{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"3 StR 417/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 417/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nItzehoe vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - einen Heranwachsenden - we-\n\ngen Diebstahls in 15 Fällen schuldig gesprochen, wegen Reifeverzögerungen\n\nJugendstrafrecht angewendet und ihn wegen schädlicher Neigungen zu einer\n\nJugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Zur Höhe der Jugendstrafe hat es aus-\n\ngeführt, daß es zur nachhaltigen erzieherischen Einwirkung eigentlich eine Ju-\n\ngendstrafe von drei Jahren und vier Monaten für erforderlich erachte, wegen\n\neiner den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung diese\n\nStrafe aber um vier Monate zu reduzieren sei.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\naus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Ermäßigung der Jugendstrafe wegen eines Verstoßes gegen das\n\nBeschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gibt aber Anlaß zu fol-\n\ngendem Hinweis:\n\nMit dieser Strafermäßigung hat das Landgericht ersichtlich versucht, der\n\nin Strafsachen gegen erwachsene Straftäter geltenden Rechtslage Rechnung\n\nzu tragen. Verzögert sich ein solches Verfahren aus den Justizbehörden zuzu-\n\nrechnenden Gründen, so sind nach der die Strafgerichte bindenden Recht-\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NStZ 1997, 591; vgl. auch\n\nBGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7 und\n\n12) Art und Ausmaß der Verzögerung festzustellen und sodann das Maß der\n\nKompensation durch eine Ermäßigung der an sich verwirkten Strafe konkret zu\n\nbestimmen.\n\nIn Jugendsachen sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte -\n\n mehr noch als in Verfahren gegen Erwachsene - gehalten, alles zu tun, um\n\nunnötige Verfahrensverzögerungen auszuschließen. Dem Beschleunigungsge-\n\nbot kommt in Jugendsachen wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherr-\n\nschenden Erziehungsgedankens eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. Eisen-\n\nberg, JGG 9. Aufl. § 18 Rdn. 15 e und § 55 Rdn. 37). Nr. 1 Satz 1 der Richtlini-\n\nen zu § 55 JGG bringt dies mit der Forderung, daß Jugendstrafverfahren aus\n\nerzieherischen Gründen möglichst schnell zum Abschluß gebracht werden\n\nsollen, deutlich zum Ausdruck. Sie gilt im gleichen Maße für Heranwachsende,\n\nauf die Jugendstrafrecht angewandt werden soll.\n\nKommt es im Einzelfall in einer Jugendsache gleichwohl zu erheblichen,\n\nvermeidbaren Verfahrensverzögerungen, die den Strafverfolgungsbehörden\n\nzuzurechnen sind, so erscheint fraglich, ob eine Kompensation in der vom\n\nBundesverfassungsgericht vorgeschriebenen Weise, also durch Ermäßigung\n\nder an sich verwirkten Jugendstrafe - nach Feststellung von Art und Ausmaß\n\nder Verzögerung - vorzunehmen ist. Einzelne Entscheidungen des Bundesge-\n\nrichtshofs (vgl. den Beschluß des Senats BGH StV 1999, 661; ferner BGH,\n\nBeschl. vom 6. Juni 2000 - 4 StR 91/00; vgl. auch Brunner/Dölling, JGG\n\n11. Aufl. § 18 Rdn. 6 d) könnten in diesem Sinne verstanden werden.\n\nDer Senat hält - nach erneuter Überprüfung - die uneingeschränkte\n\nÜbertragung dieser im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für be-\n\ndenklich. Zumindest in Fällen, in denen schädliche Neigungen die Verhängung\n\nvon Jugendstrafe erforderlich machen und erzieherische Überlegungen die\n\nHöhe der Jugendstrafe ausschlaggebend bestimmen, wird sie ausscheiden\n\nmüssen. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, nach denen zwar einer-\n\nseits \"eine Jugendstrafe von drei Jahren und vier Monaten\" geboten ist, um\n\n\"erzieherisch nachhaltig auf den Angeklagten einzuwirken\", andererseits diese\n\nJugendstrafe \"jedoch wegen des Verstoßes der Justiz gegen Artikel 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK ... um vier Monate zu reduzieren ist\", belegt, daß die Kompensati-\n\non von Verfahrensverzögerungen durch eine schablonenhafte Übertragung\n\ndem Grundanliegen des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen würde. Der Ausgleich\n\nfür eine Verfahrensverzögerung darf nicht dazu führen, daß die zur Erziehung\n\nerforderliche (vgl. Brunner/Dölling, aaO § 18 Rdn. 7 ff.; Eisenberg, aaO § 18\n\nRdn. 13, 22) Dauer der Jugendstrafe unterschritten und dadurch die Errei-\n\nchung des Erziehungsziels gefährdet wird. Ein Verstoß gegen das Beschleuni-\n\ngungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK wird deshalb nicht durch einen ma-\n\nthematischen Abschlag von der erzieherisch gebotenen Jugendstrafe zu kom-\n\npensieren sein. Sie wird vielmehr nur insoweit strafmildernd Berücksichtigung\n\nfinden können, als Gedanken des Schuldausgleichs in die Strafzumessung\n\neinfließen.\n\nDie Fragen brauchen aber nicht näher erörtert zu werden, weil das Ver-\n\nschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) eine Erhöhung der Jugendstrafe auf\n\ndie vom Landgericht aus erzieherischen Gründen für notwendig erachtete\n\nDauer verbietet.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/3-str-417-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/3-str-417-02","retrieved":"2026-07-10 13:52:29.199829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-03/3-str-417-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2002-12-03","dockets":["3 StR 417/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.12.2002 – 3 StR 417/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-03/3-str-417-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nItzehoe vom 3. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"JGG/55","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"55","label":"§ 55 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:52:29.199829+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}