{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_446-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"3 StR 446/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 Zur schutzlosen Lage aufgrund von Umständen, die in der Person des Opfers begründet sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 446/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 18. März 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier\n\nFällen, wegen versuchter Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Vom Vorwurf des sexu-\n\nellen Mißbrauchs eines Kindes hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurtei-\n\nlung richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Urteil hält der sachlich-\n\nrechtlichen Überprüfung nicht stand, so daß es auf die von dem Beschwerde-\n\nführer vorgebrachten Verfahrensrügen nicht ankommt.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Beruht - wie hier - die Überzeugung des Gerichts von\n\nder Täterschaft des Angeklagten allein auf der Aussage der einzigen Be-\n\nlastungszeugin, ohne daß weitere belastende Indizien vorliegen, so sind an die\n\nÜberzeugungsbildung des Tatrichters strenge Anforderungen zu stellen. Der\n\nTatrichter muß sich bewußt sein, daß die Aussage dieser Zeugin einer beson-\n\nders gründlichen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Ange-\n\nklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten durch eigene Äuße-\n\nrungen zur Sachlage besitzt. Eine lückenlose Gesamtwürdigung ist dann von\n\nbesonderer Bedeutung (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2; StV 1996, 582;\n\n1997, 513; NStZ-RR 1998, 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle\n\nUmstände, die die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine\n\nÜberlegungen einbezogen hat (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 1, 13;\n\n§ 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 8; BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswür-\n\ndigung 3 m. w. N.).\n\nDer Angeklagte hatte im Ermittlungsverfahren die Tatvorwürfe pauschal\n\nbestritten und sich erst während der Hauptverhandlung dahin eingelassen, es\n\nsei in vier Fällen mit der Nebenklägerin zu einvernehmlichen, im wesentlichen\n\nsogar von ihr initiierten Sexualkontakten gekommen. Das Landgericht hat den\n\nAngeklagten allein aufgrund der Angaben der Nebenklägerin, seiner Schwie-\n\ngertochter, verurteilt.\n\nDie Beweiswürdigung ist angesichts der Konstellation \"Aussage gegen\n\nAussage\" insoweit lückenhaft, als sie keine ausreichenden Angaben zur Ent-\n\nwicklung der Aussage und zu deren Konstanz enthält. Das Urteil verhält sich\n\nlediglich zur Aussageentstehung. Dazu teilt es mit, daß die Nebenklägerin ih-\n\nrem Ehemann \"nach und nach alle Einzelheiten\" der Vorfälle berichtet und sich\n\nbei der ersten Erzählung hatte aus dem fahrenden Auto stürzen wollen. Wie\n\nsich bei dieser stückweisen Aufdeckung die Aussage entwickelt, ob es sich\n\ndabei um Ergänzungen, Erweiterungen oder Korrekturen der Aussage gehan-\n\ndelt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vorliegend hätte sich die Darstel-\n\nlung der Aussageentwicklung auch darauf erstrecken müssen, ob und ggf. ab\n\nwann die Nebenklägerin Kenntnis davon hatte, daß dem Angeklagten auch ein\n\nsexueller Mißbrauch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht worden war. In einer\n\nsolchen Kenntnis könnte ein mögliches Motiv für eine Falschbelastung des An-\n\ngeklagten liegen.\n\nDie Beurteilung der Aussage als \"in sich widerspruchsfrei und überzeu-\n\ngend\" vermag den Mangel nicht auszugleichen. Das gilt um so mehr, als das\n\nLandgericht diese Wertung im wesentlichen auf das wenig aussagekräftige\n\nVerhalten der Zeugin während der Hauptverhandlung und gegenüber Fami-\n\nlienmitgliedern stützt.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung bzw. wegen\n\nversuchter Vergewaltigung in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe könnte\n\nauch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die vom Landgericht angenommene\n\nVerwirklichung der Tatbestandsvariante des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Nötigung\n\nunter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters\n\nschutzlos ausgeliefert ist) von den Feststellungen nicht getragen wird.\n\nDanach verlangte der Angeklagte in zwei Fällen auf einem Autobahn-\n\nparkplatz von seiner Schwiegertochter den Oralverkehr (Fälle II. 1 und 2). Die-\n\nse kam der Aufforderung jeweils \"aus Angst vor dem Angeklagten nach\". Einen\n\nMonat später forderte der Angeklagte die Nebenklägerin, die ihn in seinem\n\nHaus besucht hatte, auf, sich auszuziehen, weil er mit ihr oral verkehren wollte\n\n(Fall II. 3). Als sie sich \"aus Angst vor dem Angeklagten\" anschickte, die Klei-\n\ndung abzulegen, klingelte eine Tochter der Nebenklägerin an der Haustür.\n\nNachdem der Angeklagte geöffnet hatte, verließ die Nebenklägerin das Haus.\n\nIn zwei Fällen erschien der Angeklagte im Haus der Nebenklägerin (Fälle II. 4\n\nund 5). Die Nebenklägerin kam dem Verlangen des Angeklagten nach Oralver-\n\nkehr jeweils \"aus Angst\" vor ihm nach.\n\nDiese Angst der Nebenklägerin beruhte - wie das Landgericht in ande-\n\nrem Zusammenhang feststellt - darauf, daß der Angeklagte ihr zu Beginn der\n\nTatserie damit gedroht hatte, er würde \"ihre Ehe kaputt machen\", wenn sie sei-\n\nnem Wunsch nach Sexualkontakten nicht nachkomme, und diese Drohung bei\n\njeder Tat wiederholte. Bei der zu den Tatzeiten 33 bis 34 Jahre alten Neben-\n\nklägerin handelt es sich nach der Einschätzung der Strafkammer um eine\n\n\"recht naive und unselbständige\" Frau, die früh ihre Eltern verloren, mit 18 Jah-\n\nren den Sohn des Angeklagten geheiratet und in dem vom Angeklagten als\n\nOberhaupt geleitetem Familienverband Geborgenheit erfahren hatte.\n\na) Die Tatvariante des Ausnutzens einer Lage, in der das Opfer der\n\nEinwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, wurde durch das 33. StrÄndG\n\nin den § 177 StGB mit dem Ziel der Schließung von Strafbarkeitslücken einge-\n\nfügt. Mit ihr sollten Fälle erfaßt werden, in denen zwar weder Gewalt ausgeübt\n\nnoch mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers gedroht wird,\n\ndieses die Tat aber aus Angst vor Körperverletzungs- oder gar Tötungshand-\n\nlungen des Täters über sich ergehen läßt, weil es sich in einer hilflosen Lage\n\nbefindet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos er-\n\nscheint (Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks. 13/7324 S. 2, 6). Gesetz-\n\ngeberisches Ziel war es auch, den Schutz geistig und körperlich behinderter\n\nMenschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt ist, vor erzwungenen\n\nsexuellen Übergriffen zu verbessern \n\n(Bericht des Rechtsausschusses,\n\nBTDrucks. 13/7663 S. 5; zu den Einzelheiten der Gesetzgebung vgl. Milden-\n\nberger, Schutzlos - Hilflos - Widerstandsunfähig, Münster 1998, S. 24 ff.). Mit\n\nder Einführung der neuen Tatbestandsalternative in § 177 Abs. 1 StGB ist\n\n§ 237 StGB aF (Entführung gegen den Willen der Entführten) aufgehoben wor-\n\nden, weil dessen Anwendungsbereich von der neuen Tatbestandsalternative\n\nerfaßt wird (BTDrucks. 13/7324 S. 7).\n\nZur Auslegung des Tatbestandsmerkmals der schutzlosen Lage kann\n\ndeshalb auf die Auslegung des Merkmals der hilflosen Lage in § 237 StGB aF\n\nzurückgegriffen werden. Danach liegt eine schutzlose Lage vor, wenn die\n\nSchutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem solchen Maß\n\nvermindert sind, daß es dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben\n\nist (BGHSt 44, 228, 231 unter Hinweis auf BGHSt 22, 178 f.; 24, 90, 93; BGHSt\n\n45, 253, 256).\n\nb) Die schutzlose Lage beruht regelmäßig auf äußeren Umständen. Wie\n\nvon der Rechtsprechung bereits zu § 237 StGB aF entschieden, befindet sich\n\ndas Opfer in einer hilflosen Lage, wenn es sich dem Täter allein gegenüber\n\nsieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänz-\n\nlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (BGHSt\n\n44, 228, 232 unter Hinweis auf BGHR StGB § 237 hilflose Lage 1; vgl. Milden-\n\nberger aaO S. 57). Das Ausnutzen einer von äußeren Umständen (z. B. Ein-\n\nsamkeit des Ortes, Fehlen von Fluchtmöglichkeiten, Abwesenheit schutzberei-\n\nter Dritter) geprägten schutzlosen Lage des Opfers hat das Landgericht nicht\n\nfestgestellt.\n\nIn den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe kann der Senat offen lassen,\n\nob objektiv eine schutzlose Lage der Nebenklägerin gegeben war, wofür spre-\n\nchen könnte, daß sich nach den (bei der rechtlichen Würdigung mitgeteilten)\n\nAngaben der Nebenklägerin keine weiteren Fahrzeuge auf dem Parkplatz be-\n\nfanden. Jedenfalls ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß der Ange-\n\nklagte eine solche, durch äußere Umstände geprägte Lage ausgenutzt hätte.\n\nHierzu muß der Täter die schutzlose Lage erkannt und sich zunutze gemacht\n\nhaben (BGHSt 45, 253, 257; vgl. BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR\n\n274/02; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 10;\n\nTröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 19). Das Landgericht stellt selbst\n\nauf die vom Angeklagten ausgesprochenen Drohungen und die dadurch beim\n\nOpfer hervorgerufene Angst ab.\n\nIn den anderen Fällen ist bereits eine durch die räumliche Situation be-\n\ndingte schutzlose Lage nicht festgestellt. Die versuchte Tat (Fall II. 3 der Ur-\n\nteilsgründe) geschah im Haus des Angeklagten. Hier ging die Nebenklägerin\n\nhäufig ein und aus. Das Haus befand sich auf dem hinteren Teil des Grund-\n\nstücks, auf dem auch das von der Nebenklägerin und ihrem Mann bewohnte\n\nHaus stand. Nach den Feststellungen war es ihr möglich, mit ihrem an der\n\nHaustüre erscheinenden Kind das Haus zu verlassen. Gleiches gilt auch für die\n\nbeiden anderen Fälle, die im Haus der Nebenklägerin stattfanden. Hier sind\n\nUmstände, die hinzutreten müssen, damit in der Abgeschiedenheit der fami-\n\nliären Wohnung eine schutzlose Lage gegeben ist (vgl. BGH NStZ-RR 2003,\n\n42), nicht festgestellt.\n\nc) Eine schutzlose Lage des Opfers kann sich daneben auch aus in sei-\n\nner Person liegenden Umständen einschließlich der in § 179 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n\nStGB genannten Beeinträchtigungen ergeben. Der Wortlaut der Vorschrift bie-\n\ntet für eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Ursachen der schutz-\n\nlosen Lage keinen Anlaß. Die Erfassung der früher unter § 237 StGB aF fallen-\n\nden Taten schöpft den Anwendungsbereich der neuen Tatbestandsvariante\n\nnicht aus, nachdem das (einschränkende) Tatbestandsmerkmal des \"Entfüh-\n\nrens\" nicht übernommen worden ist. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens\n\nist der Vorschrift auch der Zweck zugewiesen worden, den Schutz geistig und\n\nkörperlich behinderter Menschen, deren Widerstandsfähigkeit eingeschränkt\n\nist, vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu verbessern (vgl. BGHSt 45, 253,\n\n256; BGH NStZ-RR 2003, 42; BGH, Urt. vom 7. November 2002 - 3 StR\n\n274/02).\n\nIn einem solchen Fall sind aber an die Feststellung der schutzlosen La-\n\nge erhöhte Anforderungen zu stellen (Lenckner/Perron in Schönke/Schröder,\n\nStGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 9). Erforderlich ist, daß das Opfer Widerstands-\n\nhandlungen gegenüber dem Täter unterläßt, weil es andernfalls Körperverlet-\n\nzungshandlungen oder gar Tötungshandlungen durch den Täter befürchtet\n\n(Laubenthal JZ 1999, 583; vgl. auch Mildenberger aaO S. 58 ff.). Die Angst des\n\nOpfers vor der \"Zerstörung seiner Ehe\" durch den Täter ist nicht geeignet, eine\n\nschutzlose Lage im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu schaffen.\n\nDiese einengende Auslegung trägt der Entstehungsgeschichte und der\n\nSystematik der Norm Rechnung. Die Angst des Opfers vor Körperverletzungs-\n\noder Tötungshandlungen des Täters, das auf ihr beruhende Erstarren und das\n\nAusnutzen dieser Situation durch den Täter hielt der Gesetzgeber für nur unzu-\n\nreichend strafrechtlich geschützt (BTDrucks. 13/7324 S. 6). Eine Auslegung\n\ndes Tatbestandsmerkmals des Ausnutzens einer schutzlosen Lage dahin, daß\n\nes auch Fälle erfaßt, in denen das Erstarren, also der Verzicht auf möglichen\n\nWiderstand, allein darauf beruht, daß das Opfers Nachteile nichtkörperlicher\n\nArt befürchtet, würde § 177 StGB die innere Stimmigkeit nehmen und Handlun-\n\ngen unterschiedlichsten Unrechtsgehalts mit derselben Strafe bedrohen. § 177\n\nStGB soll das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nur vor besonders intensi-\n\nven Angriffsformen schützen. Deshalb ist die Nötigungsvariante nach § 177\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB auf Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Le-\n\nben beschränkt. Daran sollte sich durch die Einführung von § 177 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB nichts ändern. Bei einer Ausdehnung des Tatbestands der sexuellen Nö-\n\ntigung/Vergewaltigung auf solche Fälle der Drohung mit (nur) einem empfindli-\n\nchen Übel wäre der Unterschied zu den Delikten des sexuellen Mißbrauchs\n\nweitgehend eingeebnet. Für Willensbeugungen der vorliegenden Art steht\n\nweiterhin der Tatbestand der Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 4 StGB zur Ver-\n\nfügung.\n\nDementsprechend hat auch die bisherige Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur in Tatsituationen für gegeben ange-\n\nsehen, in denen das Opfer entweder bereits vom Täter grob mißhandelt wor-\n\nden war (BGHSt 45, 253) oder solche Mißhandlungen befürchtete (BGH NStZ-\n\nRR 1998, 105; BGH, Beschl. vom 18. November 1997 - 4 StR 546/97 - und\n\nvom 27. Juni 2001 - 5 StR 245/01).\n\nDaran gemessen ist eine schutzlose Lage der Nebenklägerin hier auch\n\nnicht im Hinblick auf in der Person des Opfers liegende Umstände gegeben.\n\nDie Befürchtung der Nebenklägerin, der Angeklagte könne seine Drohung\n\nwahrmachen und ihre Ehe zerstören, reicht dazu nicht aus.\n\n3. Die Sache bedarf daher neuerlicher Prüfung durch den Tatrichter.\n\nDieser wird, wenn er die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht\n\nfeststellen kann, die Anwendung von § 240 Abs. 1, 4 Nr. 1 StGB zu prüfen ha-\n\nben.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n__________________\n\nStGB § 177 Abs. 1 Nr. 3\n\nZur schutzlosen Lage aufgrund von Umständen, die in der Person des Opfers\n\nbegründet sind.\n\nBGH, Urt. vom 27. März 2003 - 3 StR 446/02 - LG Oldenburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_446-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/3-str-446-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":10}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_446-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_446-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/3-str-446-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_446-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:53.825618+00:00"}}