{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__32-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-03","aktenzeichen":"3 StR 32/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 32/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 19. September 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu\n\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte, auf\n\ndie Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Das Urteil enthält keine Ausführungen, die ein vorsätzliches Handeln\n\ndes Angeklagten belegen.\n\nNach den Feststellungen steckte der Angeklagte aufgrund einer Ver-\n\nstimmung in Kenntnis der Tatsache, daß außer ihm noch weitere Asylbewerber\n\nin dem Haus wohnten, in seinem Zimmer hochbrennbare Sachen in Brand, was\n\ndazu führte, daß sich das Feuer in kürzester Zeit auf das Treppenhaus und von\n\ndort aus in das Dachgeschoß ausbreitete.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Feuer müsse entstan-\n\nden sein, als er geschlafen habe. Vorher habe er eine Zigarette geraucht und\n\nim Aschenbecher, neben dem eine Zeitung auf einem Sessel gelegen habe,\n\nausgedrückt.\n\nDen Vorsatz einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB begründet das Landgericht damit, daß die Schilderung des Angeklagten\n\nzur Brandentstehung, weil sie durch die Ausführungen des Brandsachverstän-\n\ndigen widerlegt werde, \"vorsätzlich falsch\" (UA S. 7) sei. Dabei berücksichtigt\n\nes nicht, daß auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen\n\nkann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse\n\ndarauf gestattet, was sich in Wirklichkeit ereignet hat (st. Rspr.; BGHR StPO\n\n§ 261 Beweiskraft 3 m. w. N.). Daß der Angeklagte eingestandenermaßen we-\n\nnige Wochen zuvor infolge einer Verstimmung und aus Enttäuschung die Fen-\n\nster seines Zimmers zerstört hatte, belegt für sich genommen nicht, daß er vor-\n\nsätzlich in seinem Zimmer ein Feuer gelegt und dabei erkannt und zumindest\n\nbilligend in Kauf genommen hat, daß auch das Gebäude in Brand gerät oder\n\nzumindest teilweise zerstört wird.\n\nMit der Annahme vorsätzlichen Handelns gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB sind zudem die Ausführungen der Kammer im Rahmen der Prüfung einer\n\nbesonders schweren Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht ohne\n\nweiteres zu vereinbaren. Danach ist das Landgericht davon überzeugt, daß der\n\nAngeklagte, \"um seine Frustration abzubauen, ohne über die konkreten Folgen\n\nnachzudenken, in seinem Zimmer Feuer entfacht hat, dessen Entwicklung und\n\nDimension ihn dann im gewissen Sinn überrascht hat\" (UA S. 9). Diese Formu-\n\nlierung spricht eher dagegen, daß der Angeklagte ein zur Wohnung von Men-\n\nschen dienendes Gebäude in Brand setzen oder teilweise zerstören wollte. Die\n\nnotwendige Abgrenzung zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln\n\nenthält das Urteil nicht.\n\n2. Entgegen dem Urteilstenor - Verurteilung nur wegen schwerer Brand-\n\nstiftung - ist in der Liste der angewendeten Vorschriften auch § 306 Abs. 1\n\nNr. 1 StGB aufgeführt und in der rechtlichen Würdigung Tateinheit zwischen\n\n§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen worden.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß beim Inbrandsetzen ein und desselben frem-\n\nden Gebäudes der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\ndurch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB verdrängt wird (BGH NStZ 2001, 196).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-32-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-03/3-str-32-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__32-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:06.536997+00:00"}}