{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_437-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-30","aktenzeichen":"3 StR 437/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 437/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n30. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kleve vom 3. Juli 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis II. 6. so-\n\nwie II. 10. der Urteilsgründe verurteilt und in den Fällen\n\nV. 2. bis V. 4. freigesprochen worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Land-\n\ngerichts Duisburg zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Bankrotts in sieben Fällen, Konkursverschleppung in zwei Fällen und\n\nBetruges in vierzehn Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfäl-\n\nschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die\n\nallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat weitgehend Er-\n\nfolg.\n\n1. Die Schuldsprüche wegen vorsätzlicher Unterlassung der Konkursan-\n\ntragstellung (§§ 84 Abs. 1 Nr. 2, 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 GmbHG aF) in den\n\nFällen II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe halten rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand. Das Landgericht hat weder die Überschuldung noch die Zahlungsunfä-\n\nhigkeit der beiden vom Angeklagten geführten Gesellschaften (G GmbH und\n\nE. GmbH) rechtsfehlerfrei festgestellt.\n\nÜberschuldung liegt vor, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr\n\ndeckt. Um sie zu ermitteln, bedarf es eines Überschuldungsstatus in Form ei-\n\nner Vermögensbilanz, die über die tatsächlichen Werte des Gesellschaftsver-\n\nmögens Auskunft gibt (vgl. BGHR StGB § 283 Abs. 1 Überschuldung 1 und 2;\n\nTiedemann in LK 11. Aufl. vor § 283 Rdn. 147 ff.). Ohne Bedeutung sind hin-\n\ngegen beispielsweise die steuerrechtlichen Abschreibungswerte (vgl. § 254\n\nHGB). Die vom Landgericht zum Nachweis der Überschuldung der beiden Ge-\n\nsellschaften herangezogenen und in das Urteil eingestellten Jahresbilanzen,\n\ndie der Sachverständige H. nachträglich erstellt hat, lassen nicht erken-\n\nnen, nach welchen Maßstäben die dort aufgeführten Wirtschaftsgüter bewertet\n\nworden sind. Auch die sonstigen Urteilsgründe enthalten hierzu keine Erläute-\n\nrung. Die Überschuldung ist daher nicht hinreichend belegt.\n\nDie Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel durch eine stichtagsbezogene\n\nGegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten sowie der\n\nzu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen\n\n(BGHR GmbHG § 64 Abs. 1 Zahlungsunfähigkeit 1). Eine derartige Gegen-\n\nüberstellung enthält das Urteil nicht. Allerdings können auch wirtschaftskrimi-\n\nnalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechsel- und Scheckproteste\n\noder fruchtlose Pfändungen den sicheren Schluß auf den Eintritt der Zahlungs-\n\nunfähigkeit erlauben (BGHR aaO). Derartige Beweisanzeichen teilt das Urteil\n\nzwar pauschal mit. Die hierzu getroffenen Feststellungen sind jedoch so allge-\n\nmein gehalten, daß die Zeitpunkte, zu denen die beiden Gesellschaften tat-\n\nsächlich zahlungsunfähig wurden und die Frist nach § 64 Abs. 1 Satz 1\n\nGmbHG aF jeweils zu laufen begann, nicht erkennbar werden. Bei der E \n\nGmbH, für die das Landgericht Zahlungsunfähigkeit ab dem 31. Dezember\n\n1995 annimmt, kommt hinzu, daß die vom Sachverständigen H. er-\n\nstellten Bilanzen für das Geschäftsjahr 1995 einen Jahresüberschuß von\n\n11.510,18 DM und für das Jahr 1996 von 55.566,22 DM ausweisen (§ 266\n\nAbs. 3 A. V. HGB). Hat danach aber in beiden Jahren die Summe der Erträge\n\ndie Summe der Aufwendungen überstiegen (vgl. Beater in MünchKomm-HGB\n\n§ 266 Rdn. 67), bedarf der Nachweis von Zahlungsunfähigkeit durch wirt-\n\nschaftskriminalistische Beweisanzeichen besonders eingehender Darlegung.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in sieben Fällen\n\nim Fall II. 3. der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben.\n\na) Die beiden Schuldsprüche wegen unterlassener bzw. \"unterbliebener\"\n\nFührung der Handelsbücher (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB) werden von den hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht\n\ngetragen.\n\nHinsichtlich der G GmbH teilt das Landgericht lediglich mit, daß in den\n\nGeschäftsjahren 1995, 1996 und 1997 nur noch eine \"unvollständige Rech-\n\nnungslegung\" erfolgte (UA S. 10). Bei der E GmbH beschränkt es sich auf\n\ndie Feststellung, daß Sach- und Personalkonten nur von September 1995 bis\n\nJuli 1996 geführt worden sind und Buchhaltungsbelege lediglich für den Zeit-\n\nraum von Januar bis Juni 1996 vorliegen. Damit fehlen hinreichende tatsächli-\n\nche Angaben zu den Mängeln der Buchführung, so daß nicht prüfbar ist, ob die\n\ngesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere ist die\n\nWertung des Landgerichts nicht nachvollziehbar, die unvollständige bzw. \"un-\n\nterbliebene\" Buchführung habe die Übersicht über den Vermögensstand der\n\nbeiden Gesellschaften unmöglich gemacht, zumal der Sachverständige H. \n\n Jahresbilanzen der G GmbH für die Geschäftsjahre 1994 und 1995 sowie\n\nder E GmbH für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 nachträglich erstel-\n\nlen konnte.\n\nb) Soweit der Angeklagte es als Geschäftsführer der G GmbH unter-\n\nlassen hat, für die rechtzeitige Erstellung der Jahresbilanz 1994 Sorge zu tra-\n\ngen, kommt eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB nach den\n\ngetroffenen Feststellungen nicht in Betracht.\n\nNach dieser Vorschrift ist die verspätete Bilanzierung nur dann strafbar,\n\nwenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war, Über-\n\nschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfä-\n\nhigkeit vorlag. Gemäß § 242, § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB, § 267 Abs. 1 HGB aF\n\nhätte die tatsächlich erst im Oktober 1996 erstellte Bilanz für das Geschäftsjahr\n\n1994 spätestens zum 30. Juni 1995 vorliegen müssen. Zu diesem Zeitpunkt\n\nbefand sich die G GmbH aber nach den Feststellungen des Landgerichts\n\nnoch nicht in der Krise. Vielmehr drohte die Zahlungsunfähigkeit erst \"Anfang\n\n1996\" (UA S. 5). Der Angeklagte kann sich danach bezüglich der Bilanz für\n\n1994 allenfalls nach § 283 b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b i. V. m. § 14 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH NStZ 1998, 192, 193). Eine entspre-\n\nchende Abänderung des Schuldspruchs kommt aber schon deswegen nicht in\n\nBetracht, weil der erforderliche tatsächliche Zusammenhang zwischen der ver-\n\nspäteten Bilanzerstellung und dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Ge-\n\nsellschaft nicht festgestellt ist (vgl. BGHSt 28, 231, 233 f.; BGHR StGB § 283 b\n\nKrise 1).\n\nc) Soweit das Landgericht den Angeklagten in vier weiteren Fällen des\n\nBankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 14 StGB schuldig ge-\n\nsprochen hat, weil die von ihm geführten Gesellschaften für die Geschäftsjahre\n\n1995 und 1996 keine Bilanz erstellt haben, fehlt es an der Feststellung, daß\n\nden Gesellschaften die Erfüllung ihrer Bilanzierungspflichten möglich gewesen\n\nwäre.\n\n§ 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b StGB ist ein echtes Unterlassungsdelikt; ei-\n\nne Strafbarkeit entfällt daher, wenn der Täter aus fachlichen oder finanziellen\n\nGründen zur Erstellung einer Bilanz nicht in der Lage war (vgl. BGHSt 28, 231,\n\n233; BGH NStZ 1992, 182; 1998, 192, 193). Nach den Feststellungen war die\n\ngeplante Erledigung der Buchhaltungsaufgaben für beide Gesellschaften \"im\n\neigenen Haus\" nicht möglich (UA S. 10); daß der Angeklagte selbst in der Lage\n\ngewesen wäre, eine Bilanz aufzustellen, liegt im Hinblick auf seinen Werde-\n\ngang fern. Das Landgericht hätte daher im Hinblick auf die bei den Konkursde-\n\nlikten festgestellten Zahlungsschwierigkeiten prüfen müssen, ob die beiden\n\nGesellschaften im maßgeblichen Zeitraum noch über die finanziellen Mittel\n\nverfügten, einen Steuerberater mit der Erstellung der Bilanz zu beauftragen.\n\n3. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuld-\n\nspruch wegen vollendeten Betruges nicht.\n\nDanach veranlaßte der Angeklagte den Zeugen Gr. durch die\n\nwiederholte Zusicherung, der Zeuge werde sein Gehalt ausgezahlt bekommen,\n\nweiter für die G GmbH bzw. die E GmbH als LKW-Fahrer tätig zu sein,\n\nobwohl er - der Angeklagte - wußte, daß die von ihm geführten Gesellschaften\n\ndie monatlichen Gehälter bei Fälligwerden voraussichtlich nicht würden zahlen\n\nkönnen. Zwar waren bereits ab Mitte 1996 Gehaltsschecks zum Teil nicht mehr\n\neingelöst worden. Jedoch wurden bis einschließlich Dezember 1996 die Ge-\n\nhaltsforderungen des Zeugen letztlich in vollem Umfang beglichen; erst das\n\nGehalt für die Monate Januar bis März 1997 wurde nicht mehr bezahlt.\n\nBei dieser Sachlage kommt eine Verurteilung wegen vollendeten Betru-\n\nges im Hinblick auf die vom Zeugen von Januar bis März 1997 erbrachte Ar-\n\nbeitsleistung (vgl. BGH NStZ 2001, 258) nur in Betracht, wenn der Angeklagte\n\ndiesem noch in zeitlicher Nähe zum Jahreswechsel Zusicherungen gemacht\n\nhätte. Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt. In der bloßen Weiterbe-\n\nschäftigung des Zeugen in den Monaten Januar bis März 1997 liegt noch kein\n\nVorspiegeln der Zahlungsfähigkeit durch schlüssiges Verhalten, zumal der\n\nZeuge über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaften unterrichtet\n\nwar.\n\n4. Auch in den Fällen II. 5., II. 6. und II. 10. der Urteilsgründe begegnet\n\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDas Landgericht wertet es als Betrug, daß der Angeklagte in diesen\n\nFällen durch die Vereinbarung von Ratenzahlung bzw. durch die Annahme von\n\nWechseln Gläubiger der von ihm geführten Gesellschaften von weitergehen-\n\nden Maßnahmen zur Realisierung ihrer titulierten oder verbrieften Forderungen\n\nabhielt, obwohl er wußte, daß die Gesellschaften die vereinbarten Raten vor-\n\naussichtlich nicht würden zahlen bzw. die Wechselverbindlichkeiten zum Fäl-\n\nligkeitstermin nicht würden einlösen können. Den Vermögensschaden sieht die\n\nKammer darin, daß die Gläubiger anderenfalls \"möglicherweise\" einen größe-\n\nren Teil ihrer Forderungen hätten realisieren können, weil die Gesellschaften\n\n\"aufgrund von Zahlungseingängen vorübergehend noch über liquide Mittel\"\n\nverfügten (UA S. 14).\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Die Stundung einer bestehenden Forde-\n\nrung bzw. die Rücknahme eines Zwangsvollstreckungsantrags begründet nur\n\ndann einen Vermögensschaden, wenn dadurch eine Verschlechterung der\n\nkonkret gegebenen Vollstreckungsaussicht eintritt (RGSt 67, 200, 201 f.; OLG\n\nDüsseldorf NJW 1994, 3366, 3367). Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner\n\nschon im Zeitpunkt der Stundung kein pfändbares Vermögen mehr hat (OLG\n\nStuttgart NJW 1963, 825, 826). Das Landgericht hätte deshalb für jeden Ein-\n\nzelfall feststellen müssen, ob die jeweilige Gesellschaft bei Abschluß der Ra-\n\ntenzahlungsvereinbarung bzw. der Wechselannahme noch über pfändbare\n\nVermögenswerte verfügte. Allein die Möglichkeit, daß die Gesellschaften in der\n\nFolge (vorübergehend) wieder pfändbares Vermögen erlangen könnten, be-\n\ngründet keinen durch die Stundungen bewirkten Vermögensschaden, zumal\n\ndemgegenüber auch zu beachten ist, daß der Angeklagte den anläßlich der\n\nStundungen vereinbarten Ratenzahlungen zumindest teilweise nachgekommen\n\nist (im Fall II. 10. immerhin in Höhe von 12.500 DM).\n\n5. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Soweit das Land-\n\ngericht in den Fällen II. 7. und II. 9. der Urteilsgründe Einzelstrafen von unter\n\nsechs Monaten verhängt hat, können diese schon deswegen nicht aufrechter-\n\nhalten werden, weil die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB nicht dargelegt\n\nsind. Eine Anwendung dieser Vorschrift lag hier nicht derart fern, daß es ihrer\n\nErörterung in den Urteilsgründen nicht bedurft hätte. Der Senat hebt auch die\n\ndanach noch verbleibenden Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter eine\n\ninsgesamt in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen.\n\n6. Die Freisprüche in den Fällen V. 2. bis V. 4. der Urteilsgründe können\n\nnicht bestehen bleiben.\n\nAuf der Grundlage seiner Rechtsauffassung geht das Landgericht zwar\n\nzutreffend davon aus, daß die laut Anklage tatmehrheitlich begangenen weite-\n\nren Betrugstaten zum Nachteil des Zeugen Gr. bzw. der Firma V. \n\nals mitbestrafte Nachtaten anzusehen wären und die dem Angeklagten als\n\nselbständige Handlungen zur Last gelegten weiteren Betrugstaten zum Nach-\n\nteil der J. GmbH jeweils mit einer der abgeurteilten Taten zum Nachteil\n\ndieses Unternehmens (Fälle II. 5. a und b der Urteilsgründe) eine Tat im Sinne\n\nnatürlicher Handlungseinheit bildeten. Dies rechtfertigt den Teilfreispruch in-\n\ndessen nicht.\n\nAllerdings ist ein Angeklagter, der nicht wegen aller Delikte verurteilt\n\nwird, die er der Anklage zufolge in Tatmehrheit begangen haben soll, insoweit\n\nfreizusprechen, um Anklage und Eröffnungsbeschluß zu erschöpfen; dies gilt\n\nauch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt und\n\nvon Tateinheit ausgeht (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 196, 202). Voraussetzung ist\n\njedoch, daß das Gericht die als tatmehrheitlich angeklagte \"Tat\" nicht für er-\n\nwiesen hält (BGHSt aaO; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 2). So ver-\n\nhält es sich hier gerade nicht: Das Landgericht hat den Angeklagten lediglich\n\ndeshalb freigesprochen, weil die fraglichen Betrugstaten nach seiner rechtli-\n\nchen Würdigung nicht Gegenstand eines selbständigen Schuld- und Strafaus-\n\nspruchs sein konnten. Unter diesen Umständen ist für einen Teilfreispruch kein\n\nRaum (vgl. auch BGH NStZ 1994, 547, 548; BGH bei Becker NStZ-RR 2002,\n\n72 Nr. 26; BGH, Beschl. vom 26. Juni 2002 - 3 StR 176/02). Das Verschlechte-\n\nrungsverbot steht der Aufhebung des Teilfreispruchs nicht entgegen.\n\n7. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an die Wirtschaftsstrafkammer des\n\nLandgerichts Duisburg zurück.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/3-str-437-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-30/3-str-437-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_437-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:54:50.527752+00:00"}}