{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_421-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"3 StR 421/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 421/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n7. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 15. August 2002 im Ausspruch über den\n\nVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:0)(cid:6)(cid:12)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:14)(cid:13)(cid:12)(cid:8)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:12)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:14)(cid:8)(cid:22)(cid:6)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:15)(cid:26)(cid:5)(cid:27)(cid:10)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:13)(cid:15)! \"(cid:12)(cid:8)(cid:15)#(cid:28)(cid:26)(cid:5)(cid:20)(cid:19)$(cid:19)\n\n(cid:12)%(cid:3)\n\nein über 31.764,60 \n\nerklärt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen in\n\nneun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und den\n\n(cid:5)&(cid:19)\n\n(cid:9)(’)(cid:12)(cid:8)(cid:15)*(cid:23)*(cid:12)(cid:8)(cid:15)(cid:26)(cid:9)(cid:11)(cid:5)(cid:24)(cid:23),+-(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:27).(cid:8)(cid:15)(cid:26)(cid:14)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:12)(cid:24)(cid:23)0/\n\nVerfall von 49.000 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings ist dem Revisionsführer zu-\n\nzugeben, daß der Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Urteil\n\nwenigstens zusammenfassend dargelegt hätte werden müssen. Der bloß for-\n\nmelhafte Hinweis, daß der Angeklagte \"Angaben über seine eigene Tatbeteili-\n\ngung hinaus\" gemacht hatte (UA S. 9), genügt dem nicht. Doch kann der Senat\n\nhier ausschließen, daß der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert\n\nist. Denn die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\n\nnach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und ist somit von einer Min-\n\ndeststrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes ausgegangen. Hätte sie\n\nstattdessen einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen,\n\nhätte die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe betragen. Da sich die Straf-\n\nkammer mit den für Fälle der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln im Zentnerbereich außergewöhnlich milden Einzelstrafen ersichtlich am\n\nunteren Ende des Strafrahmens orientiert hat, hat sich die höhere Höchststrafe\n\ndes angewandten Strafrahmens nicht ausgewirkt.\n\n2. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur in Höhe von 31.764,60 \n\nBestand, da nur insoweit den auch hierzu sehr dürftigen Urteilsfeststellungen\n\ndie gesetzlichen Voraussetzungen entnommen werden können.\n\na) Für den ausgesprochenen Verfallsbetrag von 49.000 \n\nehlt es bereits\n\nan einer nachvollziehbaren Berechnung. Selbst wenn man die auf UA S. 13\n\ngenannten Gesamterlösbeträge von 96.000 Holländischen Gulden und\n\n14.400 DM nach den amtlichen Referenzkursen in Euro umrechnet, ergibt sich\n\ndieser Betrag nicht.\n\nb) Rechtsfehlerfrei ist der Verfall von Wertersatz lediglich für die dem\n\nAngeklagten für die Begehung der abgeurteilten Taten zugeflossene Entloh-\n\nnung von 70.000 Holländischen Gulden. Diese ergeben bei einem Unrech-\n\n(cid:12)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:12)(cid:8)(cid:3)213(cid:12)(cid:8)(cid:15)#(cid:28)(cid:26)(cid:5)(cid:20)(cid:19)$(cid:19)(cid:4)(cid:22)(cid:6)(cid:12)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:15)4(cid:5)(cid:13)(cid:10)5 \".%(cid:3)7698(cid:24)/;:=<(cid:27)>@?(cid:4)<(cid:2)A\n\nnungskurs von 0,45378 \n\n(cid:28)\n \n/\n\nc) Dagegen kann die weitere Entlohnung für die abgeurteilten Taten in\n\nHöhe von 26.000 Holländischen Gulden, die der Mittäter T. erhalten\n\nhatte, der gegen den Angeklagten gerichteten Verfallsanordnung nicht zugrun-\n\ndegelegt werden. Denn es ist nicht festgestellt, daß der Angeklagte auch die-\n\nsen Geldbetrag im Rahmen einer Gesamtentlohnung ausgehändigt erhalten,\n\ndamit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt und erst später an den Mittäter\n\nals Lohnanteil ausgezahlt hatte. Nur in einem solchen, hier den Urteilsgründen\n\nnicht zu entnehmenden Fall hätte nach dem Bruttoprinzip der Gesamtbetrag für\n\nverfallen erklärt werden können, wobei allerdings nach Auszahlung von Lohn-\n\nanteilen an andere die Härteklausel des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen\n\ngewesen wäre.\n\nd) Auch die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Erlös aus\n\neiner weiteren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Straftat, die der Ange-\n\nklagte eingeräumt hatte, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\naa) Voraussetzung für eine Anordnung nach §§ 73, 73 a StGB ist, daß\n\neine von der Anklage erfaßte und vom Tatrichter festgestellte Tat vorliegt\n\n(BGHSt 28, 369). An einer ausreichenden Feststellung fehlt es jedoch, wie die\n\nRevision zutreffend rügt. Das angefochtene Urteil schildert den Inhalt und die\n\nAbwicklung dieser Tat nicht, von der lediglich vermutet werden kann, daß es\n\nsich um ein Betäubungsmittelgeschäft handelt.\n\nbb) Hier ist zudem die Zulässigkeitsvoraussetzung einer Tat, die Gegen-\n\nstand des Urteils sein kann, deswegen entfallen, weil das Gericht das Verfah-\n\nren wegen dieser Tat im Laufe der Hauptverhandlung nach § 154 Abs. 2 StPO\n\neingestellt hat. Damit ist das Verfahren hinsichtlich dieser Tat (vorläufig) been-\n\ndet und die Verhängung von Rechtsfolgen im subjektiven Verfahren ohne Wie-\n\nderaufnahme nach § 154 Abs. 3 StPO nicht mehr möglich. Ein Übergang in ein\n\nobjektives Verfahren zur selbständigen Anordnung des Verfalls nach § 76 a\n\nAbs. 1, 3 StGB ist nicht erfolgt.\n\ncc) Es kommt hier auch nicht in Betracht, die Verfallsanordnung wegen\n\ndieser eingestellten Tat auf § 73 d StGB (erweiterter Verfall) zu stützen. Denn\n\nvor der Anwendung des § 73 d StGB muß unter Ausschöpfung aller prozessual\n\nzulässigen Mittel ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen der §§ 73,\n\n73 a StGB erfüllt sind (BGH, Beschl. vom 2. Oktober 2002 - 2 StR 294/02\n\nm. w. N.). Im übrigen hätte eine solche Anordnung die Feststellung erfordert,\n\ndaß bestimmte Gegenstände oder Rechte bei Begehung der Anknüpfungstaten\n\nnoch vorhanden waren, für die nunmehr der Verfall von Wertersatz angeordnet\n\nwird (vgl. BGHR StGB § 73 d Gegenstände 4).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n RiBGH von Lienen ist wegen Becker\n\n Erkrankung an der Unterzeich-\n\n nung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_421-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/3-str-421-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_421-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_421-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/3-str-421-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_421-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:00:40.148426+00:00"}}