{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_413-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"3 StR 413/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 413/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2002\n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Lüneburg vom 6. August 2002 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\n\nII. 7 der Urteilsgründe wegen \"Diebstahls in einem beson-\n\nders schweren Fall\" verurteilt worden ist; im Umfang der\n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur\n\nLast;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\n\ndaß der Angeklagte der Brandstiftung, des Diebstahls in\n\nzehn Fällen sowie des unerlaubten Umgangs mit gefährli-\n\nchen Abfällen in zwei Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der Brandstiftung, des Diebstahls\n\nim besonders schweren Fall in zehn Fällen, eines weiteren Diebstahls sowie\n\ndes unerlaubten Umgangs mit Abfällen in zwei Fällen schuldig gesprochen und\n\nihn unter Einbeziehung der Strafen aus einem weiteren Urteil zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren ge-\n\nmäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\n\nII. 7 der Urteilsgründe wegen \"Diebstahls in einem besonders schweren Fall\"\n\nverurteilt worden ist. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\n\nRevisionsrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie teilweise Einstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den\n\nWegfall der im Fall II. 7 verhängten Einzelstrafe von fünf Monaten Freiheits-\n\nstrafe zur Folge. Bei der Schuldspruchänderung hat der Senat bei den Fällen\n\ndes Diebstahls gemäß § 243 Abs. 1 StGB die Bezeichnung \"im besonders\n\nschweren Fall\" entfallen lassen, weil das Vorliegen von Regelbeispielen nicht\n\nin die Urteilsformel aufgenommen wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 260 Rdn. 25).\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt von der teilweisen\n\nEinstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die\n\nEinsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe und die übrigen in die Gesamt-\n\nstrafe einzubeziehenden 23 Einzelstrafen (eine Freiheitsstrafe von acht Mo-\n\nnaten, eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, eine Freiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten, fünf Freiheitsstrafen von fünf Monaten, vier Freiheitsstrafen von vier\n\nMonaten, acht Freiheitsstrafen von drei Monaten, eine Freiheitsstrafe von ei-\n\nnem Monat und zwei Geldstrafen) aus, daß sich der Wegfall der Einzelstrafe\n\nvon fünf Monaten auf den Ausspruch über die - maßvolle - Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren ausgewirkt hat.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-413-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-05/3-str-413-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_413-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:50:49.074407+00:00"}}