild einschließlich\n\naller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\n\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen\n\nMaß abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten e r-\n\nscheint. Dabei ist die Gesamtmenge des Wirkstoffs bezogen auf die einfache\n\nnicht geringe Menge ein wesentlicher Umstand (vgl. BGHR BtMG § 29 Straf-\n\nzumessung 8 und BtMG § 30 Abs. 2 Wertungsfehler 3), der seine Bedeutung\n\nauch nicht dadurch verliert, daß das Betäubungsmittelgeschäft kurz vor dem\n\nAbschluß scheitert. Je deutlicher die Grenze der nicht geringen Menge über-\n\nschritten wird, desto gewichtiger müssen die für die Annahme eines minder\n\nschweren Falls herangezogenen Gründe sein. Durch die großzügige Annahme\n\nminder schwerer Fälle sind die Angeklagten jedoch nicht beschwert.\n\nb) Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen an-\n\ngeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden,\n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das ent-\n\nhalten sein, was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es\n\nist nicht erforderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften\n\nvorausgehenden Telefonüberwachungsmaßnahmen in ihren Einzelheiten zu\n\nschildern. Dies steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen, es\n\nbirgt auch die Gefahr, daß beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderli-\n\nche Feststellung der Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tat-\n\nbestand gehören (BGH, Beschl. vom 14. Dezember 2001 - 3 StR 442/01). Es\n\nist auch nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einer Fülle erhebli-\n\ncher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen nach\n\nseiner Auffassung eine Straftat - oder wie hier: Wesentliches über die Struktur\n\neiner Bande - gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Januar 2002\n\n- 3 StR 501/01). Anstelle einer nahezu 30seitigen Wiedergabe von TÜ-Proto-\n\nkollen in den Urteilsgründen hätte eine zusammenfassende Darstellung des\n\nInhalts genügt, soweit er für die Überzeugung des Landgerichts von Bedeutung\n\nwar.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfi-\n\nster\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/3-str-45-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/3-str-45-02","retrieved":"2026-07-10 13:05:15.588094+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-25/3-str-45-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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