{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_401-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-12-19","aktenzeichen":"3 StR 401/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 401/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. Dezember 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n19. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Osnabrück vom 1. Juli 2002 wird die Verfolgung im\n\nFall IV. 1 der Urteilsgründe auf das Verbrechen der Vergewal-\n\ntigung beschränkt.\n\nDer Schuldspruch wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte\n\nder Vergewaltigung in vier Fällen und der Körperverletzung in\n\nvier Fällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in drei Fällen und wegen\n\nKörperverletzung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nverurteilt.\n\nIm Fall IV. 1 der Urteilsgründe hat der Senat die Verfolgung mit Zustim-\n\nmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf das Verbre-\n\nchen der Vergewaltigung beschränkt, da der Körperverletzungsvorsatz bislang\n\nnicht ausreichend begründet worden ist. Daß der Angeklagte damit \"rechnete\",\n\ndaß durch sein Handeln eine Allergie ausgelöst werden könnte (rechtliche\n\nWürdigung - UA S. 43, 44), ist durch Feststellungen nicht belegt. Die sonst\n\nromanhaften, unnötig weitschweifigen Urteilsausführungen sind gerade bei den\n\nnach § 267 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen, tatbestandsausfüllenden Angaben\n\nsehr knapp und zum Körperverletzungsvorsatz im Fall IV. 1 lückenhaft. Im übri-\n\ngen würde ein \"Rechnen\" nur die Wissensseite des Vorsatzes, nicht aber das\n\nhier durchaus nicht selbstverständliche Willenselement belegen.\n\nIn dem nach der Beschränkung verbleibenden Umfang hat die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Oktober 2002 unter Abschnitt\n\nI, II 1 - 2 genannten Gründen zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen\n\nin den Fällen IV. 3 bis 6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben.\n\nI. Darüber hinaus hält jedoch auch der Strafausspruch in den Fällen IV.\n\n1, 2, 7 und 8 rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere stellt es keinen\n\nRechtsfehler dar, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung für die Verge-\n\nwaltigungsfälle ohne nähere Ausführungen zur Strafrahmenwahl vom Regel-\n\nstrafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB, den sie im Fall IV. 2 nach § 21, § 49\n\nAbs. 1 StGB gemildert hat, ausgegangen ist. Die vom Generalbundesanwalt\n\nvermißte ausdrückliche Begründung, warum der Regelstrafrahmen und nicht\n\nder des Grundtatbestandes nach § 177 Abs. 1 StGB oder gar der des minder\n\nschweren Falles nach § 177 Abs. 5 StGB angewendet worden ist, bedarf es\n\nnur, wenn der Sachverhalt eine solche Prüfung nahelegt und eine Erörterung in\n\nden Urteilsgründen als Grundlage einer revisionsrechtlichen Nachprüfung ge-\n\nboten ist. Liegt aber die Heranziehung eines niedrigeren Strafrahmens in An-\n\nbetracht der gesamten Umstände fern, ist eine solche Erörterung aus sachlich-\n\nrechtlichen Gründen nicht geboten (BGH StV 1981, 541; GA 1987, 226). So\n\nliegt es hier:\n\n1. Sämtliche Vergewaltigungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, daß\n\ndas Opfer in einer weit über den Durchschnitt sonstiger Fälle hinausgehenden\n\nWeise erniedrigt worden ist. Dies gilt insbesondere für die Begleitumstände im\n\nFall IV. 1, im Fall IV. 2 mußte sich das Opfers infolge heftiger Schmerzen über-\n\ngeben und in den Fällen IV. 7 und 8 begleitete er seine Handlungen mit absto-\n\nßenden und seine Frau in besonderer Weise demütigenden Bemerkungen.\n\n2. Ein Abgehen vom Regelstrafrahmen liegt auch deshalb fern, weil es\n\nsich nicht um einen einzelnen isolierten Übergriff eines sonst unbescholtenen\n\nMannes handelt, sondern um eine schwerwiegende Serie von acht abgeurteil-\n\nten Gewalttaten zum Nachteil seiner Ehefrau, der bereits eine weitere festge-\n\nstellte, aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Vergewaltigung im Jahre\n\n1998 (UA S. 9) vorausgegangen war, bei der er seine Ehefrau ebenfalls be-\n\nsonders entwürdigend behandelt hatte. Durch die Einbettung der Einzeltaten in\n\ndiese Serie wird gleichzeitig auch das Gewicht jeder Einzeltat deutlich erhöht,\n\nbei der nicht nur Vortaten, sondern grundsätzlich auch nachfolgende Taten\n\nstrafschärfend berücksichtigt werden können, sofern wie hier ein innerer krimi-\n\nnologischer Zusammenhang besteht (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhal-\n\nten 25).\n\n3. Auch die von der Strafkammer als strafmildernd herangezogenen Um-\n\nstände erfordern nicht die Erörterung einer Strafrahmenverschiebung. Denn sie\n\nhaben zum Teil nur geringes Gewicht, zum Teil sind sie strafzumessungsrecht-\n\nlich irrelevant:\n\na) Der Freiheitsentzug durch Untersuchungshaft als solcher stellt bei\n\nVerhängung einer zu verbüßenden Freiheitsstrafe wegen der vollen Anrechen-\n\nbarkeit nach § 51 StGB grundsätzlich keinen strafmildernd zu berücksichtigen-\n\nden Nachteil für den Angeklagten dar (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensum-\n\nstände 18; BGH wistra 2001, 105; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl.\n\nRdn. 434). Anders mag dies sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände hin-\n\nzutreten wie eine besondere Beeindruckung eines Täters durch den Freiheits-\n\nentzug, die dazu führte, daß gegen ihn eine Bewährungsstrafe verhängt wer-\n\nden konnte (BGH NStZ 1994, 242). In der Entscheidung BGHR StGB § 46\n\nAbs. 1 Begründung 18 wurde die Untersuchungshaft nicht als solche, sondern\n\nnur im Zusammenhang mit einer überlangen Verfahrensdauer gewertet. Eben-\n\nso hat der 1. Strafsenat im Urteil vom 11. Januar 2000 - 1 StR 579/99 - die mil-\n\ndernde Berücksichtigung von Untersuchungshaft nur unter dem Gesichtspunkt\n\nder dort damit verbundenen Ungewißheit gebilligt. Ob eine solche den Ange-\n\nklagten besonders belastende Ungewißheit mit einem Strafverfahren verbun-\n\nden ist, die dann durch eine Untersuchungshaft verstärkt werden kann, hängt\n\njedoch zunächst von anderen Faktoren ab, insbesondere wie offen der Aus-\n\ngang des Verfahrens und welcher Art die zu erwartenden Sanktionen sind.\n\nb) Die spontane Tatbegehung ist bei Vergewaltigungen, die nur aus-\n\nnahmsweise von langer Hand geplant werden, die Regel und rechtfertigt daher\n\nkeine Milderung von Gewicht.\n\nc) Das \"problematische Beziehungsgeflecht\" ist nach den getroffenen\n\nFeststellungen durch übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten, häufige\n\nGewalttätigkeiten gegenüber Kindern und Ehefrau und letztlich durch das von\n\nseiner Ehefrau nicht geteilte Verlangen nach ausgefallenen sexuellen Prakti-\n\nken, bei denen er seine Macht zeigen und sie erniedrigen konnte, gekenn-\n\nzeichnet (UA S. 6 ff.). Daß diese vom Angeklagten zu vertretenden Faktoren\n\nstrafmildernd zu werten seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.\n\nd) Die Alkoholisierung des Angeklagten, die im Fall IV. 2 zu einer Straf-\n\nrahmenmilderung nach § 21, § 49 Abs. 1 StGB und in den Fällen IV. 7 und 8\n\nzur Strafmilderung wegen der enthemmenden Wirkung des Alkohols geführt\n\nhatte, gab hier zur Erörterung einer Strafrahmenverschiebung keinen Anlaß,\n\nweil der Angeklagte nach den Feststellungen um die Gefahr von Übergriffen\n\nnach Alkoholgenuß wußte. Bereits 1995 schrieb er seiner Frau nach einem\n\nentsprechenden Vorfall: \" Ich werde nie wieder Alkohol trinken und Dir nie wie-\n\nder weh tun ...\" (UA S. 7).\n\ne) Daß die \"gute Sorge\" des Angeklagten für seine Familie nur die äuße-\n\nren Verhältnisse betraf, hat das Landgericht zutreffend erörtert und damit gele-\n\ngentliche Tätlichkeiten und \"despotisches\" Verhalten gegenüber Familienmit-\n\ngliedern (UA S. 7, 8) relativierend berücksichtigt.\n\nII. Die Beschränkung der Strafverfolgung im Fall IV. 1 läßt die verhängte\n\nEinzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten unberührt. Zwar entfällt\n\nder von der Strafkammer berücksichtigte Umstand, daß zwei Tatbestände\n\n(Vergewaltigung und Körperverletzung) erfüllt worden sind, doch steht dem\n\ngegenüber, daß die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Opfers\n\nvom Angeklagten zu vertreten war und deshalb nach § 46 Abs. 2 StGB als ver-\n\nschuldete Auswirkung straferschwerend hätte berücksichtigt werden dürfen.\n\nDaneben liegt in dem Tatgeschehen neben dem Beischlaf ein anderweitiges,\n\nzudem besonders ekelerregendes und erniedrigendes Eindringen in den Kör-\n\nper der Frau. Diese zweifache Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB hätte ebenfalls strafschärfend berücksichtigt werden dürfen\n\n(BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafzumessung 1).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/3-str-401-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-19/3-str-401-02","retrieved":"2026-07-10 13:51:41.524270+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-12-19/3-str-401-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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