{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__41-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"3 StR 41/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 24 Abs. 1, § 46 Abs. 2 Zur strafschärfenden Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden vollen- deten Tat bei strafbefreiendem Rücktritt von einem sog. qualifizierten Versuch.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 41/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n25. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 29. Mai 2001 im Strafausspruch und hin-\n\nsichtlich der Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der\n\nMaßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und den Vorwegvollzug eines Drittels der\n\nFreiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet.\n\nNach den Feststellungen wollte sich der heroinabhängige, aktuell unter\n\nEntzug leidende Angeklagte Heroin verschaffen. Da er annahm, daß sein mit\n\ndiesem Rauschmittel Handel treibender Untermieter Vorräte hatte, entschloß er\n\nsich, ihn zu berauben. Hierzu versetzte er dem gerade schlafenden Opfer ei-\n\nnen gezielten Messerstich, um es widerstandsunfähig zu machen und dann das\n\nRauschgift wegnehmen zu können. Nach dem lebensgefährlichen Stich leistete\n\ndieses jedoch unerwarteten Widerstand. Der Angeklagte erschrak angesichts\n\nder stark blutenden Wunde, nahm - freiwillig - von der weiteren Tatausführung\n\nAbstand und bemühte sich um die Rettung des Opfers, das schließlich über-\n\nlebte.\n\nDie Strafkammer ist zum Ergebnis gekommen, daß der Angeklagte zwar\n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen hat, dann aber vom Versuch des\n\nMordes und des Raubes freiwillig zurückgetreten ist.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs\n\nund des Vorwegvollzugs, im übrigen hat sie keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb bereits unzulässig. Zum einen wird die Be-\n\nsetzung der 5. Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landge-\n\nrichts vom 11. Dezember 2000 ohne den Zusatz für VRiOLG O. \"1/10\n\n(Verfahren 5 SG 30/96)\" und damit unvollständig mitgeteilt, und zum anderen\n\nlegt die Revision nicht die näheren Umstände für die Mitwirkung dieses Rich-\n\nters am Landgericht dar. Da dem ersichtlich eine Abordnung vom Oberlandes-\n\ngericht an das Landgericht Oldenburg zugrunde lag, hätten die entsprechen-\n\nden Tatsachen vorgetragen werden müssen, um dem Revisionsgericht die\n\nNachprüfung zu ermöglichen, in welchem Umfang und für welche Zeit dieser\n\nRichter der 5. Strafkammer des Landgerichts angehörte. Dazu hätte um so\n\nmehr Veranlassung bestanden, als der Revisionsführer die fehlende Mitwir-\n\nkung von VRiOLG O. an den kammerinternen Geschäftsverteilungsbe-\n\nschlüssen vom 2. Januar und vom 26. März 2001 beanstandete. Darüber hin-\n\naus hat der Revisionsführer nicht alle erforderlichen Tatsachen für den Aus-\n\nschluß der Rügepräklusion nach § 338 Nr. 1 c) i. V. m. § 222 a Abs. 2 StPO\n\nvorgetragen. Er hat lediglich mitgeteilt, daß er einen vom Landgericht zurück-\n\ngewiesenen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt hat, nicht\n\njedoch, daß dies entsprechend § 222 a Abs. 2 StPO vor Beginn der Verneh-\n\nmung des Angeklagten zur Sache erfolgt ist.\n\nIm übrigen wäre die Rüge aus den vom Generalbundesanwalt genannten\n\nGründen auch unbegründet; insbesondere ist das pflichtgemäße Ermessen\n\ndurch die Änderung nicht verletzt (vgl. zum Ermessen BGHSt 22, 237, 239 f.;\n\nvgl. im übrigen zur Zulässigkeit von Änderungsbeschlüssen bei Verhinderun-\n\ngen, die zwei Monate übersteigen, Kissel, GVG 3. Aufl. § 21 e Rdn. 112, 114;\n\nab drei Monaten: Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. GVG §\n\n21 e Rdn. 9).\n\n2. Die Rüge, bei der Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Po-\n\nlizei Oldenburg über die Haftfähigkeit des festgenommenen Angeklagten\n\nhandle es sich nicht um ein Behördenzeugnis nach § 256 Abs. 1 StPO, ist ab-\n\nwegig.\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Revision die Annahme\n\nbeanstandet, der Angeklagte habe mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt, als\n\ner dem schlafenden Opfer einen wuchtigen Messerstich versetzte, um es wi-\n\nderstandsunfähig zu machen und berauben zu können, ist dies nicht nachvoll-\n\nziehbar. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dar-\n\ngelegt hat, hat das Landgericht die Voraussetzungen von Schuldunfähigkeit\n\nnach § 20 StGB rechtsfehlerfrei verneint.\n\n2. Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat ungeachtet der Annahme, daß der Angeklagte vom\n\nVersuch der Tötung und des Raubes freiwillig zurückgetreten ist, bei der Straf-\n\nzumessung für den verbleibenden Tatvorwurf der gefährlichen Körperverlet-\n\nzung straferschwerend berücksichtigt, daß \"sich in dem Vorgehen des Ange-\n\nklagten gegen sein Opfer die Tatbestandsmerkmale der Heimtücke sowie der\n\nErmöglichung einer anderen Straftat im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB wider-\n\nspiegeln\" (UA S. 18). Daß der Angeklagte sein ursprüngliches Ziel, seinen\n\nUntermieter zu berauben, freiwillig aufgegeben hat, hat sie in diesem Zusam-\n\nmenhang unerörtert gelassen.\n\nDiese Erwägung ist insoweit nicht zu beanstanden, als mit dem Begriff\n\nder Heimtücke darauf abgestellt worden ist, daß der Angeklagte auf seinen\n\nschlafenden Untermieter eingestochen hat. Dieser Tatumstand, der sich auf\n\ndas Tatgeschehen insgesamt bezieht und den Unrechts- und Schuldgehalt\n\nauch des vollendeten Körperverletzungsdelikts mitprägt, durfte strafschärfend\n\nberücksichtigt werden (vgl. BGHSt 42, 43, 45 f.). Der dahinter stehende Grund-\n\ngedanke des besonders verwerflichen Vorgehens gegen ein arg- und wehrlo-\n\nses Opfer findet sich in vergleichbarer Weise sowohl im Heimtückemerkmal\n\nnach § 211 Abs. 2 StGB als auch in dem des hinterlistigen Überfalls nach §\n\n224 Abs. 1 Nr. 3 StGB, auch wenn beide Rechtsbegriffe nicht deckungsgleich\n\nsind.\n\nDagegen erweist sich die uneingeschränkte Berücksichtigung des Mo-\n\ntivs für das Zustechen, nämlich einen Raub zu ermöglichen, als rechtsfehler-\n\nhaft.\n\na) Mit dieser Erwägung wird der auf die Begehung des versuchten De-\n\nlikts des Raubs gerichtete Vorsatz erfaßt. Dieser darf jedoch nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. qualifizierten Versuch nach\n\neinem strafbefreienden Rücktritt nicht mehr für die Strafzumessung des\n\nverbleibenden, bereits vollendeten Delikts herangezogen werden (vgl. BGHSt\n\n42, 43, 45 m. w. N.). Dies soll selbst dann gelten, wenn der Vorsatz für die\n\nweitergehende versuchte Tat mit dem Motiv für das vollendete Delikt überein-\n\nstimmt (so BGH bei Holtz MDR 1980, 813; BGH MDR 1966, 726 m. abl. Anm.\n\nDallinger; BGH MDR 1965, 839 m. abl. Anm. Dreher unter Zitierung einer ent-\n\ngegenstehenden Entscheidung des gleichen Senats vom 17. Mai 1955\n\n- 1 StR 154/55). Dieser Auffassung hat sich das Schrifttum überwiegend ange-\n\nschlossen (Rudolphi in SK-StGB, 20. Lfg. § 24 Rdn. 43; Vogler in LK, 10. Aufl.\n\n§ 24 Rdn. 203; Zaczyk in Nomos Komm. zum StGB, 11. Lfg. § 24 Rdn. 131;\n\nEser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 24 Rdn. 114; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 24 Rdn. 45; a.A. Dallinger aaO; Dreher aaO; vgl. auch Schä-\n\nfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 334).\n\nb) Der Senat hat Bedenken, ob dem auch in den Fällen zugestimmt wer-\n\nden kann, in denen sich der auf das weitergehende (versuchte) Delikt gerich-\n\ntete Vorsatz mit dem Motiv für die verbleibende, vollendete Tat überschneidet.\n\nGegen die damit verbundene Beschränkung der Strafzumessung spricht, daß\n\ndurch die Ausblendung des Tatmotivs eine zutreffende und vollständige Be-\n\nwertung der abzuurteilenden Tat und damit eine sachgerechte Strafzumessung\n\nnicht möglich ist (Dallinger aaO; Dreher aaO). Der hier zu beurteilende Mes-\n\nserstich des Angeklagten gegen seinen schlafenden Untermieter würde dann\n\neine \"gewissermaßen motivlose, im luftleeren Raum schwebende Straftat\" (so\n\nDallinger aaO) darstellen, deren Unrechts- und Schuldgehalt offen bleiben\n\nmüßte.\n\naa) Dabei ist davon auszugehen, daß § 24 StGB nach seinem Wortlaut\n\nlediglich die Bestrafung wegen des Versuchs, von dem der Täter strafbefreiend\n\nzurückgetreten ist, untersagt. Dagegen zwingt diese Vorschrift nicht dazu, eine\n\nstrafbare Tat, die der Täter bereits vollendet hat, nicht oder nur zum Teil zu\n\nahnden.\n\nbb) Auch der aus dem Rücktrittsprivileg folgende Rechtsgedanke erfor-\n\ndert die Ausblendung des Motivs bei der verbleibenden vollendeten Tat nicht.\n\nDer Rechtsprechung, nach der der weitergehende Vorsatz nicht bei der\n\nverbleibenden Tat strafschärfend berücksichtigt werden darf, liegt die Be-\n\nfürchtung zugrunde, daß die Privilegierung des strafbefreienden Rücktritts un-\n\nterlaufen werden könnte, wenn das in dem Versuch liegende Unrecht auf dem\n\nUmweg der Erhöhung der Strafe für das vollendete Delikt, sozusagen durch die\n\n\"Hintertür\", dem Täter angelastet werden würde (Dallinger aaO). Dieses Anlie-\n\ngen teilt der Senat. Es darf jedoch nicht dazu führen, daß das Motiv der vollen-\n\ndeten Tat unberücksichtigt bleiben müßte. Dreher hat insoweit zu Recht darauf\n\nhingewiesen, daß es auch sonst Fälle gibt, in denen der Strafverfolgung bei\n\neinem Teil des strafbaren Handelns Strafaufhebungsgründe oder fehlende\n\nProzeßvoraussetzungen entgegenstehen, ohne daß die Legitimität der Ahn-\n\ndung des verbleibenden Teils berührt würde (aaO).\n\ncc) Darüber hinaus bedeutet die Unzulässigkeit der Berücksichtigung\n\ndes Tatmotivs einen Wertungswiderspruch zur entsprechend gelagerten Be-\n\nhandlung von äußeren Tatumständen, die sich sowohl auf das versuchte, als\n\nauf das vollendete Delikt beziehen. Denn diese dürfen, wenn sie - auch - die\n\nverbleibende Tat charakterisieren, dort strafschärfend berücksichtigt werden\n\n(BGHSt 42, 43 ff. zum planmäßigen Vorgehen des Täters; gleiches gilt, wie\n\noben ausgeführt, hier auch für den Angriff auf ein schlafendes Opfer).\n\ndd) Ein Wertungswiderspruch ist auch mit Blick auf die Ahndung von\n\nStraftaten im Vorbereitungsstadium festzustellen, bei denen es aus irgendwel-\n\nchen Gründen nicht einmal zum Versuch der ursprünglich geplanten weiteren\n\nStraftat gekommen ist und somit auch ein Rücktritt nicht in Betracht kommt\n\n(z.B. der Diebstahl eines Fluchtfahrzeugs für einen geplanten Raub). In sol-\n\nchen Fällen gibt es keinen rechtlichen Grund, die Bestrafung der vorbereiten-\n\nden Tat einzuschränken und insbesondere den in Aussicht genommenen ver-\n\nwerflichen Zweck außer Betracht zu lassen. Es wäre wenig einsichtig, den Tä-\n\nter eines solchen Delikts dann besser zu stellen, wenn er in seinem strafbaren\n\nTun weitergeht, und die Tat immerhin zum Versuch gelangen läßt, von dem er\n\nallerdings strafbefreiend zurücktritt.\n\nee) Der Senat hält es daher für sachgerecht, daß das die vollendete Tat\n\nprägende Motiv auch dann bei der Strafzumessung für diese berücksichtigt\n\nwerden darf, wenn es sich mit dem vom strafbefreienden Rücktritt erfaßten\n\nVorsatz für ein weitergehendes Delikt überschneidet. Das muß sich letztlich\n\nnicht strafschärfend auswirken, weil der Tatrichter in einem solchen Fall umge-\n\nkehrt auch in den Blick zu nehmen haben wird, daß der Täter diesen ursprüng-\n\nlich gefaßten Vorsatz freiwillig wieder aufgegeben oder die Vollendung der Tat\n\nverhindert hat. Für diese Lösung spricht, daß der Tatrichter damit nicht einen\n\nkünstlich reduzierten Sachverhalt, sondern das gesamte Tatgeschehen, wie es\n\nsich tatsächlich ereignet hat, zu beurteilen hat. Dabei kann er zudem den im\n\nEinzelfall unterschiedlich gewichtigen inneren Umständen, nämlich dem mehr\n\noder weniger verwerflichen Tatmotiv einerseits und den Beweggründen für den\n\nRücktritt andererseits, die durchaus sehr verschieden beschaffen sein können,\n\nRechnung tragen. Dabei können sich die gegenläufigen Aspekte bei der Straf-\n\nzumessung möglicherweise gegenseitig aufheben, müssen dies aber nicht\n\n(Dreher aaO).\n\nc) Ob an der bisherigen Rechtsprechung ungeachtet der dargelegten\n\nBedenken festgehalten werden kann, bedarf mit der Folge, daß ein Anfrage-\n\nverfahren nach § 132 GVG nicht in Betracht kommt, hier nicht der Entschei-\n\ndung. Auch bei Anwendung des aufgezeigten geänderten Maßstabs muß der\n\nStrafausspruch aufgehoben werden. Die Strafkammer hat nämlich bei der\n\nStrafzumessung nur den ursprünglich gefaßten Raubentschluß als Tatmotiv,\n\nnicht aber die spätere freiwillige Aufgabe dieses Vorsatzes und die Bemühun-\n\ngen um die Rettung des Opfers ausdrücklich erörtert. Es ist vielmehr zu besor-\n\ngen, daß sie diese für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte tatsäch-\n\nlich außer acht gelassen hat, zumal sie die Höhe der verhängten Freiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren im oberen Bereich des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\n\ngemilderten, bis zu sieben Jahren und sechs Monaten reichenden Strafrah-\n\nmens \n\n§ 224 Abs. 1 StGB angesiedelt hat.\n\ndes\n\nDa die Höhe der Freiheitsstrafe Auswirkungen auf die Frage des Vor-\n\nwegvollzugs haben kann, war auch die darauf gerichtete Anordnung mit aufzu-\n\nheben. Dagegen weist die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt keinen Rechtsfehler auf.\n\nTolksdorf\n\nMiebach\n\nWinkler\n\nPfister\n\nRiBGH von Lienen ist durch Urlaub\n\ngehindert zu unterschreiben:\n\n Tolksdorf\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n__________________\n\nStGB § 24 Abs. 1, § 46 Abs. 2\n\nZur strafschärfenden Berücksichtigung des Motivs der verbleibenden vollen-\n\ndeten Tat bei strafbefreiendem Rücktritt von einem sog. qualifizierten Versuch.\n\nBGH, Beschl. vom 25. Juli 2002 - 3 StR 41/02 - LG Oldenburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/3-str-41-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/3-str-41-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__41-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:02.184923+00:00"}}