{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"3 StR 14/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 14/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lüneburg vom 9. Oktober 2001\n\na) dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvollzugs\n\neines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt entfällt,\n\nb) in den Aussprüchen über die Einziehung eines Fahrtenmes-\n\nsers und eines Handys Nokia, blau silber mit schwarzer Ta-\n\nsche aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt und außerdem angeordnet, daß ein Jahr der Strafe vor der Un-\n\nterbringung zu vollstrecken ist. Ferner hat es die Einziehung von näher be-\n\nzeichneten Gegenständen angeordnet. Der Angeklagte rügt die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg zum Vorwegvollzug eines Tei-\n\nles der Strafe vor der Maßregel und zur Einziehung der in der Beschlußformel\n\ngenannten Gegenstände; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Das Landgericht hat zur Begründung der Abänderung der gesetzli-\n\nchen Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregel (§ 67 Abs. 2 StGB) im we-\n\nsentlichen ausgeführt, daß bei dem Angeklagten aufgrund des Wechsels von\n\nKasachstan nach Deutschland von Tendenzen einer sozialen Entwurzelung\n\nauszugehen sei; deshalb sei eine gut vorbereitete und umfassende gründliche\n\nEingliederung in die Gesellschaft nach der Haftentlassung erforderlich. Dieses\n\nZiel sei nur zu erreichen, wenn der Angeklagte \"Schritt für Schritt\" aus der The-\n\nrapie direkt in die Freiheit entlassen werde. Wie der Generalbundesanwalt\n\ndargelegt hat, hat das Landgericht übersehen, daß - wie das Urteil an anderer\n\nStelle (UA S. 21) näher ausführt - dem Angeklagten mit an Sicherheit grenzen-\n\nder Wahrscheinlichkeit die Strafaussetzung zur Bewährung von zwei Jahren\n\nFreiheitsstrafe widerrufen wird, so daß ihm in Wirklichkeit freiheitsentziehende\n\nMaßnahmen für die Dauer von fünf Jahren und neun Monaten und nicht nur die\n\nverhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten drohen. Dadurch\n\nwird die vom Landgericht als wesentlicher Umstand für den Teilvorwegvollzug\n\nvon einem Jahr Freiheitsstrafe genannte direkte Entlassung in die Freiheit\n\nnach der Therapie in Frage gestellt. Soweit die Strafkammer meint, daß eine\n\nErfolgsaussicht der Therapie nur dann bestehe, wenn sie zum Ende der Haft-\n\nstrafe durchgeführt wird, fehlt es zudem an konkreten Anhaltspunkten dafür,\n\nweshalb eine Gefährdung des Erfolgs des Maßregelvollzugs durch einen an-\n\nschließenden Strafvollzug begründet werden kann und wie sich diese bei dem\n\nAngeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teil-\n\nweiser 7, 9, 11, 12; BGH NStZ 1986, 427, 428).\n\n2. Die Einziehungsanordnung bezüglich des Fahrtenmessers und des\n\nHandys nebst Tasche hat ebenfalls keinen Bestand.\n\nZu dem Fahrtenmesser hat das Landgericht lediglich ausgeführt, daß es\n\nsich in der Ablage der Fahrertüre des von dem Angeklagten geliehenen Pkws\n\nbefand, in dem er während der gesamten Fahrt auf der Beifahrerseite saß, und\n\ndaß es für ihn deswegen nur schwer zu erreichen war. Es lägen keine Anhalts-\n\npunkte dafür vor, daß er das Messer während des Erwerbs des Rauschgifts bei\n\nsich geführt habe. Diese Feststellungen belegen weder, daß das Messer dem\n\nAngeklagten gehörte (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB), noch daß er es zur Begehung\n\nder abgeurteilten Straftat gebrauchte oder daß es zu ihrer Begehung bestimmt\n\nwar (§ 74 Abs. 1 StGB; vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 74 Rdn. 7, 8\n\nm. w. N.).\n\nDie Erwägung des Landgerichts, \"Handys würden von Drogenabhängi-\n\ngen typischerweise auch dazu benutzt, um Kontakt mit den Dealern herzustel-\n\nlen oder von diesen jederzeit erreicht zu werden\" (UA S. 23), trägt in dieser\n\nAllgemeinheit die Einziehungsanordnung nicht. Der Angeklagte hat im Verlauf\n\nder Beschaffungsfahrt nur ein Telefonat aus einer Telefonzelle heraus geführt.\n\nEs ist nicht festgestellt, daß er während der Zeit des abgeurteilten Besitzes des\n\nBetäubungsmittels überhaupt ein Handy bei sich hatte (vgl. BGHR StGB § 74 I\n\nTatmittel 5, 6).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-14-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-14-02","retrieved":"2026-07-10 12:56:10.724930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-02-20/3-str-14-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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