{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_425-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"3 StR 425/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 425/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag -\n\nam 7. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Verden vom 24. Juni 2002\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\n\ndes Angeklagten wegen Nötigung (Fall II 1 der Urteils-\n\ngründe) entfällt,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\naa) soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in\n\nTateinheit mit versuchter Vergewaltigung, sexuellem\n\nMißbrauch von Kindern, sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen, Körperverletzung und Bedrohung\n\n(Fall II 3 der Urteilsgründe) verurteilt wurde,\n\nbb) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 6 der\n\nUrteilsgründe, soweit der Angeklagte wegen sexueller\n\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen verurteilt wurde,\n\ncc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels und die insoweit entstandenen notwendigen\n\nAuslagen der Nebenklägerin, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der \"Vergewaltigung in Tateinheit\n\nmit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexuellem Mißbrauch von\n\nSchutzbefohlenen in zwei Fällen, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit ver-\n\nsuchter Vergewaltigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, sexuellem Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen, Körperverletzung und Bedrohung, der sexuellen\n\nNötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und sexuellem\n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\nTateinheit mit Nötigung, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen, der gefährlichen Körperverletzung in Tat-\n\neinheit mit versuchter Nötigung sowie der Körperverletzung\" schuldig gespro-\n\nchen und zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat\n\nes der Nebenklägerin Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach\n\nzugesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Sie hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend\n\nausgeführt hat, kann der Schuldspruch keinen Bestand haben, soweit der An-\n\ngeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe außer wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern auch wegen Nötigung (§ 240 StGB) verurteilt wurde. Zum Zeitpunkt\n\nder ersten Unterbrechungshandlung (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) war in-\n\nsoweit bereits Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) eingetreten.\n\nDieses von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrenshindernis betrifft eine\n\ntateinheitlich begangene Gesetzesverletzung, so daß der entsprechende\n\nSchuldspruch ohne förmliche Einstellung entfällt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46.\n\nAufl. Einleitung Rdn. 154).\n\nDie in diesem Fall verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben. Zwar\n\nhat das Landgericht bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten be-\n\nrücksichtigt, daß er sein Opfer durch die Todesdrohung \"unter erheblichen\n\npsychischen Druck setzte\". Der Senat schließt aber auf Grund des Schuldge-\n\nhalts der Tat aus, daß das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung die\n\nFrage des minder schweren Falles anders als geschehen beantwortet oder\n\neine niedrigere als die im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte Ein-\n\nzelstrafe zugemessen hätte, zumal eine verjährte Straftat, wenn auch in einge-\n\nschränktem Umfang, strafschärfend berücksichtigt werden kann (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 38 m. w. N.).\n\n2. Die (zulässig) erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet; insbe-\n\nsondere hat das Landgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\nzur Untersuchung und Beurteilung der Tagebuchaufzeichnungen der Geschä-\n\ndigten rechtsfehlerfrei abgelehnt.\n\n3. Hingegen hält das Urteil in zwei Fällen sachlich-rechtlicher Nachprü-\n\nfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen im Fall II 3 der Urteilsgründe faßte der An-\n\ngeklagte den Entschluß, mit der Geschädigten gegen ihren Willen den Ge-\n\nschlechtsverkehr zu vollziehen. Er ergriff ihre Handgelenke und drückte sie zu\n\nBoden. Da sie sich am Boden sitzend mit Händen und Füßen wehrte, schlug\n\nder Angeklagte sie aus Wut in Gesicht und Bauch, so daß sie auf dem Rücken\n\nlag. Er hielt sodann ihre Arme hinter dem Kopf zusammen, faßte sie über ihrer\n\nKleidung an ihre Brust und öffnete seine Hose. Die Geschädigte versuchte,\n\nden Angeklagten zu treten und nach ihm zu schlagen, um ihn von seinem Vor-\n\nhaben abzubringen. Wegen ihrer Gegenwehr schüttelte und ohrfeigte er sie\n\nmehrmals. Der Geschädigten gelang es, \"einen Spachtel zu ergreifen, mit dem\n\nsie versuchte, ihn zu schlagen, um ihn von sich fernzuhalten\". Der Angeklagte\n\nwar wegen ihres Widerstandes voller Zorn und drohte der Geschädigten, er\n\nwerde ihre Mutter und ihre Schwester umbringen. Das Landgericht hat den An-\n\ngeklagten aufgrund dieses Geschehens wegen sexueller Nötigung in Tateinheit\n\nmit versuchter Vergewaltigung, sexuellem Mißbrauch von Kindern, sexuellem\n\nMißbrauch von Schutzbefohlenen, Körperverletzung und Bedrohung verurteilt.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung begegnet durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe des Landgerichts lassen\n\ndie Prüfung vermissen, ob der Angeklagte vom (unbeendeten) Versuch mit\n\nstrafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB).\n\nDer bisher festgestellte Sachverhalt läßt offen, ob der Angeklagte die weitere\n\nTatausführung aufgab, obwohl er nach seiner subjektiven Vorstellung weder\n\ndurch eine äußere Zwangslage gehindert noch durch einen seelischen Druck\n\nunfähig geworden war, die Tat zu vollenden (vgl. BGHSt 35, 90, 95 und 184,\n\n186). Den Urteilsgründen läßt sich auch nicht mit ausreichender Deutlichkeit\n\nentnehmen, daß er sein Vorhaben aufgab, weil er davon ausging, die Gegen-\n\nwehr der Geschädigten nicht überwinden zu können. Eine entsprechende Sicht\n\ndes Angeklagten ist bei Würdigung der Urteilsgründe auch in ihrer Gesamtheit\n\nnicht so naheliegend, daß Darlegungen zu einem fehlgeschlagenen Versuch\n\nentbehrlich gewesen wären. Denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen\n\ndes Landgerichts in anderen Fällen ähnlich heftige Gegenwehr der Geschä-\n\ndigten überwunden und hat den Geschlechtsverkehr durchgeführt (Fälle II 4\n\nund 5). Danach bedurften die Gründe, die ihn dazu bestimmten, bei dieser Tat\n\nvon der Geschädigten abzulassen, wegen der naheliegenden Möglichkeit eines\n\nstrafbefreienden Rücktritts der Feststellung und der Erörterung (vgl. BGHR\n\nStGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Rücktritt 8). Dieser Mangel führt zur Aufhebung des\n\ngesamten Schuldspruches, mithin auch der Verurteilung wegen der anderen,\n\ntateinheitlich abgeurteilten Straftaten dieses Falles sowie des Ausspruches\n\nüber die zugehörige Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren.\n\nZur rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils weist der Senat\n\nauf die zur Tatzeit geltende Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von\n\nsexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung hin. Danach könnte nicht\n\nTateinheit, sondern Gesetzeskonkurrenz mit Vorrang der versuchten Verge-\n\nwaltigung gegeben sein (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. §\n\n177 Rdn. 15; BGH NStZ 1993, 38).\n\nFür die Verurteilung wegen Bedrohung besteht das Verfahrenshindernis\n\nder Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Insofern gelten die Aus-\n\nführungen in Ziffer 1. zur Verjährung der Nötigung entsprechend.\n\nb) Im Fall II 6 hat das Landgericht zum ersten Teil des Geschehens fest-\n\ngestellt, daß der Angeklagte der Geschädigten den Schlafanzug oder das\n\nNachthemd vom Leib riß und ihr eine Radlerhose sowie die Unterhose auszog.\n\nEr legte sich neben sie, faßte an ihre Brust und führte die Hand an ihrem\n\nBauch entlang bis zur Scheide. Dann drückte er ihre Beine mit seinen Beinen\n\nauseinander. Der Angeklagte versuchte in die Geschädigte einzudringen, kam\n\nmit seinem Penis gegen ihre Scheide und stieß \"mit diesem an ihrer Scheide\n\nimmer wieder von unten nach oben\". Durch heftige und anhaltende Gegenwehr\n\ngelang es seinem Opfer, ihn von einer \"vollständigen Penetration\" abzuhalten.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen dieser Tat der sexuellen Nöti-\n\ngung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen schuldig\n\ngesprochen und eine Einzelstrafe von drei Jahren festgesetzt. Diese hat es\n\ndem Strafrahmen des besonders schweren Falles (§ 177 Abs. 2 Satz 1 StGB)\n\nentnommen, da seiner Meinung nach die Regelwirkung von § 177 Abs. 2 Satz\n\n2 Nr. 1 StGB (schon dann) einsetze, wenn der Beischlaf lediglich versucht sei\n\n(UA S. 37 und 40).\n\nDie Strafrahmenwahl ist rechtsfehlerhaft. § 177 Abs. 2 StGB enthält eine\n\nim Vergleich zum Grunddelikt (§ 177 Abs. 1 StGB) schwerere Strafdrohung für\n\nbesonders schwere Fälle der sexuellen Nötigung und benennt Beispiele, die\n\nden erhöhten Strafrahmen dann eröffnen, wenn sie verwirklicht sind. Unzutref-\n\nfend ist die Auffassung des Landgerichts, die entsprechende Indizwirkung gehe\n\nauch vom versuchten erzwungenen Beischlaf und demnach von der versuchten\n\nVerwirklichung dieses Regelbeispiels aus. Die Entscheidung, die das Landge-\n\nricht als Grundlage hierfür zitiert hat (BGHSt 33, 370, 374), stützt seine Würdi-\n\ngung nicht. Sie hat eine andere Konstellation zum Gegenstand; erörtert wird\n\ndort, ob die Bestrafung wegen versuchten Diebstahls aus dem - unter Umstän-\n\nden gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzten - Strafrahmen des\n\n§ 243 Abs. 1 StGB voraussetzt, daß der begonnene Einbruch gelungen, also\n\ndas Regelbeispiel vollendet ist. Im Fall II 6 der Urteilsgründe hat der Ange-\n\nklagte hingegen das Grunddelikt, die sexuelle Nötigung, nicht lediglich ver-\n\nsucht, sondern vollendet. Auch will das Landgericht seiner Strafzumessung\n\nnicht einen nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafrahmen des § 177\n\nAbs. 2 Satz 1 StGB zugrundelegen.\n\nDanach kann die festgesetzte Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Zwar\n\nist außerhalb des Regelbeispiels die Annahme eines besonders schwerer Falls\n\nnicht ausgeschlossen. Doch kann die Einordnung als solcher dann allein auf\n\neine Bewertung aller für die Strafzumessung wesentlichen tat- und täterbezo-\n\ngenen Umstände gestützt werden. Eine entsprechende Gesamtwürdigung hat\n\ndas Landgericht nicht vorgenommen.\n\nDer rechtsfehlerfreie Schuldspruch bleibt bestehen.\n\n4. Die Aufhebung der beiden Einzelstrafen hat die Aufhebung des Aus-\n\nspruches über die Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen bleiben\n\nhiervon unberührt. Der Senat kann ausschließen, daß ihre Bemessung durch\n\ndie dargestellten Rechtsfehler beeinflußt wurde.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/3-str-425-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/3-str-425-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_425-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:15.659308+00:00"}}