{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__22-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"3 StR 22/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 22/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n5. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 17. September 2001 im Schuldspruch dahin\n\ngeändert, daß in den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe\n\njeweils die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener uner-\n\nlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 81 Verstößen\n\ngegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus\n\neiner Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat nur in dem aus der Entschei-\n\ndungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des\n\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach-\n\nteil des Angeklagten ergeben.\n\n1. In den Fällen II. B 56 bis 80 der Urteilsgründe hat das Landgericht\n\nden Angeklagten jeweils wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. In-\n\nsoweit muß die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nentfallen. Erfolgt die Einfuhr mit dem Ziel des gewinnbringenden Umsatzes, so\n\ngeht sie als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltrei-\n\nbens auf, sofern es sich nicht um eine nicht geringe Betäubungsmittelmenge\n\nhandelt (vgl. BGHSt 31, 163, 165).\n\n2. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte die Taten II. B 1\n\nbis 4 der Urteilsgründe im \"Sommer 1998\" begangen. Danach ist es nicht aus-\n\ngeschlossen, daß sie alle oder teilweise vor dem 5. August 1998 begangen\n\nworden sind, an dem der Angeklagte zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, die\n\ner derzeit verbüßt. Sollte das Landgericht eine Zäsurwirkung übersehen haben,\n\nwäre der Angeklagte dadurch aber nicht beschwert, da eine Gesamtstrafe mit\n\nder Jugendstrafe nicht hätte gebildet werden können (st. Rspr.; BGHSt 41, 310,\n\n312) und eine möglicherweise auszugleichende Härte angesichts der auch jetzt\n\nerfolgten Einbeziehung der Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe nicht gegeben\n\nist.\n\n3. Das Landgericht hat übersehen, daß das Urteil vom 25. Juli 2000 Zä-\n\nsurwirkung entfaltet mit der Folge, daß aus den für die danach begangenen\n\nTaten verhängten Einzelstrafen eine gesonderte Gesamtstrafe zu bilden gewe-\n\nsen wäre. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/3-str-22-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/3-str-22-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__22-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:41.181869+00:00"}}