{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"3 StR 472/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 472/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geldfälschung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt wur-\n\nde;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit\n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen Geldfäl-\n\nschung mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Feststellungen belegen nicht, daß es sich bei den unechten\n\n1000-DM-Scheinen, die der - nach Urteilsverkündung verstorbene - Mitange-\n\nklagte O. zusammen mit dem Angeklagten und dem aus Holland kommen-\n\nden Türken Y. in Italien ankaufte, um Falschgeld im Sinne des § 146\n\nAbs. 1 StGB handelte. Solches liegt nur dann vor, wenn es den Anschein gülti-\n\ngen Geldes erweckt, also seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhn-\n\nlichen Zahlungsverkehr Arglose zu täuschen. Da erfahrungsgemäß selbst mit\n\nschlechtesten Fälschungen Täuschungen gelingen, sind dabei an die Ähnlich-\n\nkeit mit echtem Geld keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Maßgeblich\n\nist, ob im normalen Geldverkehr die Unechtheit unschwer erkannt werden\n\nkann, ohne daß eine nähere Prüfung erforderlich ist. Hierbei muß jedoch be-\n\ndacht werden, daß Falschgeld oft unter Umständen abgegeben wird, die eine\n\nTäuschung erleichtern, etwa an dunklen Orten oder an geschäftsunerfahrene\n\nPersonen. Entscheidend ist danach das Gesamtbild des nachgemachten Gel-\n\ndes (vgl. BGH NJW 1995, 1844, 1845 m. w. N.).\n\nHier waren der Angeklagte, O. und Y. nach den Feststellungen\n\nvon den italienischen Lieferanten \"betrogen\" worden, weil die nachgemachten\n\n1000-DM-Scheine \"in der Mitte den Werbeaufdruck eines italienischen Restau-\n\nrants trugen\", was O. - nach seiner Einlassung - bei der Begutachtung des\n\nGeldes nicht bemerkte, weil auf dem zur Prüfung übergebenen Geldbündel als\n\noberster und unterster Schein eine echte Banknote plaziert war. Das Landge-\n\nricht hat nicht bedacht, daß ein derartiger Aufdruck den Geldscheinen den\n\nCharakter von Falschgeld nehmen kann, wenn er die Täuschung eines Arglo-\n\nsen über die Echtheit des Geldes ausschließt, woran sich - anders als das an-\n\ngefochtene Urteil anscheinend meint - auch nichts dadurch ändert, daß durch\n\neine Banderole, wie sie üblicherweise zum Bündeln von Geldscheinen verwen-\n\ndet wird, der Aufdruck bei Bündelung der Scheine verdeckt werden kann (BGH\n\naaO). Das Landgericht hat es - möglicherweise infolge dieses fehlerhaften\n\nrechtlichen Ansatzes - unterlassen, nähere Feststellungen zu der Art des Auf-\n\ndrucks zu treffen. Dessen Wortlaut, Größe und farbliche Auffälligkeit werden\n\nnicht mitgeteilt. Auch ist offen, ob sich der Aufdruck nur auf einer oder auf bei-\n\nden Seiten der Scheine befindet. Von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3\n\nStPO hat das Landgericht ebenfalls keinen Gebrauch gemacht. Der Senat ist\n\ndaher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Scheine trotz des\n\nAufdrucks rechtsfehlerfrei als Falschgeld eingeordnet hat, etwa weil dieser sich\n\nnur auf einer Seite der Scheine befindet, farblich nicht ohne weiteres ins Auge\n\nspringt oder aufgrund nur geringer Größe durch einfaches Falten der Scheine\n\nleicht zu verbergen ist.\n\nDer Schuldspruch wegen Geldfälschung durch Sichverschaffen von\n\nFalschgeld kann auch nicht deswegen aufrechterhalten werden, weil O. \n\ndem Angeklagten auch einen unechten 500-DM-Schein als \"Probe\" (vgl. dazu\n\nBGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB) übergab. Denn auf diesen hatte O. das\n\nWort \"Kopie\" geschrieben. Da hierzu ebenfalls nähere Feststellungen fehlen,\n\nist auch bei diesem Geldschein offen, ob es sich nach den dargestellten Maß-\n\nstäben um Falschgeld handelt. Darüber hinaus erscheint es wegen der Be-\n\nschriftung fraglich, ob der Schein überhaupt noch in den Verkehr gebracht\n\nwerden sollte.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist da-\n\nher aufzuheben, so daß auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand\n\nhaben kann. Eine Erstreckung der Teilaufhebung des Urteils auf den Mitange-\n\nklagten O. (§ 357 StPO) kommt nicht in Betracht, da dieser nach Urteilsver-\n\nkündung verstorben ist, so daß Sachentscheidungen in Bezug auf seine Per-\n\nson nicht mehr ergehen können (vgl. BGH NJW 1983, 463).\n\n2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch darauf hin, daß die\n\nnunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer neben der Frage, ob im Hin-\n\nblick auf die Beschaffenheit der 1000-DM-Scheine ein vollendetes oder nur\n\nversuchtes Verbrechen nach § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorliegt, auch zu prüfen\n\nhaben wird, ob sich der Angeklagte hieran als Mittäter oder möglicherweise nur\n\nals Verschaffungs- und Verteilungsgehilfe (§ 27 StGB) an einem Falschgeldde-\n\nlikt des O. beteiligt hat. Dies erscheint nach den bisherigen Feststellungen\n\njedenfalls nicht ausgeschlossen; denn sie enthalten Anhaltspunkte dafür, daß\n\nder Angeklagte, selbst wenn er an den in Italien erworbenen Geldscheinen\n\nMitgewahrsam bzw. an den ihm zur \"Probe\" übergebenen Scheinen Alleinge-\n\nwahrsam erlangte, diesen nicht mit dem Willen ausübte, eigenständig über die\n\nScheine zu verfügen. In diesem Falle käme Mittäterschaft jedoch nicht in Be-\n\ntracht (BGHSt 44, 62).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-472-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-472-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:32.487937+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-28/3-str-472-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2003-01-28","dockets":["3 StR 472/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 472/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-472-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 29. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Geldfälschung verurteilt wur-\n\nde;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/146","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"146","label":"§ 146 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/267","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"267","label":"§ 267 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:55:32.487937+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}