{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__26-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"3 StR 26/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 26/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 1. Oktober 2001 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur versuchten\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Bei-\n\nhilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\n\ndes Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wen-\n\ndet. Dagegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg. Hierzu hat der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2002 ausge-\n\nführt:\n\n\"Die Strafkammer hat die Strafe dem nach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1\n\nStGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen. Erst da-\n\nnach hat sie geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2\n\nBtMG vorliegt, und dies allein wegen der sehr hohen Menge der Betäubungs-\n\nmittel verneint (UA S. 17). Dies ist in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.\n\nDie Ausführungen lassen besorgen, dass das Gericht bei der Prüfung,\n\nob ein minder schwerer Fall vorliegt, die Tatsache, dass es sich bei der Tat des\n\nAngeklagten um eine bloße Beihilfe handelt, nicht mitberücksichtigt hat. Ge-\n\nsetzlich vertypte Strafmilderungsgründe - wie hier § 27 und §§ 22, 23 StGB -\n\nsind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in die Prüfung\n\neinzubeziehen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall/Gesamtwürdigung,\n\nunvollständige 4; Strafrahmenwahl 3 jew. m.w.N.). Das Urteil muss für das Re-\n\nvisionsgericht erkennen lassen, dass der Tatrichter sich bewusst war, dass\n\nschon ein solcher gesetzlicher Milderungsgrund allein - oder zusammen mit\n\nweiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen - Anlass sein kann,\n\neinen minder schweren Fall zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn sich der bei\n\nAnnahme eines minder schweren Falles ergebende Strafrahmen (hier: Höchst-\n\nstrafe von fünf Jahren) für den Angeklagten erheblich günstiger darstellt als der\n\nnach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte (hier: Höchststrafe von elf Jahren und drei\n\nMonaten). Hier hat die Kammer zwar miterwogen, dass die Einfuhrhandlung im\n\nVersuchsstadium stecken geblieben ist. Das Vorliegen des vertypten Milde-\n\nrungsgrundes des § 27 StGB hat sie aber nicht erkennbar in die Gesamtwürdi-\n\ngung einbezogen.\n\nSoweit das Gericht nur auf die große Rauschgiftmenge abgestellt hat,\n\nhat es zudem nicht beachtet, dass die Strafe jedes von mehreren Tatbeteiligten\n\nnach dem Maß seiner individuellen Schuld zuzumessen ist. Maßgeblich für die\n\nBemessung der Strafe des Gehilfen ist daher das im Gewicht seines Tatbeitra-\n\nges zum Ausdruck kommende Maß seiner Schuld, wenn auch unter Berück-\n\nsichtigung des ihm zurechenbaren Umfangs und der Folgen der Haupttat (BGH\n\nwistra 2000, 463). Der Tatbeitrag des Angeklagten war hier aber nur von un-\n\ntergeordneter Bedeutung. Seine Aufgabe bestand lediglich darin, den Haupt-\n\ntäter zu begleiten und ihm schützend zur Seite zu stehen. Die sehr knappen\n\nErwägungen der Strafkammer zu der Frage, ob ein minder schwerer Fall vor-\n\nliegt, lassen nicht erkennen, dass dieser Umstand in die Abwägung einbezo-\n\ngen worden ist.\n\nDa das Gericht schulderschwerend lediglich die hohe Menge der Betäu-\n\nbungsmittel berücksichtigt hat, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-\n\nden, dass er bei Einbeziehung der Umstände, dass der Angeklagte sich ledig-\n\nlich der Beihilfe schuldig gemacht und einen nur geringen Tatbeitrag geleistet\n\nhat, einen minder schweren Fall bejaht hätte.\"\n\nDem kann der Senat sich nicht verschließen.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/3-str-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/3-str-26-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__26-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:00.810398+00:00"}}