{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_435-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"3 StR 435/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 21 Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf ver- schuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 435/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Beistand der Nebenklägerin S. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nWuppertal vom 6. Juni 2002 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin S. im Revisionsverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\n\nJahren verurteilt und im Adhäsionsverfahren der Nebenklägerin S. (im\n\nfolgenden nur: die Nebenklägerin) ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro nebst\n\nZinsen zugesprochen. Mit seiner - nachträglich wirksam auf die Einzelstrafe\n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie auf den Ge-\n\nsamtstrafenausspruch beschränkten - Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Er beanstandet insbesondere, daß das\n\nLandgericht eine alkoholbedingt erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der\n\nVergewaltigungstat ausgeschlossen und zwei in diesem Zusammenhang ge-\n\nstellte Beweisanträge auf Anhörung eines Sachverständigen zurückgewiesen\n\nhat. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte sich der Angeklagte am Tattag mit sei-\n\nner Freundin - der Nebenklägerin - heftig gestritten und war gegen sie tätlich\n\ngeworden. (Dies ist Gegenstand der von der Revision nicht angegriffenen Ver-\n\nurteilung wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung.) Die Nebenkläge-\n\nrin war daraufhin vor dem Angeklagten geflüchtet, es kam jedoch im weiteren\n\nVerlauf des Tages zu mehreren Telefonaten zwischen den beiden, die aber\n\nwiederum im Streit endeten. Schließlich sandte der Angeklagte um 19.59 Uhr\n\nder Nebenklägerin eine provozierende SMS-Nachricht, legte sich \"im weiteren\n\nVerlauf des Abends\" in die Badewanne und trank hierbei \"lieblichen Weißwein\n\nin ungeklärter Menge\". Gegen 23.30 Uhr rief er erneut bei der Nebenklägerin\n\nan. Er kündigte an, gleich vorbeizukommen, um direkt mit ihr \"zu ficken\", er\n\nhabe schon \"genug gesoffen\". Die Nebenklägerin erklärte, sie werde die Poli-\n\nzei rufen, wenn er sie aufsuchen sollte. Hierauf antwortete der Angeklagte la-\n\nchend, daß er dann ja gemeinsam mit der Polizei ankommen werde. Danach\n\nbestellte er sich ein Taxi, da er wegen seines vorangegangenen Weinkonsums\n\nnicht mehr selbst fahren wollte, und ließ sich zu der Wohnung der Nebenkläge-\n\nrin bringen. Nachdem diese ihn aus Angst, er werde sich ansonsten gewaltsam\n\nZutritt verschaffen, in ihre Wohnung eingelassen hatte, ließ der Angeklagte\n\n\"seinen aufgestauten Aggressionen ... freien Lauf\" und erzwang von der Ne-\n\nbenklägerin verschiedene sexuelle Handlungen. Danach redete er etwa noch\n\neine Stunde auf die teilnahmslose Nebenklägerin ein und verließ sodann deren\n\nWohnung.\n\n2. Nach Ansicht des Landgerichts war die Fähigkeit des Angeklagten,\n\ndas Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,\n\ndurch den vor der Tat genossenen Alkohol nicht erheblich vermindert im Sinne\n\ndes § 21 StGB. Seine Einlassung, er habe in der Badewanne zwei Flaschen\n\nWeißwein getrunken, sei durch die Beweisaufnahme widerlegt. Zwar sei davon\n\nauszugehen, daß der Angeklagte in seiner Wohnung Wein getrunken habe,\n\njedoch nicht in der von ihm angegebenen Menge, die bei dem nicht alkoholge-\n\nwohnten Angeklagten \"eine erhebliche Alkoholisierung\" hätte verursachen\n\nmüssen. Allerdings spreche für einen \"gewissen Weinkonsum\", daß der Ange-\n\nklagte bei seinem Anruf bei der Nebenklägerin um 23.30 Uhr erklärte, er habe\n\n\"genug gesoffen\". Auch habe seine Mutter ebenso wie sein Stiefvater beim Auf-\n\nräumen seiner Wohnung eine leere Weißweinflasche auf dem Wohnzimmer-\n\ntisch bemerkt und sei seiner Mutter darüber hinaus eine weitere leere Flasche\n\nim Abfallbehälter in der Küche aufgefallen. Dennoch ist das Landgericht sicher\n\ndavon überzeugt, daß der Angeklagte vor der Tat weniger als angegeben ge-\n\ntrunken hat.\n\na) Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält\n\nim Ergebnis den sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Revision stand.\n\nDer Tatrichter muß die Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkohol-\n\ngenuß vor der Tat, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine unmittelba-\n\nren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Vielmehr hat\n\ner sich im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und ohne Bindung an\n\nBeweisregeln aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Erkenntnismöglich-\n\nkeiten eine Überzeugung davon zu verschaffen, ob der Angeklagte in solchem\n\nUmfang Alkohol zu sich genommen hat, daß eine erhebliche Verminderung\n\noder Aufhebung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Betracht kommt.\n\nDabei ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des Angeklagten als un-\n\nglaubhaft einzustufen, wenn er dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene\n\nGründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (vgl. BGHSt 34, 29,\n\n34; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 12 sowie § 21 Blutalkoholkon-\n\nzentration 13 und 22). Auch hierbei ist die Beweiswürdigung allein Sache des\n\nTatrichters, in die das Revisionsgericht nur eingreifen darf, wenn diesem\n\nRechtsfehler unterlaufen sind, also seine Würdigung etwa widersprüchlich,\n\nlückenhaft oder unklar ist bzw. gegen Denkgesetze oder gesicherte - auch wis-\n\nsenschaftliche - Erfahrungssätze verstößt. Durchgreifende derartige Rechts-\n\nfehler läßt die Überzeugungsbildung des Landgerichts hier nicht erkennen.\n\nNach Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte Weißwein in\n\nungeklärter Menge, aber jedenfalls weniger als die von ihm behaupteten zwei\n\nFlaschen und nur in einem Maße getrunken, daß eine alkoholbedingte erhebli-\n\nche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auszuschließen war. Es hat da-\n\nbei zunächst nicht übersehen, daß die Angaben der Mutter und des Stiefvaters\n\ndes Angeklagten zu den nach der Tat in dessen Wohnung gefundenen beiden\n\nWeinflaschen für die Richtigkeit der Trinkmengenangaben des Angeklagten\n\nsprechen konnten. Demgegenüber hat es jedoch aus dem Erscheinungsbild\n\nund dem Verhalten des Angeklagten vor, bei und nach der Tat den Schluß ge-\n\nzogen, daß dieser nicht in der von ihm behaupteten Menge Wein zu sich ge-\n\nnommen hatte. Soweit es sich dabei darauf stützt, daß die Nebenklägerin bei\n\ndem Angeklagten während der Tat und in der nachfolgenden Stunde keinerlei\n\nalkoholbedingte Auffälligkeiten festgestellt habe, das Erinnerungsvermögen\n\ndes Angeklagten uneingeschränkt erhalten geblieben sei und er sich vor allem\n\nüberlegt verhalten habe, indem er wegen des getrunkenen Alkohols nicht mit\n\nseinem eigenen Pkw, sondern mit einem Taxi zu der Nebenklägerin gefahren\n\nsei, während der Konsum von zwei Flaschen Weißwein bei dem alkoholunge-\n\nwohnten Angeklagten andererseits \"eine erhebliche Alkoholisierung\" (gemeint\n\nersichtlich: erkennbare alkoholbedingte Beeinträchtigungen) hätte verursachen\n\nmüssen, stellt dies die gebotene argumentative Auseinandersetzung mit der\n\nEinlassung des Angeklagten dar, die einen Rechtsfehler im oben dargestellten\n\nSinne - insbesondere einen Verstoß gegen gesicherte medizinische Erfah-\n\nrungssätze - nicht erkennen läßt. Gleiches gilt für den darauf aufbauenden\n\nSchluß, der tatsächliche, im Umfang ungeklärte Weinkonsum des Angeklagten\n\nhabe nicht zu einer erheblichen Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt.\n\nb) Die Verfahrensrügen sind - in Konsequenz dessen, daß das Landge-\n\nricht die Trinkmengenangaben des Angeklagten aus den dargelegten Gründen\n\nals widerlegt ansehen durfte - offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n3. Nach Auffassung des Senats hätte die Revision aber auch dann kei-\n\nnen Erfolg haben können, wenn das Landgericht eine alkoholbedingt erhebli-\n\nche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft ver-\n\nneint hätte. Denn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB\n\nwäre hier ohnehin nicht in Betracht gekommen.\n\nBei dieser Strafrahmenverschiebung handelt es sich zwar um eine fa-\n\nkultative, im Ermessen des Tatrichters stehende Strafmilderung, von der\n\ngrundsätzlich nur dann abgesehen werden darf, wenn die durch die Herabset-\n\nzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld durch\n\nschulderhöhende Umstände aufgewogen wird. Beruht die Einschränkung der\n\nSchuldfähigkeit auf den Wirkungen von Alkohol, kann ein derartiger Umstand\n\nallerdings darin liegen, daß sich der Täter schuldhaft in den Alkoholrausch ver-\n\nsetzt hat. Dies gilt, abgesehen von den Fällen, in denen der Rechtsgedanke\n\nder actio libera in causa zur Ablehnung der Strafmilderung führt, nach bisheri-\n\nger Auffassung des Bundesgerichtshofs aber nur dann, wenn der Täter schon\n\nfrüher unter Alkoholeinfluß straffällig geworden ist und daher wußte oder sich\n\nhätte bewußt sein können, daß er in einem solchen Zustand zu Straftaten\n\nneigt. Darüber hinaus wird gefordert, daß die früher unter Alkoholeinfluß be-\n\ngangenen Straftaten nach Ausmaß und Intensität mit der nunmehr begangenen\n\nTat vergleichbar sind. Der Täter muß danach zwar früher unter Alkoholeinfluß\n\nkeine gleichartige oder ähnliche Tat begangen haben, er muß aber aufgrund\n\nseines früheren Verhaltens damit rechnen können, unter Alkoholeinfluß ein der\n\nnunmehrigen Tat vergleichbares Delikt zu begehen (vgl. - mit Unterschieden im\n\neinzelnen - 1. Strafsenat: NStZ 1993, 537; BGHSt 43, 66, 78; 2. Strafsenat:\n\nBGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 14; 3. Strafsenat: NStZ 1986, 114,\n\n115; 4. Strafsenat: BGHSt 34, 29, 33; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschie-\n\nbung 3; Beschl. vom 7. Januar 2003 - 4 StR 490/02; 5. Strafsenat: StV 1991,\n\n254, 255; 1993, 355 f.).\n\nHieran will der Senat nicht weiter festhalten. Er ist vielmehr der Auffas-\n\nsung, daß eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB in der\n\nRegel schon allein dann nicht in Betracht kommt, wenn die erhebliche Vermin-\n\nderung der Schuldfähigkeit des Täters auf verschuldeter Trunkenheit beruht.\n\nDagegen ist es ohne Belang, ob der Täter schon früher unter Alkohol - ver-\n\ngleichbare - Straftaten begangen hat. Hierfür sind folgende Überlegungen\n\nmaßgebend:\n\na) Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht nicht in\n\nÜbereinstimmung mit den Überlegungen des historischen Gesetzgebers (zum\n\nfolgenden s. Foth DRiZ 1990, 417, 418). Eine dem § 21 StGB entsprechende\n\nRegelung war ursprünglich im RStGB nicht vorgesehen. Dieses kannte nur\n\nvolle Schuldfähigkeit (Zurechnungsfähigkeit) oder volle Schuldunfähigkeit (Zu-\n\nrechnungsunfähigkeit). Erst der Amtliche Entwurf eines Allgemeinen Deutschen\n\nStrafgesetzbuches von 1925 beinhaltete eine Bestimmung, wonach bei dem\n\nTäter, dessen Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Ein-\n\nsicht gemäß zu handeln, zur Zeit der Tat wegen Bewußtseinsstörung, wegen\n\nkrankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche in ho-\n\nhem Maße vermindert war, die Strafe nach § 72 des Entwurfs zu mildern ist.\n\nGleichzeitig wurde jedoch ausdrücklich vorgesehen, daß dies nicht bei Be-\n\nwußtseinsstörungen gelte, die auf selbstverschuldeter Trunkenheit beruhen.\n\nDie Strafmilderung bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit sollte demgemäß\n\nzwingend sein, ebenso zwingend aber auch das Absehen von der Strafmilde-\n\nrung, wenn die Minderung der Schuldfähigkeit auf verschuldeter Trunkenheit\n\nberuhte, ohne daß es darauf ankam, ob der Täter schon früher unter Alkohol-\n\neinfluß Straftaten begangen hatte.\n\nIm Entwurf von 1927 war dann (ebenso wie später im Entwurf 1962) die\n\nfakultative Strafmilderungsmöglichkeit bei erheblicher Einschränkung der\n\nSchuldfähigkeit vorgesehen, wie sie der Regelung des heutigen § 21 StGB\n\nentspricht. Sie wurde durch das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbre-\n\ncher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung vom 24. November\n\n1933 (RGBl I 995) in das Strafgesetzbuch aufgenommen, ohne daß hiermit\n\neine Bestimmung über den zwingenden Ausschluß der Strafmilderung bei ver-\n\nschuldeter Trunkenheit verbunden war. Dem lag erkennbar die Vorstellung\n\nzugrunde, daß hiervon deswegen abgesehen werden konnte, weil die fakultati-\n\nve Bestimmung die Möglichkeit eröffnete, diese Fälle bei der Ermessensent-\n\nscheidung von der Strafmilderung auszuschließen, andererseits aber flexiblere\n\nLösungen gestattete als eine zwingende Vorschrift. Entsprechend heißt es\n\nauch noch in der Begründung zum Entwurf 1962, daß die \"schuldhafte Herbei-\n\nführung der verminderten Schuldfähigkeit\" erschwerend berücksichtigt werden\n\nkönne (BTDrucks. IV/650 S. 142).\n\nDiesen Überlegungen ist der Bundesgerichtshof zunächst gefolgt. So\n\nhat er es im Jahre 1951 noch gebilligt, daß der Tatrichter eine alkoholbedingte\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten offen ließ, weil \"der Alko-\n\nholrausch jedenfalls selbst verschuldet sei und deshalb dem Angeklagten nicht\n\nstrafmildernd zugute gehalten werden könne\". Hierin liege kein Rechtsfehler,\n\n\"zumal in der Regel die selbstverschuldete Trunkenheit Anlaß sein wird, die\n\nStrafe nicht zu mildern\" (BGH bei Dallinger MDR 1951, 657; vgl. die weiteren\n\nNachweise bei Foth aaO). Erst in der Folgezeit hat sich die oben dargestellte\n\neinschränkende Rechtsprechung zur Versagung der Strafmilderung bei ver-\n\nschuldeter Trunkenheit entwickelt.\n\nb) Wenn eine Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB bei\n\nerheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit infolge verschuldeter Trunken-\n\nheit nur in den Fällen versagt werden kann, in denen der Täter die Warnwir-\n\nkung früher unter Alkoholeinfluß begangener - vergleichbarer - Straftaten miß-\n\nachtet hat, steht dies in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des Voll-\n\nrausches in § 323 a StGB. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu\n\nfünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig\n\ndurch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch\n\nversetzt, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihret-\n\nwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig\n\nwar oder weil es nicht auszuschließen ist. Die Strafbarkeit knüpft damit an das\n\nschuldhafte Sich-Berauschen an, nicht an die im Rausch begangene rechtswid-\n\nrige Tat; diese ist lediglich Bedingung der Strafbarkeit (BGHSt 16, 124 ff.; 32,\n\n48, 54 f.). Stellt der Gesetzgeber aber das schuldhafte Sich-Berauschen, das\n\n- nicht ausschließbar - zur Aufhebung der Schuldfähigkeit führt, unabhängig\n\ndavon unter Strafe, ob sich der Täter aus früheren Ereignissen hätte bewußt\n\nsein können, daß er nach erheblichem Alkoholgenuß zur Begehung von\n\nrechtswidrigen Handlungen neigt, läßt es sich nicht rechtfertigen, diese negati-\n\nve gesetzliche Bewertung des Sich-Berauschens für die Fälle einzuschränken,\n\nin denen der Alkoholkonsum nicht zur Aufhebung, sondern nur zur erheblichen\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit führt. Denn ansonsten würde derjenige,\n\ndessen Schuldfähigkeit erhalten geblieben ist, besser gestellt als der, dessen\n\nRausch zur Schuldunfähigkeit geführt hat. Insbesondere dann, wenn der nach\n\n§ 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen für die unter Alkoholeinfluß be-\n\ngangene Tat niedriger liegt, als die durch § 323 a StGB für den Vollrausch bei\n\nentsprechender Rauschtat angedrohte Strafe, liegt hierin ein nicht auflösbarer\n\nWertungswiderspruch (BGHR StGB § 323 a Abs. 2 Strafzumessung 5). Dieser\n\nWiderspruch wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß die Strafbarkeit beim Voll-\n\nrausch auf dem Sich-Berauschen beruht, während sie bei nur verminderter\n\nSchuldfähigkeit an die unter dem Alkoholeinfluß begangene Tat anknüpft (aA\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 21 Rdn. 21 m. w. N.).\n\nDenn es geht hier wie dort um die strafrechtliche Bewertung der schädlichen\n\nAuswirkungen übermäßigen Alkoholgenusses, die nicht unterschiedlich je da-\n\nnach ausfallen kann, ob das Berauschen zum völligen Wegfall oder lediglich zu\n\neiner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit geführt hat. Der aufge-\n\nzeigte Widerspruch wird dadurch, daß in Fällen, in denen Zweifel bestehen, ob\n\ndie Schuld des berauschten Täters aufgehoben oder nur erheblich vermindert\n\nist, bei der Strafzumessung für den Vollrausch der gemäß § 21, § 49 Abs. 1\n\nStGB herabgesetzte Strafrahmen des Tatbestandes der jeweiligen Rauschtat\n\nberücksichtigt wird (vgl. BGHR StGB § 323 a Strafzumessung 5), nur ver-\n\nschleiert (kritisch auch BGH NStZ-RR 1997, 163, 165). Sachgerecht vermeiden\n\nläßt er sich nur dadurch, daß bei verschuldeter Trunkenheit eine Strafrahmen-\n\nverschiebung über § 21, § 49 Abs. 1 StGB im Regelfall versagt wird (Foth in FS\n\nfür Salger S. 31, 37 f.).\n\nc) Eine derartige Handhabung entspricht auch dem Schuldprinzip und\n\ndem Grundsatz schuldangemessenen Strafens.\n\nDie potentiell nachteiligen Folgen übermäßigen Alkoholgenusses, seine\n\neinerseits das Bewußtsein trübenden, andererseits Handlungstriebe entfes-\n\nselnden und bestehende Handlungshemmungen einschränkenden Wirkungen\n\nsind allgemein bekannt. Zwar treten diese Folgen nicht bei jedem Menschen in\n\ngleicher Weise und nach jedem übermäßigen Alkoholkonsum auf. Sie führen\n\nauch nicht notwendig zu strafbaren Verhaltensweisen. Andererseits lassen sich\n\ndie Wirkungen starken Alkoholgenusses jedoch niemals mit Sicherheit voraus-\n\nberechnen. Gerade der Umstand, daß sich der Alkoholisierte häufig in uner-\n\nwarteter, ihm sonst fremder - auch strafbarer - Weise verhält, kennzeichnet die\n\ndem übermäßigen Alkoholgenuß eigene Gefahr. Die Trunkenheit ist daher für\n\ndie Allgemeinheit abstrakt gefährlich und beinhaltet demgemäß - wenn selbst\n\nverschuldet - einen Unwert, an den bei Taten unter Alkoholeinfluß eine straf-\n\nrechtliche Bewertung des Sich-Berauschens unabhängig davon anzuknüpfen\n\nvermag, ob dem konkreten Täter durch frühere Erfahrungen eine individuelle\n\nNeigung zur Begehung - vergleichbarer - Straftaten bekannt war oder zumin-\n\ndest sein konnte (vgl. BGHSt 16, 124, 125). Entsprechend war der Gesetzge-\n\nber befugt, für die Fälle, in denen der Alkoholrausch dazu führt, daß der Täter\n\nfür seine konkrete Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann, den straf-\n\nrechtlichen Vorwurf an das schuldhafte Sich-Berauschen als abstraktes Ge-\n\nfährdungsdelikt zu knüpfen, für dessen Bestrafung die Rauschtat lediglich den\n\nAnlaß gibt (BGH aaO).\n\nDann ist es aber nur konsequent, in den Fällen, in denen die selbstver-\n\nschuldete Trunkenheit nicht zur Aufhebung, sondern lediglich zur erheblichen\n\nVerminderung der Schuldfähigkeit führt, die Strafmilderung nach § 21, § 49\n\nAbs. 1 StGB in der Regel auch dann zu versagen, wenn der Täter nicht über\n\neinschlägige Vorerfahrungen hinsichtlich der gefährlichen Folgen übermäßigen\n\nAlkoholgenusses verfügt. Denn auch dann ist die abstrakte Gefahr der Trun-\n\nkenheit regelmäßig erkennbar und seine Tatschuld wird gerade dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß diese abstrakte Gefahr in der Tat in die konkrete Rechts-\n\ngutsgefährdung oder -verletzung umgeschlagen ist.\n\nDies gilt grundsätzlich unabhängig davon, welche Straftat der Täter un-\n\nter Alkoholeinfluß begangen hat und ob der für diese Tat angedrohte - gemäß\n\n§ 21, § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Strafrahmen hinter demjenigen des § 323 a\n\nAbs. 1 StGB zurückbleibt, der bei rauschbedingter völliger Aufhebung der\n\nSchuldfähigkeit anzuwenden wäre \n\n(vgl. dazu die Überlegungen des\n\n5. Strafsenats NStZ-RR 1997, 163, 165 f.). Das Maß der Schuldminderung\n\ndurch eine alkoholbedingt erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit ist\n\nunabhängig von der Schwere der unter Alkoholeinfluß begangenen Straftat.\n\nDie durch die Trunkenheit bewirkte Reduzierung der Schuld ist daher bei\n\nschwereren Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf\n\nJahren bedroht sind, nicht gewichtiger zu bemessen als bei Taten mit geringe-\n\nrer Strafandrohung. Im Gegenteil: Je schwerer eine potentielle Rechtsgutsver-\n\nletzung wiegt, um so höhere Anforderungen an deren Vermeidung darf die\n\nRechtsordnung stellen und um so weniger besteht Anlaß, denjenigen, der\n\ndurch verschuldete Trunkenheit seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten\n\nbeeinträchtigt hat, durch eine Strafrahmenverschiebung zu begünstigen. Dies\n\nentspricht im übrigen der Auffassung des Gesetzgebers, soweit dieser in § 7\n\nWStGB die Frage der Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trunkenheit\n\nausdrücklich geregelt hat. Er hat dort für militärische Straftaten, Straftaten, die\n\ngegen das Kriegsvölkerrecht verstoßen, und solche, die Soldaten in Ausübung\n\ndes Dienstes begehen, die Strafmilderung wegen selbstverschuldeter Trun-\n\nkenheit unterschiedslos ausgeschlossen, ohne nach der Schwere der Straftat\n\nund der Höhe der Strafandrohung zu differenzieren. Auch der im Regelungs-\n\ngehalt dem § 7 WStGB entsprechende § 16 Abs. 2 Satz 3 StGB-DDR kannte\n\neine derartige Differenzierung nicht.\n\nd) Nach den dargestellten Grundsätzen käme hier eine Strafmilderung\n\nnach § 21, § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Der Angeklagte hätte sich voll\n\nverantwortlich in die seine Schuldfähigkeit einschränkende Trunkenheit ver-\n\nsetzt. Er ist weder alkoholkrank noch alkoholüberempfindlich und hat sich be-\n\nwußt den grundsätzlich schädlichen und enthemmenden Wirkungen des Alko-\n\nhols ausgesetzt.\n\nDa die Revision des Angeklagten aber bereits aus anderen Gründen zu\n\nverwerfen war, konnte der Senat in vorliegendem Verfahren noch davon abse-\n\nhen, gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten anzufra-\n\ngen, ob sie an der entgegenstehenden bisherigen Rechtsprechung festhalten.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n__________________\n\nStGB § 21\n\nBeruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Täters auf ver-\n\nschuldeter Trunkenheit, so kommt eine Strafrahmenverschiebung nach § 21,\n\n§ 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht in Betracht (nicht entscheidungstragend).\n\nBGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02 - LG Wuppertal","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/3-str-435-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-27/3-str-435-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_435-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:08:27.290130+00:00"}}