{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__27-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"3 StR 27/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 27/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 2. Oktober 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einer\n\nVerletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte zu-\n\nsammen mit zwei Nichtrevidenten den Zeugen T. in einer Wohnung und\n\nauf dem dazugehörenden Balkon über einen längeren Zeitraum hinweg körper-\n\nlich mißhandelt, um ihn zur Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen, auf die\n\nder Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Der Angeklagte und die bei-\n\nden Nichtrevidenten hatten sich übereinstimmend dahin eingelassen, daß der\n\nZeuge nur von einem der Nichtrevidenten geschlagen worden sei und die bei-\n\nden anderen - also auch der Angeklagte - sich an der Auseinandersetzung\n\nnicht beteiligt hätten. Seine gegenteilige Überzeugung hat das Landgericht aus\n\nden Bekundungen des Zeugen gewonnen.\n\nDie Verteidigung hatte beantragt, ein Sachverständigengutachten (We-\n\nsensgutachten) der Tiermedizinischen Hochschule Hannover zu der Beweis-\n\nbehauptung einzuholen, daß der Hund des Angeklagten sowohl von seiner ge-\n\nnetischen Veranlagung als auch von seiner Wesensbildung dann, wenn der\n\nAngeklagte aktiv an einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen T. mitge-\n\nwirkt hätte, eingegriffen und sich in den Zeugen verbissen hätte. Diesen Antrag\n\nhat die Strafkammer abgelehnt, weil es sich bei dem Sachverständigen \"man-\n\ngels sicherer Anknüpfungstatsachen um ein völlig ungeeignetes Beweismittel\n\nhandelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)\".\n\nDie Ablehnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landge-\n\nricht hat nicht ausgeführt, aufgrund welcher Umstände es das Vorhandensein\n\nsicherer Anknüpfungstatsachen ausgeschlossen hat. Der Senat kann daher\n\nnicht überprüfen, ob es an einer tatsächlichen Grundlage für ein Gutachten\n\ngefehlt hat (BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeig-\n\nnetheit 3; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 244 Rdn. 59 a\n\nm. w. N.). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Nach den Feststellun-\n\ngen des Landgerichts befand sich der Hund des Angeklagten, ein Rottweiler,\n\nden gesamten Abend in der Wohnung und wurde erst beim Eintreffen der Poli-\n\nzei in einen weiteren Raum der Wohnung weggesperrt (UA S. 14 f.). Die Unter-\n\nsuchung von Hunden auf ihre generelle oder individuelle Gefährlichkeit gehört\n\nschon im Hinblick auf § 143 StGB nF (BGBl I 2001 S. 530) und die dort in Be-\n\nzug genommenen landesrechtlichen Vorschriften über die Haltung gefährlicher\n\nHunde zu den Aufgaben von Tierärzten.\n\nErgänzend bemerkt der Senat: Sollte in der neuen Verhandlung wieder\n\ndie Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Hannover (570 Js 8455/01)\n\nbeantragt werden, so wird dieses Begehren jedenfalls insoweit nicht als bloßer\n\nBeweisermittlungsantrag angesehen werden können, als die in den Akten be-\n\nfindliche \"Beschuldigtenvernehmung\" des T. in die Hauptverhandlung\n\neingeführt werden soll. Nachdem sich das Verfahren erkennbar nur gegen T. \n\n gerichtet hat, reicht dies aus, um eine konkrete einzelne Urkunde zu\n\nkennzeichnen.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/3-str-27-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/3-str-27-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__27-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:11.264692+00:00"}}