{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_430-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-02-13","aktenzeichen":"3 StR 430/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n13. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 430/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten I. ,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten G. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. April 2002\n\n1. in den Schuldsprüchen wegen gefährlicher Körperverletzung\n\nund\n\n2. in den Strafaussprüchen\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten I. der gefährlichen Körper-\n\nverletzung sowie der Zuhälterei in zwei Fällen schuldig gesprochen und gegen\n\nihn eine zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren ausgespro-\n\nchen. Den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu\n\neiner Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die es eben-\n\nfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit\n\nihrer auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\n\nRevision sowohl die Schuldsprüche als auch - insoweit deutlich zu Ungunsten\n\nder Angeklagten - die Strafaussprüche. Die Angeklagten erheben mit ihren Re-\n\nvisionen die Sachbeschwerde, wobei der Angeklagte I. den Schuldspruch\n\nwegen Zuhälterei in zwei Fällen von seinem Rechtsmittel ausgenommen hat.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nNach den Feststellungen zum Körperverletzungsgeschehen lauerten am\n\n21. April 2000 gegen 21.55 Uhr die Angeklagten zusammen mit vier weiteren\n\nunbekannten Mittätern dem Zeugen W. auf. Nachdem einer der\n\nTatbeteiligten den Zeugen von hinten an der Schulter getippt und ihm beim\n\nUmdrehen mit einem Gegenstand auf das linke Auge geschlagen hatte, prü-\n\ngelten und traten sie so auf ihn ein, daß er schwere Verletzungen erlitt.\n\n1. Revisionen der Angeklagten\n\nGegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den Schuldsprüchen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung bestehen durchgreifende sachlichrechtli-\n\nche Bedenken.\n\na) Der Angeklagte I. hat eine Beteiligung an dieser Tat bestritten,\n\nder Angeklagte G. hat keine Angaben gemacht. Ihre Überzeugung, daß\n\nbeide Angeklagte Mittäter der gefährlichen Körperverletzung waren, hat die\n\nJugendkammer auf eine Gesamtschau der in der Hauptverhandlung verlese-\n\nnen polizeilichen Vernehmungen des Zeugen W. und der ergän-\n\nzenden Aussagen der Vernehmungsbeamten gestützt. Insbesondere habe der\n\nZeuge W. am 21. Mai 2001 aus einem ihm vorgelegten Ordner die auf\n\nden Lichtbildern Nr. 1 und Nr. 30 (Bilder des Angeklagter I. ) sowie Nr. 53\n\n(Bild des Angeklagten G. ) abgebildeten Personen \"mit hoher Wahrschein-\n\nlichkeit\" als Mittäter wiedererkannt. Soweit er verkannt habe, daß die Lichtbil-\n\nder Nr. 1 und Nr. 30 nicht verschiedene Personen zeigten, sondern jeweils den\n\nAngeklagten I. , sei dies wegen des unterschiedlichen Alters der Fotos\n\nnachvollziehbar (UA S. 9). Bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7. Juni\n\n2001 habe der Zeuge ausgesagt, die auf den Bildern Nr. 1 und Nr. 30 gezeig-\n\nten Personen erkenne er mit hundertprozentiger Sicherheit wieder, bei dem auf\n\nBild Nr. 53 abgebildeten Mann sei er sich nicht mehr sicher. Bei einer späteren\n\nUnterredung am selben Tag habe er gegenüber dem Vernehmungsbeamten\n\ngeäußert, er habe auch die Person von Bild Nr. 53 sicher als Mittäter identifi-\n\nziert, jedoch Angst gehabt, dies zu sagen (UA S. 8). Die vier Aussagen des\n\nZeugen W. seien - so die Überzeugung des Landgerichts - im Kern\n\ngleich, die Abweichungen seien als Ergänzungen zu werten. Von Beginn an\n\nhabe der Zeuge die Angeklagten auf den Fotos sicher identifiziert (UA S. 10).\n\nb) Diese Beweiswürdigung ist in sich widersprüchlich, in einzelnen\n\nPunkten unvollständig und weist daher Rechtsfehler auf (vgl. Meyer-Goßner,\n\nStPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 26 ff.).\n\nEntgegen der Wertung der Jugendkammer hat der Zeuge W. \n\nweder die Angeklagten von Anfang an sicher identifiziert noch widerspruchsfrei\n\nausgesagt. Denn er hat die Angeklagten bei der ersten Lichtbildvorlage nur\n\n\"mit hoher Wahrscheinlichkeit\" als Mittäter bezeichnet und den auf den Bildern\n\nNr. 1 und Nr. 30 dargestellten Angeklagten I. nicht als die gleiche Person\n\nerkannt.\n\nLücken sind schon darin zu sehen, daß die Beweiswürdigung nicht mit-\n\nteilt, wie die polizeilichen Lichtbildvorlagen im einzelnen durchgeführt worden\n\nsind und anhand welcher Merkmale der Zeuge W. die Angeklagten\n\nüber ein Jahr nach der Tat als Mittäter wiedererkannt haben will. Auch verhält\n\nsie sich nicht dazu, ob zwischen den vom Zeugen am 24. Juli 2000 zeitnah ab-\n\ngegebenen Beschreibungen von zwei Mittätern (UA S. 6) und dem äußeren\n\nErscheinungsbild der Angeklagten eine Ähnlichkeit besteht (vgl. BGH StV\n\n1997, 454). Wegen dieser Lücken ist der Senat nicht in der Lage, anhand ob-\n\njektiver Kriterien die Qualität der Wiedererkennung zu überprüfen (vgl. OLG\n\nDüsseldorf NStZ-RR 2001, 109).\n\nVor allem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß sich die Jugend-\n\nkammer des nur beschränkten Beweiswertes eines \"wiederholten Wiederer-\n\nkennens\" (BGHSt 16, 204, 205 f.; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 12, 13;\n\nBGH NStZ 1996, 350) bewußt war. Wegen der möglichen suggestiven Wirkung\n\nder \"ersten Wiedererkennung\" ist nämlich ohne nähere Begründung nicht von\n\nvorneherein ausgeschlossen, daß der Zeuge bei der zweiten Lichtbildvorlage\n\nvom 7. Juni 2001 nicht wirklich die Angeklagten mit hundertprozentiger Sicher-\n\nheit als Mittäter wiedererkannte, sondern nur deren Fotos, die ihm erst drei\n\nWochen vorher vorgelegt worden waren. Unter den gegebenen Umständen\n\nhätte dies vor allem deshalb ausdrücklich erörtert werden müssen, weil dem\n\nerneuten Wiedererkennen wegen des Fehlens weiterer wesentlicher Beweis-\n\nmittel eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, der Zeuge W. die\n\nihn teilweise von hinten angreifenden sechs Tatbeteiligten nur kurz sehen\n\nkonnte (UA S. 5, 6), kurzfristig das Bewußtsein verlor (UA S. 5) und die Ange-\n\nklagten bei der ersten Wiedererkennung lediglich \"mit hoher Wahrscheinlich-\n\nkeit\" (UA S. 8) identifizieren konnte.\n\n2. Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin-\n\nsichtlich der Strafaussprüche zu Ungunsten der Angeklagten Erfolg.\n\nZwar ist die Beurteilung, ob ein Heranwachsender zur Tatzeit nach sei-\n\nner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand\n\n(§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG) und wo bei mehreren in verschiedenen Alters- und\n\nReifestufen begangenen Straftaten, auf die teils Jugendstrafrecht und teils all-\n\ngemeines Strafrecht anzuwenden wäre, das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG),\n\nSache des tatrichterlichen Ermessens und daher grundsätzlich der Überprü-\n\nfung durch das Revisionsgericht entzogen. Jedoch ist - worauf die Staatsan-\n\nwaltschaft zutreffend abstellt - jeweils eine Gesamtbetrachtung aller wesentli-\n\nchen Gesichtspunkte, insbesondere eine Gesamtwürdigung der Täterpersön-\n\nlichkeit notwendig (vgl. BGHSt 36, 37 f., BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3).\n\nDiesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht.\n\nAuf den Angeklagten I. hat die Jugendkammer gemäß § 32 JGG\n\neinheitlich Jugendstrafrecht angewandt, obwohl er von den drei abgeurteilten\n\nTaten zwei als Erwachsener begangen hat, nämlich die hier in Rede stehende\n\nKörperverletzung mit etwa 22 1/2 Jahren und die zweite Zuhälterei mit mehr als\n\n23 Jahren; lediglich bei Begehung der ersten Zuhälterei war er mit 20 1/2 Jah-\n\nren noch Heranwachsender. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß unter Be-\n\nrücksichtigung des näher geschilderten, schwierigen Werdegangs des Ange-\n\nklagten und seines jetzigen Erscheinungsbildes nicht sicher auszuschließen\n\nsei, daß er für die Tatzeit der ersten Zuhälterei (Mai/Juni 1998) noch einem\n\nJugendlichen gleichgestanden habe. Die einheitliche Anwendung des Jugend-\n\nstrafrechts auf alle Taten hat sie damit begründet, daß die nach diesem Recht\n\n\"zu ahndende erste Tat nach Lage der Dinge den Einstieg in die folgende\n\nStrafbarkeit darstelle.\"\n\nBeide Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bei der\n\nAnnahme, der Angeklagte habe zur Zeit der ersten Tat noch einem Jugendli-\n\nchen gleichgestanden, hat die Jugendkammer mit seiner Tätigkeit im Rotlicht-\n\nmilieu und den dabei gewonnenen Erfahrungen Umstände außer Betracht ge-\n\nlassen, die in die gebotene Gesamtabwägung hätten einbezogen werden müs-\n\nsen. Die Tätigkeit als Zuhälter läßt eher auf eine gewisse Selbständigkeit\n\nschließen und spricht dagegen, daß bei dem Angeklagten, was für die Gleich-\n\nstellung eines Heranwachsenden mit einem Jugendlichen maßgeblich ist (vgl.\n\nBGHSt 36, 37 ff.), Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam wa-\n\nren. Daß das Schwergewicht der Taten des Angeklagten i. S. des § 32 JGG bei\n\nder Tat liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wäre, hat das Landge-\n\nricht mit der pauschalen Behauptung, die erste Straftat der Zuhälterei stelle\n\nden Einstieg in die spätere Strafbarkeit dar, nicht ausreichend begründet (vgl.\n\nBGH NStZ 1986, 219). Unter den gegebenen Umständen liegt diese Annahme\n\nsogar eher fern, zumal der Angeklagte die Grenze zum Erwachsenenalter bei\n\nzwei der drei Straftaten deutlich überschritten hatte und bei Begehung der ge-\n\nfährlichen Körperverletzung, die das Landgericht für besonders gewichtig er-\n\nachtet und zum Anlaß für die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere\n\nder Schuld genommen hat, bereits etwa 22 1/2 Jahre alt war.\n\nBeim Angeklagten G. , der mit einem Alter von 20 Jahren und 10 Mo-\n\nnaten zum Tatzeitpunkt gerade noch Heranwachsender war, hat die Strafkam-\n\nmer zwar seine Betätigung im Prostituiertenmilieu erwähnt, jedoch den für die\n\nGesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit entscheidenden Umstand nicht nä-\n\nher erörtert, welche Tätigkeiten er in diesem Milieu ausgeübt hat.\n\nb) Da die Revision der Staatsanwaltschaft bereits mit der Rüge der Ver-\n\nletzung materiellen Rechts erfolgreich ist, kommt es auf die Verfahrensrügen,\n\nderen Sinn sich den weitschweifigen Ausführungen ohnehin nur mit Mühe ent-\n\nnehmen läßt, nicht mehr an. Insofern gibt das Rechtsmittel aber Anlaß zu fol-\n\ngendem Hinweis:\n\nSoweit die Staatsanwaltschaft die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO\n\nsowie der §§ 250, 251 StPO rügt und beanstandet, daß die Protokolle der poli-\n\nzeilichen Vernehmungen des Geschädigten und einzigen Belastungszeugen\n\nverlesen worden sind und dieser nicht vernommen worden ist, macht die Revi-\n\nsion - zumal vor dem Hintergrund der dargestellten Beweissituation - nur Sinn,\n\nwenn es die Absicht der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sie zu Gunsten der\n\nAngeklagten einzulegen, was aber nach Nr. 147 Abs. 3 Satz 2 RiStBV deutlich\n\nhätte zum Ausdruck gebracht werden sollen. Sollte die Staatsanwaltschaft - wie\n\nes den Anschein hat - sie indes ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten\n\neingelegt haben, weil sie meint, durch die Vernehmung des Geschädigten hätte\n\nder Nachweis geführt werden können, daß die Angeklagten die gefährliche\n\nKörperverletzung, deren sie schuldig gesprochen worden sind, nicht nur mittels\n\neines gefährlichen Werkzeuges (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und gemeinschaft-\n\nlich (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) begangen haben, sondern auch mittels eines\n\nhinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB), so wären die Beweggründe\n\nfür die Einlegung des Rechtsmittels allerdings kaum nachvollziehbar (vgl. auch\n\nNr. 147 Abs. 1 RiStBV).\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/3-str-430-02","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-13/3-str-430-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:07:00.908491+00:00"}}