{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_458-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"3 StR 458/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 458/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n von Lienen,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts\n\nKiel vom 7. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und\n\ndie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit\n\nmit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und\n\ndrei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nMit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision\n\nerstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte, die Zeugin M. , die sich kurz zuvor in das Fahrzeug\n\ndes Angeklagten gesetzt hatte, und der Zeuge G. unterhielten sich in des-\n\nsen Pkw als unvermittelt der Zeuge B. d. Jüngere (im folgenden: d. J.) die\n\nPkw-Türe öffnete und versuchte, die Zeugin M. zum Aussteigen zu überre-\n\nden. Als diese ablehnte, schlug er die Türe kräftig zu. Dieser Vorgang wieder-\n\nholte sich noch mindestens einmal. Der Angeklagte fühlte sich dadurch provo-\n\nziert und stieg aus seinem Pkw aus; es entwickelte sich ein Streitgespräch, in\n\ndessen Verlauf der Zeuge B. d. J. den Angeklagten aufforderte, beiseite zu\n\ngehen und sich mit ihm zu prügeln. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem\n\nZeugen einen Faustschlag ins Gesicht. Der nun hinzutretende, später getötete\n\nB. d. Ältere (im folgenden: d. Ä.), der Zeuge B. d. J. sowie mindestens\n\neine weitere Person schlugen und traten gemeinsam auf den Körper und den\n\nKopf des Angeklagten ein, der noch weitere Tritte erhielt, als er zu Boden fiel.\n\nSchließlich ließen sie von ihm ab, gingen dann aber erneut mindestens ein\n\nweiteres Mal auf den Angeklagten los und schlugen ihn wieder zusammen. Um\n\nB. d. Ä. von weiteren Angriffen abzuhalten, hielt der Angeklagte diesem ein\n\nrotes Messer an den Hals oder vor die Brust, welches er schließlich verlor.\n\nAls der Angeklagte zu seinem Auto zurückging, nahm B. d. Ä. eine\n\nWodkaflasche und schritt auf den Angeklagten zu, um ihn mit der Flasche zu\n\nschlagen. B. d. J. folgte ihm. Der Angeklagte stand nun so, daß er nicht in\n\nsein Auto einsteigen konnte, möglicherweise wurde er auch von Umstehenden\n\ndaran gehindert. Von dem Zeugen G. ließ er sich in dieser Situation ein\n\nButterflymesser geben. B. d. Ä. schlug zweimal mit der Wodkaflasche nach\n\ndem Kopf des Angeklagten, er traf einmal die Schulter, der zweite Schlag ver-\n\nfehlte den Angeklagten; die Flasche zerbrach am Auto. Etwa zur gleichen Zeit\n\nrief B. d. J., der neben B. d. Ä. stand, und der möglicherweise dabei ein\n\nMesser in der Hand hielt: \"Burschen, ihr werdet hier mit durchgeschnittener\n\nKehle weggehen\". Während B. d. Ä. mit der Flasche auf den Angeklagten\n\neinschlug, versetzte ihm der Angeklagte mit dem Butterflymesser innerhalb\n\nkürzester Zeit 13 ungezielte Messerstiche, um den Angriff abzuwehren. Fünf\n\ndavon trafen in Bauch und Brust, zwei in das Gesicht und jeweils drei Stiche in\n\nden Rücken und den linken Arm. Aufgrund der Aussage des Zeugen Mi. \n\nhält der Tatrichter für möglich, daß sich B. d. Ä., als ihn die Stiche trafen, tief\n\nnach unten beugte, um die Flasche aufzuheben, die ihm aus der Hand gefallen\n\nwar, und dabei von dem weiter zustechenden Angeklagten an seiner Schulter\n\nfestgehalten wurde. Zeitgleich setzte der Angeklagte das Messer auch gegen\n\nB. d. J. ein, um dessen Angriff gegen sich abzuwehren, und fügte ihm dabei\n\neine leichte Schnittverletzung zu. Beide B. s ließen zunächst nicht von dem\n\nAngeklagten ab; entfernten sich aber schließlich oder wurden weggezogen.\n\nB. d. Ä. verstarb kurze Zeit später an einem durch eine Herztamponade\n\nhervorgerufenen Herzstillstand, da einer der Messerstiche die Herzspitze ge-\n\ntroffen hatte.\n\nII.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer mußte\n\nsich nicht zu einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen gedrängt se-\n\nhen. Sie ist von dem Bewegungsablauf ausgegangen, den die Nebenklage\n\nvorträgt und dabei unter eingehender Erörterung der Anknüpfungstatsachen\n\naufgrund der Einstichsbreite und -tiefe sowie des Verlaufs der Stichkanäle in\n\nÜbereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß\n\njeder Einstich nur sehr kurz gewesen sein kann und die Messerstiche innerhalb\n\nkürzester Frist (5 bis 10 Sekunden) erfolgt sein müssen. Der durch den Zeugen\n\nMi. möglicherweise erst in der Hauptverhandlung neu eingeführte Bewe-\n\ngungsablauf berührte die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden\n\nAnknüpfungstatsachen nicht; diese standen - unabhängig von möglicherweise\n\nverschiedenen zu ihnen führenden Handlungsabläufen - aufgrund der vorge-\n\nnommenen Sektion fest. Das Landgericht durfte daraus die Schlußfolgerung\n\nziehen, daß der Angeklagte bei jedem Stich - also auch denen in den Rücken -\n\nungezielt zugestoßen hat. Die von Nebenklage und Generalbundesanwalt zi-\n\ntierte Entscheidung BGH NStZ 1995, 201 betrifft einen ganz anderen Sachver-\n\nhalt - Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.\n\n2. Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg versagt. Die Annahme des Land-\n\ngerichts, der Angeklagte habe sich nicht der Körperverletzung mit Todesfolge\n\nschuldig gemacht, weil der zum Tode B. d. Ä. führende Messereinsatz des\n\nAngeklagten durch Notwehr gerechtfertigt war, weist keinen Rechtsfehler auf.\n\na) Das Notwehrrecht des Angeklagten war nicht eingeschränkt. Der Se-\n\nnat kann offen lassen, ob in dem gegen B. d. J. geführten Faustschlag des\n\nAngeklagten eine Provokation gelegen hat. Jedenfalls hätte sich eine solche\n\nangesichts des zwischen ihr und dem bis zum letzten Angriff anhaltenden\n\nvielaktigen gewalttätigen Geschehens, bei dem der Angeklagte mehrfach zu-\n\nsammengeschlagen worden war und nun erneut von B. d. Ä., den er im üb-\n\nrigen nicht provoziert hatte, und B. d. J. angegriffen wurde, im Zeitpunkt der\n\ntödlichen Stiche nicht mehr ausgewirkt (vgl. BGHSt 26, 256, 257).\n\nb) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Messer-\n\nstiche auch zur Verteidigung erforderlich waren. Der Angegriffene darf sich\n\ngrundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen\n\nEinsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt\n\n(Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 d). Allerdings muß vom Verteidi-\n\nger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht,\n\nehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit\n\n15 m. w. N.), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (Tröndle/Fischer aaO).\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lassen die Urteils-\n\ngründe nicht besorgen, daß das Landgericht nicht ausreichend geprüft und er-\n\nörtert hat, ob der Angeklagte nicht vor dem Zustechen den Messereinsatz hätte\n\nandrohen müssen. Die getroffenen Feststellungen belegen, daß der Tatrichter\n\nohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß dem Angeklagten in der kon-\n\nkreten Situation eine Androhung des Messereinsatzes nicht mehr möglich war,\n\nohne seine Verteidigungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Er war unmittelbar\n\nzuvor mehrmals von mehreren, unter anderem den beiden Angreifern zusam-\n\nmengeschlagen worden, hatte bereits kurz zuvor ein Messer erfolglos zur Dro-\n\nhung eingesetzt, um die anhaltenden und schwerwiegenden Angriffe abzuweh-\n\nren, und sah sich nun erneut den beiden auf ihn zukommenden Angreifern ge-\n\ngenüber, deren einer - nicht widerlegbar - ein Messer in der Hand hielt und rief\n\n\"Burschen, ihr werdet hier mit durchgeschnittener Kehle weggehen\", während\n\nder andere bereits die Hand zum Schlag mit der Wodkaflasche gegen den Kopf\n\ndes Angeklagten erhoben hatte.\n\nc) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch\n\ndie Stiche in den Rücken zur Verteidigung erforderlich waren. Der Tatrichter\n\nvermochte nicht auszuschließen, daß sich das spätere Tatopfer nach unten\n\nbeugte, um die Flasche (oder gegebenenfalls den noch als Stichwaffe ver-\n\nwendbaren Flaschenhals) aufzuheben, damit er den Angriff wirkungsvoll fort-\n\nsetzen konnte. Damit dauerte aber der rechtswidrige Angriff gegen den Ange-\n\nklagten auch in dieser Situation noch an, insbesondere hat sich dadurch die\n\nvon beiden Angreifern ausgehende unmittelbare Lebensgefahr für den Ange-\n\nklagten nicht entscheidend verringert. An dieser Beurteilung ändert sich auch\n\nnichts dadurch, daß der Angeklagte dabei B. d. Ä. an der Schulter fest-\n\ngehalten hat.\n\nWinkler Miebach von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/3-str-458-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/3-str-458-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:07.032294+00:00"}}