{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__33-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"3 StR 33/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 33/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 3. April 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 15. Oktober 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Straf-\n\nbefehlen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-\n\nteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und\n\ndie Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\n\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die Zeugin M. \n\nseit ca. einem Jahr befreundet. In der Vergangenheit war es zwischen ihnen\n\neinmal zum Geschlechtsverkehr gekommen, im übrigen hatte die Zeugin Intim-\n\nkontakte abgelehnt. Die Zeugin war damit einverstanden, daß der Angeklagte\n\nin ihrer Wohnung übernachtet. Nachdem sich beide über ihre jeweiligen Bezie-\n\nhungsprobleme - die Zeugin hatte psychische Probleme wegen der Trennung\n\nvon ihrem damaligen Freund - unterhalten hatten, legte sich der Angeklagte im\n\nSchlafzimmer in das ca. 1,40 m breite Bett, wobei er nur mit einer Boxershorts\n\nbekleidet war. Die lediglich mit einem hüftlangen Nachthemd bekleidete Zeugin\n\nlegte sich neben ihn. Während die Zeugin auf Wunsch des Angeklagten des-\n\nsen Schläfen massierte, berührte der Angeklagte die Frau am Gesäß. Obwohl\n\nsie mehrfach äußerte, \"daß sie das nicht wolle und der Angeklagte dies sein\n\nlassen solle\", drehte der Angeklagte die Zeugin gegen ihren Willen unter An-\n\nwendung körperlicher Gewalt auf den Rücken und drückte gewaltsam ihre Bei-\n\nne auseinander, wodurch er im Bereich des inneren linken Oberschenkels Blut-\n\nergüsse und im Nackenbereich Kratzspuren verursachte. Sodann vollzog der\n\nAngeklagte mit der Zeugin, die ihren Widerstand aufgab und das weitere Ge-\n\nschehen über sich ergehen ließ, den Geschlechtsverkehr.\n\n2. Der Angeklagte räumt den Geschlechtsverkehr ein, bestreitet jedoch,\n\nGewalt angewendet zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, es sei\n\nzum Austausch von Küssen gekommen, obwohl die Zeugin zunächst \"nein\"\n\ngesagt habe. Dabei habe man sich so gedreht, daß sie auf dem Rücken gele-\n\ngen habe. Während des anschließenden Geschlechtsverkehrs habe sie ihr\n\nEinverständnis bekundet. Diese Einlassung sieht die Strafkammer durch die als\n\nglaubhaft bewertete Aussage der Zeugin M. widerlegt. Dabei stützt sie sich\n\nvor allem auf die im wesentlichen konstanten Angaben der Zeugin bei ihren\n\nverschiedenen Vernehmungen und die von zwei Ärztinnen bestätigten Verlet-\n\nzungen. Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte beim Einsatz der\n\nGewalt billigend in Kauf genommen, damit einen bereits begonnenen, ernst\n\ngemeinten Widerstand der Frau gegen den Geschlechtsverkehr auszuschalten.\n\n3. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aller-\n\ndings beschränkt sich, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist, die\n\nrevisionsgerichtliche Nachprüfung darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler un-\n\nterlaufen sind. Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt aber u.a. dann vor, wenn die\n\nBeweise nicht erschöpfend gewürdigt (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; Engel-\n\nhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 49 m. w. N.), insbesondere bei der Auswertung\n\nvon Beweistatsachen naheliegende andere Möglichkeiten nicht erörtert werden\n\n(BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 5).\n\na) Gemessen daran, begegnet die Beweiswürdigung des angefochtenen\n\nUrteils schon zum objektiven Sachverhalt rechtlichen Bedenken. Da sich die\n\nZeugin ihre Verletzungen auch bei dem vom Angeklagten geschilderten Ge-\n\nschehensablauf zugezogen haben kann und diese daher kein objektiver Um-\n\nstand von Gewicht sind, steht in den wenigen, aber entscheidenden Punkten,\n\nin denen die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Geschädigten\n\nvoneinander abweichen, letztlich Aussage gegen Aussage. In einem solchen\n\nFall, in dem die Entscheidung allein davon abhängt, welcher Person das Ge-\n\nricht Glauben schenkt, muß der Tatrichter erkennen lassen, daß er alle U m-\n\nstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in\n\nseine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 159; 256, 257;\n\nBGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23). Diesen hohen Anforderungen ent-\n\nspricht das Urteil nicht. So hätten die Abweichungen in den im wesentlichen\n\nkonstant gebliebenen Angaben der Zeugin M. bei ihren verschiedenen\n\nVernehmungen (UA S. 9) umfassend dargestellt und die Äußerungen der Zeu-\n\ngin, mit der sie ihren entgegenstehenden Willen artikuliert hat, detailliert wie-\n\ndergegeben werden müssen. Außerdem hätte erörtert werden müssen, ob die\n\nfestgestellten schwerwiegenden psychischen Probleme der Zeugin (UA S. 5, 8,\n\n12) deren Aussageverhalten oder das Tatgeschehen beeinflußt haben können.\n\nb) Auch zur subjektiven Tatseite erweist sich die Beweiswürdigung als\n\nrechtsfehlerhaft. Das Landgericht erörtert nicht die hier naheliegende Möglich-\n\nkeit, daß der Angeklagte den von der Zeugin artikulierten entgegenstehenden\n\nWillen als nicht ernst gemeint aufgefaßt und auf Grund der Gesamtsituation\n\nvon deren Einverständnis mit sexuellen Handlungen ausgegangen ist. Wegen\n\ndes Verhaltens der Zeugin, die sich nur mit einem Nachthemd bekleidet zum\n\nAngeklagten ins Bett gelegt und dessen Schläfen massiert hatte, liegt der\n\nSchluß nahe, der Angeklagte sei zunächst von einem generellen Einverständ-\n\nnis mit sexuellen Handlungen ausgegangen. In dieser Situation mußte der An-\n\ngeklagte die - wenig aussagekräftigen - Äußerungen der Frau \"sie wolle das\n\nnicht\", nicht zwingend als ernst gemeinten Widerstand auffassen, zumal zu\n\nderen Bestimmtheit, Intensität und Lautstärke keine näheren Feststellungen\n\ngetroffen sind. Außerdem waren die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt und\n\nder von der Zeugin ausgeübte Widerstand nicht heftig und nachhaltig. Hinzu\n\nkommt, daß der Angeklagte am nächsten Morgen, als er erneut versuchte, mit\n\nder Zeugin intim zu werden, wegen deren deutlich ablehnenden Haltung davon\n\nAbstand nahm (UA S. 7).\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nFür die Beweiswürdigung ist es ohne Bedeutung, daß andere Zeugen\n\ndie Zeugin M. als glaubwürdig und deren Angaben als glaubhaft bewertet\n\nhaben (UA. S. 11), da diese Beurteilung Aufgabe des Gerichts ist. Bei der Ge-\n\nsamtstrafenbildung muß in der Urteilsformel mitgeteilt werden, welche der un-\n\nterschiedlichen Sperrfristen für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis auf-\n\nrechterhalten wird, damit Klarheit über den Fristablauf besteht.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Miebach ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-33-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-33-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:51.909473+00:00"}}