{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_434-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"3 StR 434/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 434/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler\n\n als Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Pfister,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten Me. ,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger des Angeklagten M. ,\n\nRechtsanwalt\n als Vertreter des Nebenklägers D. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. Juni 2002 wird auf\n\ndie Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfang und auf\n\ndie Revision des Nebenklägers, soweit es den Angeklagten\n\nM. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten Me. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen.\n\n5. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung\n\nschuldig gesprochen und den Angeklagten Me. unter Einbeziehung des\n\nUrteils des Amtsgerichts Nienburg vom 6. Juni 2001 zu einer Jugendstrafe von\n\nvier Jahren und sechs Monaten sowie den Angeklagten M. zu einer Ju-\n\ngendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet\n\nsich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit sachlichrechtlichen Bean-\n\nstandungen eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags\n\nerstrebt. Dasselbe Ziel verfolgt die allein gegen den Angeklagten M. ge-\n\nrichtete Revision des Nebenklägers, der sich zudem mit der sofortigen Be-\n\nschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils wendet. Die Revision des\n\nAngeklagten Me. richtet sich mit einer Verfahrensrüge und der allgemei-\n\nnen Sachbeschwerde nur noch gegen den Strafausspruch. Die Revision des\n\nAngeklagten M. erhebt sachlichrechtliche Einwände gegen die Annahme\n\nvon Mittäterschaft und die Höhe der Jugendstrafe. Die Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten Me. haben Erfolg;\n\ndie Revision des Angeklagten M. bleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Zu Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Landgericht\n\ndie Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei beiden Angeklagten mit\n\nrechtsfehlerhafter Begründung abgelehnt hat.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts hielten sich die beiden\n\nAngeklagten gemeinsam mit drei Schwestern des Angeklagten Me. vor\n\ndem Haus mit der Arztpraxis des Nebenklägers auf. Sie gerieten dort miteinan-\n\nder in Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte M. seiner Freundin, der\n\n14jährigen und im achten Monat schwangeren Natalie Me. , auf die Nase\n\nschlug, so daß diese aus Mund und Nase blutete und sich benommen auf eine\n\nMauer vor dem Hause setzen mußte. Der Nebenkläger wurde auf das Gesche-\n\nhen aufmerksam, zog eine Jacke über seine weiße Arztkleidung und ging hin-\n\naus, um dem verletzten hochschwangeren Mädchen ärztliche Hilfe zu leisten.\n\nUm ihn vom Näherkommen abzuhalten, sprang der Angeklagte Me. \"in\n\nKung-Fu-Manier\" auf den Nebenkläger zu, den er als den Arzt des Ortes er-\n\nkannt hatte. Dieser wich in Richtung seiner Haustüre zurück. Der Angeklagte\n\nMe. lief ihm hinterher und zückte ein Klappmesser mit einer Klingenbreite\n\nvon ca. 2 cm und nach oben schmal zulaufender Klinge. Er versetzte dem Ne-\n\nbenkläger einen Schlag auf das Gesäß. Dieser nahm einen an der Hauswand\n\nlehnenden Besen, hielt ihn schützend vor sich und ging in der Absicht, dem\n\nblutenden Mädchen zu helfen, erneut auf die Gruppe zu. Während der Ange-\n\nklagte Me. drohend vor dem Nebenkläger auf und ab sprang und mit dem\n\nMesser fuchtelte, versetzte der Angeklagte M. dem Nebenkläger von hinten\n\nüberraschend einen harten Schlag an die linke Schläfenseite. Beide Ange-\n\nklagte wollten dem Nebenkläger eine Lektion erteilen, sich nicht in ihre Ange-\n\nlegenheiten einzumischen. Der Nebenkläger fiel durch den Schlag hin und er-\n\nhielt zuerst weitere Schläge und Tritte. Der Angeklagte M. fixierte den Ne-\n\nbenkläger mit seinem Körpergewicht am Boden und hielt dessen rechten Arm\n\nfest. Sodann setzte sich der Angeklagte Me. vor den Nebenkläger, zog\n\ndessen linke Hand zu sich heran und schnitt nach Zurückschieben des Jak-\n\nkenärmels mit dem Messer in Höhe der Armbanduhr über das gesamte Hand-\n\ngelenk des Nebenklägers in einer Länge von ca. 10 cm und einer Tiefe, die das\n\ngesamte Handgelenk eröffnete. Unmittelbar danach stach er dem Nebenkläger\n\nin\n\nrascher Folge mehrfach in den Rücken. Zwei Stiche verletzten den rechten\n\nLungenlappen, einer eröffnete eine Arterie im Zwischenrippenraum. Beim Er-\n\nscheinen eines Passanten ließen die Angeklagten vom Nebenkläger ab und\n\nentfernten sich. Der Nebenkläger wurde mit dem Hubschrauber ins Kranken-\n\nhaus verbracht und konnte durch eine sofortige Operation gerettet werden. Er\n\nhat noch heute Atembeschwerden. Die Bewegung der linken Hand ist aufgrund\n\nder Sehnendurchtrennungen erheblich eingeschränkt.\n\nb) Die Entscheidungsgründe lassen bereits nicht klar erkennen, ob sich\n\ndas Landgericht vom Tötungsvorsatz nicht überzeugen konnte, weil es an des-\n\nsen Wissenselement oder an dessen Wollenselement gezweifelt hat. Während\n\ndie Angeklagten nach den Feststellungen (UA S. 13) \"mit der Möglichkeit eines\n\ntödlichen Ausgangs\" nicht \"rechneten\", wird bei der rechtlichen Würdigung (UA\n\nS. 29) ausgeführt, die Angeklagten hätten die \"objektiv lebensgefährliche Wei-\n\nse\" ihrer Stiche \"erkannt\", während kurz danach (UA S. 30) dargelegt wird, daß\n\nsich der Angeklagte Me. bei den Stichen \"der Tragweite seines Handelns\n\nnicht bewußt gewesen ist\".\n\nDie vom Landgericht als einem Tötungsvorsatz entgegenstehend ge-\n\nwürdigten Umstände sind teilweise nicht tragfähig. Daß der Angeklagte\n\nMe. geraume Zeit nach der Tat zum Angeklagten M. geäußert hat, der\n\nNebenkläger werde \"in Zukunft keinem mehr helfen wollen\", sagt über die Wil-\n\nlensrichtung zum Tatzeitpunkt nichts Entscheidendes. Gleiches gilt für den\n\nUmstand, daß der Angeklagte Me. - wovon die Kammer allein aufgrund\n\nder Einlassung des Angeklagten ausgeht - vor der Tat Horrorfilme angesehen\n\nhat, in denen einem Opfer die Hand abgeschnitten wird: Er ist für einen Tö-\n\ntungsvorsatz bei der Zufügung der Stiche in den Oberkörper ohne Bedeutung.\n\nDie in diesem Zusammenhang erfolgte Wertung der Tat als \"von keinem Motiv\n\ngeleitet(e)\" Spontantat (UA S. 29) steht im Widerspruch zu der Feststellung,\n\ndaß beide Angeklagte \"von Anfang an\" vorhatten, dem Nebenkläger \"eine Lek-\n\ntion zu erteilen\" (UA S. 13).\n\nDarüber hinaus fehlt die Auseinandersetzung mit der Feststellung, daß\n\nder das Tatgeschehen beobachtende Passant den Angeklagten zugerufen\n\nhatte: \"Ihr könnt doch nicht einfach unseren Doktor abstechen!\". Demnach war\n\nbei ihm aus der Art des Vorgehens der Angeklagten der Eindruck entstanden,\n\nhier geschehe ein Tötungsdelikt.\n\n2. Über den Tatvorsatz wird deshalb erneut zu entscheiden sein. Der\n\nSenat hebt auch die Feststellungen des Urteils zum objektiven Tatgeschehen\n\nauf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende neue Prüfung zu ermöglichen.\n\nDieser wird zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs bei der Einbeziehung eines früheren Urteils auch ein be-\n\nreits in jenes Urteil einbezogenes Urteil im Tenor des neuen Urteils aufzufüh-\n\nren ist (BGH StV 1989, 308; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1999 - 3 StR 170/99 m.\n\nw. N.). Er wird, sollte er erneut eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähig-\n\nkeit des Angeklagten Me. nicht ausschließen können, in den Urteilsgrün-\n\nden mitzuteilen haben, von welchem Eingangsmerkmal des § 20 StGB er dabei\n\nausgegangen ist (vgl. NStZ 1998, 296; 1999, 128). Sollte er bei seiner Beur-\n\nteilung den Drogenkonsum des Angeklagten in den Vordergrund stellen, wird\n\ner die Voraussetzungen, die von der Rechtsprechung in diesem Zusammen-\n\nhang für die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgestellt wor-\n\nden sind, zu berücksichtigen haben (vgl. NStZ-RR 2002, 263 m. w. N.).\n\nIm Fall der Annahme eines Tötungsvorsatzes wird unter dem Gesichts-\n\npunkt des Rücktritts zu erörtern sein, welche Vorstellung die Angeklagten vom\n\nverletzungsbedingten Zustand ihres Opfers hatten und warum sie vom Opfer\n\nabließen und sich entfernten, als der Passant vorbeikam. Nach den bisherigen\n\nFeststellungen können die Voraussetzungen des § 24 StGB nicht angenom-\n\nmen werden.\n\nII. Die Rechtsmittel des Nebenklägers\n\n1. Die Revision hat mit der Sachbeschwerde aus den oben I. 1. ge-\n\nnannten Gründen Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr an-\n\nkommt.\n\n2. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Neben-\n\nklägers gegen die Auslagenentscheidung gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner,\n\nStPO 46. Aufl. § 464 Rdn. 20). Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen ha-\n\nben, daß gegen die bisherige Auslagenentscheidung zu Recht Bedenken er-\n\nhoben worden sind. Zwar kann, entgegen dem Beschwerdevorbringen, nicht\n\nfestgestellt werden, daß das Landgericht eine Entscheidung über die Auslagen\n\ndes Nebenklägers gänzlich unterlassen hat. Mit der Entscheidung, davon ab-\n\nzusehen, \"den Angeklagten die Kosten des Verfahrens wie auch die Kosten der\n\nNebenklage aufzuerlegen\", hat das Landgericht ungeachtet der sprachlichen\n\nUngenauigkeit über die Auslagen des Nebenklägers dahin entschieden, daß\n\ndiese von \"den Angeklagten\" nicht getragen werden sollten. Aus der Entschei-\n\ndungsformel ergibt sich allerdings die Besorgnis, daß das Landgericht verkannt\n\nhat, nur bezüglich des Angeklagten M. , der zum Tatzeitpunkt Heranwach-\n\nsender war (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1, § 74 JGG), eine Entscheidung über die\n\nAuslagen des Nebenklägers treffen zu können. Die Entscheidungsgründe be-\n\nlegen nicht, daß sich das Landgericht angesichts der finanziellen Verhältnisse\n\ndes Angeklagten M. mit der Möglichkeit einer zumindest teilweisen Aufer-\n\nlegung der Kosten auseinandergesetzt hat \n\n(vgl. BGH, Beschl. vom\n\n22. Dezember \n\n2000\n\n- 3 StR 378/00 - bei Böhm NStZ-RR 2001, 326 (in NStZ 2001, 265 nicht abge-\n\ndruckt); Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 109 Rdn. 30 a).\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Me. \n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Ihr liegt nach dem\n\nVortrag der Revision, dem die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsgegenerklä-\n\nrung nicht widersprochen hat, folgendes Geschehen zugrunde:\n\nGesetzliche Vertreterin des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ju-\n\ngendlichen Angeklagten war eine Mitarbeiterin des Jugendamts Nienburg/\n\nWeser, dem die Vormundschaft für den Angeklagten übertragen war. Der im\n\nSitzungssaal anwesenden gesetzlichen Vertreterin ist entgegen § 67 Abs. 1\n\nJGG i. V. m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO nicht von Amts wegen das letzte Wort\n\nerteilt worden (BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 3 m. w. N.).\n\nDieser Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, daß sich mögliche Ausführungen der gesetzli-\n\nchen Vertreterin - insbesondere zur den Lebensumständen - auf die Bemes-\n\nsung der an sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten M. \n\nDie Revision zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nauf. Die Feststellungen tragen die Annahme der Mittäterschaft des Angeklag-\n\nten. Danach hatten beide Angeklagte vor, dem Opfer eine Lektion zu erteilen.\n\nDer Angeklagte M. schlug dieses deshalb zuerst nieder, hielt es fest, er-\n\nmöglichte dadurch den ungestörten Messereinsatz durch den Angeklagten\n\nMe. und billigte diesen auch. Die Feststellungen zum gemeinschaftlichen\n\nTatentschluß durch konkludentes Handeln sind durch das äußere Tatgesche-\n\nhen ausreichend belegt. Dies gilt auch für die mittäterschaftliche Begehung der\n\nKörperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Bei der\n\nBemessung der Jugendstrafe sind erzieherische Gesichtspunkte ausreichend\n\nberücksichtigt worden.\n\nWinkler Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/3-str-434-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-13/3-str-434-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_434-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:11:52.929255+00:00"}}