{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_414-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-01-07","aktenzeichen":"3 StR 414/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 414/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Januar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\n geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2003 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt\n\nmit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das\n\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrens-\n\nrüge bedarf es daher nicht.\n\n1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der regelmäßig He-\n\nroin konsumierte, den Mitangeklagten O. in einem Imbiß kennen. O. \n\nfragte den Angeklagten, ob er ein Hotel kenne, worauf der Angeklagte anbot,\n\nO. könne in seiner 2-Zimmerwohnung unterkommen. O. zog darauf-\n\nhin beim Angeklagten ein. Er zahlte in der Folge einmal die Wohnungsmiete,\n\nregelmäßig die Stromrechnung und gelegentlich gemeinsame Lebensmittel. Er\n\nbesaß einen eigenen Wohnungsschlüssel. Während der Angeklagte die Woh-\n\nnung regelmäßig am Morgen verließ, um seinen Tätigkeiten als Maler und An-\n\nstreicher bzw. als Musiker nachzugehen, und meist erst abends zurückkehrte,\n\nhielt sich O. überwiegend in der Wohnung auf. O. wußte um die\n\nHeroinabhängigkeit des Angeklagten. Er gab diesem mehrfach vier bis fünf\n\nGramm Heroin, insgesamt mindestens 25 g, wobei der Angeklagte teilweise\n\nselbst nach dem Heroin gefragt hatte.\n\nNachdem der Angeklagte am Abend des 20. November 2001 die Woh-\n\nnung verlassen hatte, wurde O. von dem Zeugen K. aufgesucht,\n\nder von O. Heroin erhielt. Dieses Geschehen war von der Polizei, die ei-\n\nnen Hinweis auf Betäubungsmittelhandel aus der Wohnung des Angeklagten\n\nerhalten hatte, observiert worden. Sie nahm O. sowie den Zeugen K. \n\n fest und durchsuchte die Wohnung. Hierbei wurden insgesamt 187 g\n\nHeroin entdeckt, die in mehrere Portionen aufgeteilt in einer Küchenschublade,\n\nim Küchenschrank und auf diesem Küchenschrank hinter einer Blende gelagert\n\nwaren. Das Heroin \"gehörte\" O. und war von diesem für den gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf bestimmt. Dies war dem Angeklagten bekannt. Bei der\n\nRäumung der Wohnung drei Monate später wurden im Schlafzimmer des An-\n\ngeklagten noch drei Beutel Amphetamin gefunden, die O. dort versteckt\n\nhatte (vgl. UA S. 17), außerdem hinter der Spüle 2.181 g Streckmittel.\n\n2. Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen\n\nBeihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG, § 27 StGB) schuldig gemacht, weil er die Lagerung der 187 g He-\n\nroin in seiner Wohnung geduldet und O. dadurch die Möglichkeit ver-\n\nschafft habe, Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in der Absicht aufzu-\n\nbewahren, sie aus der Wohnung heraus an Dritte zu veräußern oder durch\n\nDritte veräußern zu lassen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDen Feststellungen kann nicht entnommen werden, daß der Angeklagte\n\nden Betäubungsmittelhandel des O. durch aktives Tun gefördert hätte. Es\n\nist weder belegt, daß er bereits bei Aufnahme des O. in seine Wohnung\n\num dessen Betäubungsmittelgeschäfte wußte, noch daß er die Wohnung in der\n\nErwartung zur Verfügung stellte, von den Gewinnen aus den Geschäften oder\n\nzumindest durch unentgeltliche Abgabe von Heroin zu profitieren. Ebensowe-\n\nnig ist festgestellt, daß er bei der Abwicklung eines konkreten Rauschgiftge-\n\nschäftes des O. - insbesondere hinsichtlich des am 20. November 2001\n\nsichergestellten Heroins - in irgend einer Weise mitgeholfen hätte (vgl. BGH\n\nNStZ 1994, 92). Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung der Betäu-\n\nbungsmittel bzw. deren Verkaufs aus der Wohnung heraus erfüllt die Voraus-\n\nsetzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH NStZ 1999, 451). Ebensowenig be-\n\ngründet es ohne weiteres die Strafbarkeit des Angeklagten, daß er gegen die\n\nAktivitäten des O. nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Be-\n\ntracht, wenn er als Wohnungsinhaber rechtlich verpflichtet gewesen wäre, ge-\n\ngen den von O. in seiner Wohnung betriebenen Betäubungsmittelhandel\n\neinzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsin-\n\nhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1999, 451). Um-\n\nstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie\n\ndies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise\n\nerleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen\n\nkönnte (vgl. BGH NJW 1993, 76; BGH NStZ-RR 2002, 146), sind nicht festge-\n\nstellt.\n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die nun-\n\nmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird im Hinblick auf die Aufbe-\n\nwahrungsorte der Betäubungsmittel gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich\n\nder Angeklagte des unerlaubten (Mit-)Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge schuldig gemacht hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n RiBGH Pfister ist infolge Becker\n\n Urlaubs an der Unter-\n\n schrift gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/3-str-414-02","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-01-07/3-str-414-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_414-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:59:08.740785+00:00"}}