{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_441-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-28","aktenzeichen":"3 StR 441/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 441/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Vergewaltigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten M. wegen\n\nVergewaltigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf\n\nJahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten am Abend des\n\n12. August 2001 entschlossen, mit der Zeugin Mi. und der Nebenkläge-\n\nrin und Zeugin K. sexuelle Handlungen vorzunehmen. Sie trafen sich mit der\n\nZeugin Mi. , die - nicht ausschließbar - die Absichten der Angeklagten\n\nerkannte, und fuhren mit dieser zu der Wohnung der Nebenklägerin. Als diese\n\ndie Angeklagten nicht in ihre Wohnung einlassen wollte, erzwang der Ange-\n\nklagte M. durch Drohung mit einem Messer den Zutritt, was der Ange-\n\nklagte T. billigte. In der folgenden Nacht nötigten die Angeklagten den beiden\n\nFrauen mehrfach gegen deren Willen Geschlechts- und Oralverkehr ab, woge-\n\ngen diese wegen der vorangegangenen Bedrohung und des weiterhin bereit-\n\nliegenden Messers keinen Widerstand wagten.\n\n2. Das Urteil ist aufzuheben, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts\n\nrechtlicher Prüfung nicht standhält. Die Würdigung der erhobenen Beweise\n\nobliegt zwar allein dem Tatrichter. Sie ist vom Revisionsgericht grundsätzlich\n\nhinzunehmen, auch wenn eine abweichende Würdigung möglich gewesen wä-\n\nre oder sogar näher gelegen hätte. Das Revisionsgericht ist allein auf die Prü-\n\nfung beschränkt, ob die Überzeugungsbildung des Tatrichters frei von Rechts-\n\nfehlern ist (s. insg. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff. m. zahlr.\n\nNachw.). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier indessen vor. Die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts enthält eine Lücke, die im Hinblick auf die hier gegebe-\n\nne besondere Beweissituation der Überzeugungsbildung des Landgerichts ins-\n\ngesamt die Grundlage entzieht.\n\nDie Angeklagten haben die ihnen vorgeworfenen Taten in Abrede ge-\n\nstellt und behauptet, es sei einvernehmlich zu sexuellen Handlungen gekom-\n\nmen. Das Landgericht stützt seine Feststellungen zum eigentlichen Tatgesche-\n\nhen allein auf die Angaben der beiden Zeuginnen. In einer derartigen Konstel-\n\nlation, in der Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im wesentli-\n\nchen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteils-\n\ngründe erkennen lassen, daß der Tatrichter alle Umstände, die seine Entschei-\n\ndung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen\n\nhat. Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn - wie hier - die Belastungszeu-\n\nginnen eine Vielzahl weiterer erzwungener Sexualhandlungen behaupten, von\n\ndenen sich der Tatrichter wegen Widersprüchen in den Aussagen und Abwei-\n\nchungen zu den Angaben in früheren Vernehmungen nicht zu überzeugen\n\nvermag, und darüber hinaus eine der Zeuginnen (Mi. ) nicht nur zu Um-\n\nständen des Randgeschehens die Unwahrheit gesagt, sondern sich nach der\n\nTat sogar bereit gezeigt hat, gegen Zahlung einer größeren Geldsumme ihre\n\nAussage zu Gunsten der Angeklagten abzuändern (vgl. nur BGH NStZ 2001,\n\n161, \n\nm. w. N.).\n\n162\n\nDas Landgericht hat einen wesentlichen Punkt übersehen, der ebenfalls\n\ngegen die Richtigkeit der Angaben der Zeuginnen sprechen könnte. Nach den\n\nauf diesen Angaben beruhenden Feststellungen hatten die Angeklagten späte-\n\nstens um 23.30 Uhr den Zutritt zu der Wohnung der Nebenklägerin erzwungen\n\n(UA S. 8). Während der Nacht führten sie zahlreiche längere Telefonate über-\n\nwiegend ins Ausland, während sie den beiden Frauen das Telefonieren unter-\n\nsagten (UA S. 12). Bei der Erörterung der Frage, ob sich die Zeugin Mi. \n\nentgegen ihrer Behauptung und der Aussage der Nebenklägerin bereits in der\n\nWohnung der Nebenklägerin befunden hatte, als die Angeklagten eintrafen,\n\nbefaßt sich das Landgericht mit den Telefonaten, die nach der Liste der Ver-\n\nbindungsdaten am Tatabend vom Festnetzanschluß der Wohnung geführt wur-\n\nden. Es stellt hierzu fest (UA S. 37/38), daß zwischen 18.41 Uhr und 0.01 Uhr\n\nsechsmal eine bestimmte Telefonnummer mit der Vorwahl 0179 angewählt\n\nworden war, wobei jeweils eine Verbindung zustande kam. Wurde aber um\n\n0.01 Uhr eine Telefonnummer angewählt, die auch schon um 18.41 Uhr - und\n\ndamit vor dem Eintreffen der Angeklagten - angerufen worden war, so deutet\n\ndies darauf hin, daß das um 0.01 Uhr abgehende Telefonat nicht von den An-\n\ngeklagten geführt wurde; denn es liegt zumindest nicht nahe, daß einer von\n\nihnen zufällig denselben Gesprächspartner anrief, mit dem die Nebenklägerin\n\nschon am frühen Abend telefoniert hatte. Wurde das Telefonat um 0.01 Uhr\n\naber von der Nebenklägerin oder der Zeugin Mi. geführt, trifft ihre Be-\n\nhauptung nicht zu, die Angeklagten hätten ihnen untersagt zu telefonieren.\n\nDies hat das Landgericht nicht bedacht.\n\nBei Berücksichtigung der sonstigen Umstände, die gegen die Glaubwür-\n\ndigkeit der Zeuginnen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben - insbesondere\n\nder Zeugin Mi. - sprechen, vermag der Senat nicht auszuschließen,\n\ndaß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt\n\nwäre, wenn es die dargestellte Problematik in seine Überlegungen miteinbezo-\n\ngen hätte. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-441-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-28/3-str-441-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_441-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:57.788048+00:00"}}