{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__12-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"3 StR 12/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 12/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 27. September 2001 aufgehoben, soweit\n\ngegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet wor-\n\nden ist.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete\n\nUrteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsein-\n\nbruchdiebstahls in zwei Fällen (Freiheitsstrafen von je einem Jahr) und wegen\n\nWohnungseinbruchdiebstahls (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mona-\n\nten) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu ei-\n\nner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, gestützt auf § 66 Abs. 1\n\nStGB, angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit sei-\n\nnem Rechtsmittel die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung errei-\n\nchen will. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Rechtsfolgenaus-\n\nspruchs. Auch sie vertritt die Auffassung, daß die Sicherungsverwahrung jeden-\n\nfalls nicht nach § 66 Abs. 1 StGB hätte angeordnet werden dürfen. Der Rechtsfol-\n\ngenausspruch müsse insgesamt aufgehoben werden, da auch die Strafzumes-\n\nsung den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler aufweise. Beide Rechtsmittel\n\nhaben in vollem Umfang Erfolg.\n\nI.\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuheben und das Ver-\n\nfahren insoweit zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzu-\n\nverweisen.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Voraus-\n\nsetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\n\ngemäß § 66 Abs. 1 StGB nicht vor. Denn eine Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei\n\nJahren ist nicht erfolgt. Zwar übersteigt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\ndiese Mindestgrenze, auf sie darf aber im Rahmen des § 66 Abs. 1 StGB nicht\n\nabgestellt werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 3 m. w. N.).\n\n2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch nicht, wie der Ge-\n\nneralbundesanwalt in Erwägung gezogen hat, gestützt auf § 66 Abs. 2 StGB Be-\n\nstand haben. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung\n\nnach dieser Vorschrift steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (vgl.\n\nBGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5). Daher müssen die Ur-\n\nteilsgründe erkennen lassen, daß und in welcher Weise der Tatrichter von seiner\n\nEntscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Das\n\nLandgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten nach der subsidiären Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB nicht\n\ngeprüft. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht\n\nersetzen. Sie zu treffen ist Aufgabe des neuen Tatrichters.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die formellen\n\nVoraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2\n\nStGB erfüllt sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer die verhängte\n\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus vier Einzelstrafen gebildet hat, wäh-\n\nrend das Gesetz seinem Wortlaut nach verlangt, daß der Täter drei vorsätzliche\n\nStraftaten begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer\n\nzeitigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die in § 66\n\nAbs. 2 StGB genannte Anzahl von drei Taten stellt nur eine Mindestvorausset-\n\nzung für die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar. Nach der Gesetzesbe-\n\ngründung soll die Vorschrift in erster Linie die Unterbringung bislang unentdeckt\n\ngebliebener gefährlicher Serientäter ermöglichen (vgl. BTDrucks. V/4094 S. 20 f;\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 7). Es liegt auf der Hand, daß die ge-\n\ngenüber § 66 Abs. 1 StGB erleichterte Unterbringung eines solchen Täters nicht\n\ndaran scheitern kann, daß er mehr als die geforderte Mindestzahl an Taten be-\n\ngangen hat. Der Verurteilung des Täters können deshalb auch mehr als drei Ta-\n\nten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine\n\nEinzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (BGHR StGB § 66 II\n\nVorverurteilungen 2).\n\nIn derartigen Fällen ist auch nicht erforderlich, daß bereits aus drei der\n\nverwirkten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr eine hypothetische Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu bilden wäre. Das Erfordernis\n\neiner (Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren soll neben der im\n\nRahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung des\n\nTäters und seiner Taten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tra-\n\ngen (BTDrucks. V/4094 S. 21). Zwar kann die einzelne Tat von geringerem Ge-\n\nwicht sein, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht nur\n\naus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Einzelstrafen zu bilden ist. Dies wird\n\naber dadurch ausgeglichen, daß der Täter in diesem Fall nicht nur drei, sondern\n\nmehr Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Das für die formellen\n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB maßgebliche Gesamtgewicht seines kri-\n\nminellen Verhaltens bleibt daher unverändert.\n\nEbensowenig ist erforderlich, daß die einzubeziehenden Einzelstrafen von\n\nmindestens einem Jahr in ein und demselben Verfahren ausgesprochen werden.\n\n§ 66 Abs. 2 StGB verlangt lediglich, daß der Täter in dem Verfahren, in dem über\n\ndie Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat verur-\n\nteilt wird. Hinsichtlich der übrigen Taten läßt das Gesetz genügen, daß der Täter\n\ndie Freiheitsstrafen verwirkt hat; sie können also bereits abgeurteilt sein (vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 10). Auch die im Wege nachträglicher\n\nGesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen müssen\n\nfreilich stets auf Taten zurückgehen, die in ihrer Gesamtheit symptomatisch für\n\neinen Hang sind und eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zulas-\n\nsen (BTDrucks. V/4094 S. 21; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 63).\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft führt auch zur Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs. Die Strafzumessung des Landgerichts läßt für sich genommen zwar\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß\n\ndie Höhe der verhängten - milden - Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe von der\n\ngleichzeitig\n\nangeordneten Sicherungsverwahrung beeinflußt worden ist. Er hebt deshalb auch\n\nden Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen\n\nTatrichter eine abgewogene und in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu\n\nermöglichen.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/3-str-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/3-str-12-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR__12-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:18.086565+00:00"}}