{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"3 StR 420/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 420/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n von Lienen,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 24. Juli 2002 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-\n\nwährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, die die Verletzung materiellen Rechts rügt und namentlich beanstandet,\n\ndaß der Angeklagte nicht wegen schwerer sexueller Nötigung nach § 177\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt wurde. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Geschädigte in sei-\n\nnem Lkw als Anhalterin mitgenommen. Um sie zur Duldung sexueller Handlun-\n\ngen zu zwingen, forderte er sie auf dem Parkplatz einer von ihm belieferten\n\nRaststätte auf, sich auszuziehen und sich in die Schlafkabine des Lkw zu be-\n\ngeben, ansonsten werde er ihr die Kehle durchschneiden. Hierbei hielt er ihr\n\neinen \"Schraubenschlüssel\" an den Hals, den die Geschädigte als \"spitzen\n\nGegenstand\" fühlte, ohne zu erkennen, um was es sich genau handelte. An-\n\nschließend entkleidete er sie bis auf die Unterwäsche und brachte sie in die\n\nSchlafkabine, wo er sie mit einem Seil an den Armen fesselte, festband und am\n\nganzen Körper berührte. Bei einer späteren Unterbrechung der Fahrt entklei-\n\ndete er die Geschädigte dann völlig, berührte sie an Brüsten und Ge-\n\nschlechtsteil und versuchte, mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen.\n\nHiervon ließ er aufgrund des Widerstands der Geschädigten jedoch wieder ab.\n\nSchließlich gelang es der Geschädigten zu fliehen.\n\nDas Landgericht meint, eine Verurteilung des Angeklagten nach § 177\n\nAbs. 3 Nr. 2 StGB komme nicht in Betracht, weil der Schraubenschlüssel offen-\n\nsichtlich zum Bordwerkzeug des Lkws gehört habe und nicht davon auszuge-\n\nhen sei, daß ihn der Angeklagte bei sich führte, um bei Bedarf den Widerstand\n\neiner als Anhalterin mitgenommenen Frau durch Gewalt oder Drohung mit Ge-\n\nwalt zu verhindern beziehungsweise zu überwinden.\n\nHiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht. Der Qualifi-\n\nkationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, daß der Tä-\n\nter das Werkzeug oder Mittel schon von vornherein bei sich führt, um es bei\n\nder Tat zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstands des Opfers ein-\n\nzusetzen. Vielmehr ist es ausreichend, daß der Täter das Tatmittel zu irgend-\n\neinem Zeitpunkt der Tatbegehung einsatzbereit bei sich hat, wofür es auch ge-\n\nnügt, wenn er es erst am Tatort ergreift (BGH NStZ 1999, 242, 243). Danach\n\nhat der Angeklagte hier sowohl den Schraubenschlüssel als auch das zur Fes-\n\nselung des Opfers eingesetzte Seil im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB bei\n\nsich geführt, ohne daß es darauf ankommt, zu welchen Zwecken diese Gegen-\n\nstände sich ursprünglich in dem Lkw befanden.\n\nDarüber hinaus kann der Angeklagte aber durch den Einsatz des\n\n\"Schraubenschlüssels\" auch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 4\n\nNr. 1 StGB verwirklicht haben. Hierfür ist es ohne Belang, ob der \"Schrauben-\n\nschlüssel\" nach seiner Beschaffenheit generell bestimmt und geeignet ist, er-\n\nhebliche Verletzungen zu verursachen. Denn im Rahmen des § 177 Abs. 4\n\nNr. 1 StGB genügt es, wenn er die Gefährlichkeit durch die konkrete Art des\n\nEinsatzes gewinnt (vgl. BGHSt 46, 225, 228: in die Scheide des Tatopfers ein-\n\ngeführte, scharfkantige Metallfigur; BGH NStZ 2000, 419: als Schlagwerkzeug\n\neingesetzter Cowboystiefel; BGH NStZ-RR 2002, 108: in den Rücken des\n\nOpfers gedrücktes rostiges Winkeleisen). Hierzu sind jedoch noch weitere\n\nFeststellungen zu der Beschaffenheit des \"Schraubenschlüssels\" erforderlich\n\n(gemeint Schraubendreher oder tatsächlich Schraubenschlüssel, gegebenen-\n\nfalls welcher Art?). Allein die Tatsache, daß das Tatopfer das ihr an den Hals\n\ngehaltene Instrument als \"spitzen Gegenstand\" empfand, ist insoweit noch\n\nnicht hinreichend aussagekräftig. Die Sache bedarf nach alledem neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung.\n\nTolksdorf Miebach von Lienen\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/3-str-420-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/3-str-420-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:58.724865+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/3-str-420-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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