{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_471-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"3 StR 471/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 471/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n28. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 8. Mai 2002 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen versuchten Inverkehrbrin-\n\ngens von Falschgeld verurteilt wurde;\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbrin-\n\ngens von Falschgeld und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Mo-\n\nnaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Verurteilung wegen des\n\nFalschgelddelikts Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 147 Abs. 1\n\nund 2, § 22, § 23 Abs. 1 StGB zugrunde liegen, hatte der anderweitig abgeur-\n\nteilte O. dem Angeklagten erzählt, daß er über eine erhebliche\n\nMenge an Falschgeld verfüge, und ihm 5 % des Kaufpreises als Provision für\n\nden Fall versprochen, daß er einen Käufer für das Falschgeld finde. Daraufhin\n\nbot der Angeklagte das Falschgeld dem \"K. \" - einer Vertrauensperson der\n\nPolizei - an, führte mit diesem Verhandlungen über den Verkauf des Geldes\n\nund nahm in der Folge als Vermittler Kontakt zu O. auf. Zu einem direkten\n\nKontakt zwischen \"K. \" und O. kam es nicht. Vielmehr wurde dieser vor\n\nAbwicklung des geplanten Falschgeldgeschäftes festgenommen.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich danach des\n\nversuchten Inverkehrbringens von Falschgeld schuldig gemacht, hält rechtli-\n\ncher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen belegen nicht, daß er im Sinne\n\ndes § 22 StGB unmittelbar zur Tat nach § 147 Abs. 1 StGB angesetzt hat.\n\nDer Täter bringt Falschgeld in den Verkehr, wenn er es derart aus sei-\n\nnem Gewahrsam entläßt, daß ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird,\n\nsich des Falschgelds zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Willen zu ver-\n\nfahren (BGH NStZ 1986, 548 m. w. N.). Ein Versuch des Inverkehrbringens\n\nkommt daher erst dann in Betracht, wenn der Täter Handlungen vornimmt, die\n\nnach seiner Vorstellung unmittelbar in eine derartige Gewahrsamsaufgabe\n\neinmünden sollen. Bietet der Täter einem potentiellen Abnehmer Falschgeld an\n\nbzw. führt er mit diesem Verhandlungen über dessen Abgabe, setzt er zum In-\n\nverkehrbringen des Geldes nur dann unmittelbar an, wenn er es in eigener\n\nVerfügungsgewalt hat und in der Lage wäre, im Falle der Annahme seines An-\n\ngebots bzw. des Erfolgs der Verhandlungen die Übergabe des Geldes tatsäch-\n\nlich unmittelbar vorzunehmen. Befindet sich das Falschgeld dagegen im Ge-\n\nwahrsam eines Dritten, von dem es erst zur Übergabe an den Abnehmer be-\n\nschafft werden müßte, oder soll der Dritte die Gewahrsamsübertragung selbst\n\ndurchführen, liegt in dem Angebot an den bzw. in den Verhandlungen mit dem\n\npotentiellen Abnehmer noch kein Versuch des Inverkehrbringens von Falsch-\n\ngeld (BGH aaO; vgl. auch BGH, Urt. vom 5. August 1980 - 1 StR 376/80 -, in-\n\nsoweit in BGHSt 29, 311 nicht abgedruckt: Versuch nach erfolgreichen Ver-\n\nhandlungen - erst - dann, wenn die Fahrt mit den gefälschten Wertpapieren\n\n- § 151 StGB - zum vereinbarten Übergabeort angetreten wird).\n\nSo ist es hier. Der Angeklagte führte zwar in D. aufgrund seiner\n\nProvisionsabrede mit O. Verkaufsverhandlungen über das Falschgeld mit\n\n\"K. \". Gewahrsam an oder Verfügungsgewalt über das angebotene Falsch-\n\ngeld hatte er indessen nicht. Dieses befand sich vielmehr in der Wohnung des\n\nO. in Dü. , der allein über dessen Verwendung bestimmte. Bei dieser\n\nSachlage hat der Angeklagte durch seine Verhandlungen mit \"K. \" einer-\n\nund O. andererseits noch nicht unmittelbar zum Inverkehrbringen des\n\nFalschgelds angesetzt.\n\nDas Urteil des Landgerichts hat daher in diesem Punkt keinen Bestand.\n\nDies führt zur Aufhebung auch des Gesamtstrafenausspruchs.\n\n2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Insoweit bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts lediglich, daß die Rüge der Revision, das Landgericht\n\nhabe hinsichtlich des Betäubungsmitteldelikts rechtsfehlerhaft das Vorliegen\n\neines minder schweren Falles verneint, schon deswegen ins Leere geht, weil\n\n§ 29 BtMG einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle nicht vorsieht.\n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\nBei der Entscheidung über die Aussetzung der Strafvollstreckung zur\n\nBewährung wird zu beachten sein, daß die schwererwiegenden Straftaten des\n\nAngeklagten in den Zeitraum fielen, als er sich durch den Kauf eines Mehrfami-\n\nlienhauses finanziell übernommen hatte und - auch durch den Betrieb von zwei\n\nGaststätten neben seiner Tätigkeit als Energieelektroniker - bestrebt war, seine\n\nKreditverbindlichkeiten zu erfüllen. Durch den Verkauf des Hauses und der\n\nGaststätten könnte insoweit eine Stabilisierung in den Lebensverhältnissen des\n\nAngeklagten eingetreten sein.\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung kann im übrigen nicht unter Hin-\n\nweis darauf verwehrt werden (s. UA S. 16), der Angeklagte werde durch die\n\nStrafverbüßung nicht unangemessen hart getroffen, weil er mit der Einweisung\n\nin den offenen Vollzug rechnen könne.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-471-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-471-02","retrieved":"2026-07-10 13:55:18.692547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-01-28/3-str-471-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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