{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-02-11","aktenzeichen":"3 StR 391/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 391/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Februar 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: gewerbsmäßiger Geldfälschung u. a. \n\n zu 2.: Geldfälschung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung und\n\nzu 4. auf dessen Antrag - am 11. Februar 2003 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten I. gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2002 wird, so-\n\nweit dieser Angeklagte betroffen ist,\n\na) das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe auf den Vor-\n\nwurf der Urkundenfälschung und der gewerbsmäßigen\n\nHehlerei beschränkt;\n\nb) der Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten\n\nGeldfälschung schuldig ist;\n\nc) der Ausspruch über die Einzelstrafe in diesem Fall, über\n\ndie Gesamtstrafe und über den Verfall von Wertersatz, so-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:12)\n\n(cid:9)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:6)(cid:25)\n\nweit dieser den Betrag von 7.413,71 \n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe dahin ge-\n\nändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur versuchten\n\nGeldfälschung schuldig ist;\n\nb) im Einzelstrafausspruch in diesem Fall sowie im Gesamt-\n\nstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-\n\ntel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n4. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat verurteilt\n\na) den Angeklagten I. \"wegen gemeinschaftlicher Urkun-\n\ndenfälschung in drei besonders schweren Fällen, hiervon in einem\n\nFall in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei und weiterer Tatein-\n\nheit mit gewerbsmäßiger Einschleusung von Ausländern sowie wegen\n\ngewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen und wegen gemeinschaftli-\n\ncher Geldfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in gewerbs-\n\nmäßiger Begehung, wobei es davon in einem Fall beim Versuch\n\nblieb\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren;\n\nb) den Angeklagten K. \"wegen gemeinschaftlicher Urkundenfäl-\n\nschung in einem besonders schweren Fall sowie wegen gemein-\n\nschaftlicher Geldfälschung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren.\n\nGegen den Angeklagten I. hat es außerdem den Verfall von\n\n(cid:25)(cid:16)(cid:22)(cid:27)(cid:14)(cid:2)(cid:3)(cid:2)(cid:14)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:25)(cid:28)(cid:22)(cid:24)(cid:3)(cid:6)(cid:25)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:25)(cid:4)(cid:14)(cid:2)(cid:3)! #\"\n\n$(cid:24)(cid:14)(cid:16)(cid:9)%(cid:3)!(cid:25)’&)(\n\nWertersatz in Höhe von 15.000 \n\n die Ein-\n\nziehung von zwei elektrischen Schreibmaschinen angeordnet. Mit ihren Revi-\n\nsionen rügen beide Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\n2. Hinsichtlich des Angeklagten I. hat der Senat mit Zu-\n\nstimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II. 1. der Urteils-\n\ngründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung\n\nund der gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt und damit den Vorwurf der ge-\n\nwerbsmäßigen Einschleusung von Ausländern aus dem Verfahren ausgeschie-\n\nden, da den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, welchen Aus-\n\nländern der Angeklagte zu welchen konkreten Handlungen, auf die § 92 a\n\nAbs. 1 AuslG verweist, Hilfe geleistet bzw. hierzu angesetzt hat (§ 92 a Abs. 3\n\nAuslG). Der danach verbleibende Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in\n\nTateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. Auch die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf den Unrechts- und\n\nSchuldgehalt des in diesem Fall verwirklichten Urkunds- und Hehlereidelikts,\n\naber auch unter Beachtung der weiteren vom Angeklagten begangenen Ein-\n\nzeltaten ausschließen, daß das Landgericht ohne die tateinheitliche Aburtei-\n\nlung des von ihm angenommenen Verstoßes gegen das Ausländergesetz auf\n\neine geringere Einzelstrafe erkannt hätte, zumal dieser ausweislich der Urteils-\n\ngründe keinen bestimmenden Einfluß auf die Strafhöhe hatte (vgl. § 267 Abs. 3\n\nSatz 1 StPO).\n\n(cid:26)\n\n3. Der Schuldspruch gegen die Angeklagten I. und K. \n\nwegen Geldfälschung im Fall II. 6. der Urteilsgründe hat keinen Bestand.\n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte\n\n I. dem \"J. \" - einer unter diesem Decknamen auftretenden Ver-\n\ntrauensperson der Polizei - die Lieferung von Falschgeld versprochen. Es war\n\nihm jedoch nicht gelungen, Falschgeld in ausreichend guter Qualität aufzutrei-\n\nben. Daraufhin hatte sich der Angeklagte K. eingeschaltet und mit dem Mit-\n\nangeklagten N. in Verbindung gesetzt, von dem er wußte, daß er \"über die\n\nentsprechenden Verbindungen verfügte\". N. besorgte falsche holländische\n\nGulden. Am 25. August 2001 fuhr der Angeklagte I. zusammen mit\n\n\"J. \" zu N. , der in seiner Wohnung dem \"J. \" 30 gefälschte 1000-\n\nGulden-Scheine übergab, wofür \"J. \" 2.000 DM anzahlte. Der Angeklagte\n\nK. zeigte sich empört, daß man ihn an diesem Geschäft mit seinem Kon-\n\ntaktmann N. nicht beteiligt hatte. Er wurde daher von dem Angeklagten \n\n I. und \"J. \" mitgenommen, als diese am nächsten Tag erneut zu\n\ndem Mitangeklagten N. fuhren, dem \"J. \" den Restkaufpreis von\n\n2.500 DM aushändigte. Ein späteres Verlangen des Angeklagten K. , für die\n\nVermittlung des Geschäfts mit N. eine Provision zu zahlen, lehnte \"J. \"\n\nab.\n\nDie Ansicht des Landgerichts, bei diesem Sachverhalt hätten sich die\n\nAngeklagten I. und K. der gemeinschaftlichen Geldfälschung in\n\nder Form des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)\n\nschuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Mittäter des Sichver-\n\nschaffens von Falschgeld kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eige-\n\nnen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger\n\nVerfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (BGHSt 3, 154, 156; 44,\n\n62). Dies ist hier bezüglich der Angeklagten I. und K. jedoch\n\nnicht festgestellt. Gewahrsam an den falschen holländischen Gulden haben sie\n\nnicht erlangt; diesen hatte allein der Mitangeklagte N. inne. Auch eine\n\n(Mit-)Verfügungsgewalt über das Falschgeld ist nicht belegt. Der Angeklagte\n\nK. war bei den Verhandlungen zwischen N. und \"J. \" sowie der Über-\n\ngabe des Geldes nicht einmal zugegen. Zwar war der Angeklagte \n\nI. am 25. August 2001 in der Wohnung des N. mitanwesend. Nach den\n\nFeststellungen wurden die Verhandlungen über das Falschgeldgeschäft aber\n\nausschließlich zwischen N. und \"J. \" geführt, ohne daß der Angeklagte\n\n I. Einfluß darauf gehabt hätte, ob das Geld tatsächlich an \"J. \"\n\nübergeben wurde. Anders als im Fall II. 7. der Urteilsgründe war dem Ange-\n\nklagten I. auch keine \"Probe\" des zu liefernden Falschgelds für die\n\nBegutachtung durch den Abnehmer (\"J. \") übergeben worden (vgl. hierzu\n\nBGH NStE Nr. 3 zu § 146 StGB). Allein das Ingangsetzen und die Vermittlung\n\neines zwischen Dritten abgewickelten Falschgeldgeschäfts genügt für eine\n\nmittäterschaftliche Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, auch\n\nwenn sich der Vermittler für seine Tätigkeit eine Provision von einem der Part-\n\nner des Geschäfts verspricht.\n\nNach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt haben sich die bei-\n\nden Angeklagten aber der Beihilfe zur versuchten (BGHSt 34, 108, 109; BGH\n\nNStZ 2000, 530) Geldfälschung schuldig gemacht, indem sie N. einen Ab-\n\nnehmer für das Falschgeld vermittelten bzw. bei der Übergabe des Geldes\n\nmitwirkten (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 27 StGB). Da weitergehen-\n\nde Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch\n\nin diesem Fall in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO bezüglich beider\n\nAngeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich\n\ndie insoweit geständigen Angeklagten gegen den geänderten Tatvorwurf nicht\n\nanders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in diesem Fall\n\nverhängten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen.\n\n4. Der gegen den Angeklagten I. angeordnete Verfall von\n\n$102(cid:9)436587)(cid:12)\n\n(cid:7)(cid:10)(cid:9)8(cid:5)(cid:8)(cid:3)(cid:2)9;:;(cid:9)%(cid:7)=<(cid:8)(cid:3)(cid:6):>\"(cid:15)(cid:3)(cid:6)(cid:5)?:(cid:4)$;<(cid:11)(cid:9)?(cid:17)(cid:2)(cid:7)A@ABC(cid:3)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:9)2(cid:22)(cid:2)(cid:3)(cid:6)(cid:5)\n\nWertersatz in Höhe vom 15.000 \n\n*,+.-(cid:2)/\n\nVerfallsbetrag die Summe von 7.413,71 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:9)?DE(cid:22)(cid:2)(cid:3)!(cid:25)(cid:2)(cid:25)F(cid:22)\n\n(cid:5)(cid:8)9;:G(cid:22)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:3)H$!(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:2)(cid:3)\n\n(cid:26) r-\n\nteilten Taten hat dieser Angeklagte nach den bisher getroffenen Feststellungen\n\nlediglich 14.500 DM im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt.\n\nFür die am 8. August 2001 gefälschten fünf \"Reisedokumente\" (Fall II. 2.\n\nder Urteilsgründe) hat er nicht 20.000 DM, sondern nur 10.000 DM erlöst (vgl.\n\nUA S. 19). Die am 11. August 2001 von \"J. \" für neun \"Blankoaufenthalts-\n\ntitel\" gezahlten 7.200 DM (Fall II. 3. der Urteilsgründe) hat nicht der Angeklag-\n\nte, sondern direkt der unbekannt gebliebene Lieferant erhalten (UA S. 20). Für\n\ndie Lieferung eines deutschen Reisepasses an den anderweitig verfolgten\n\nM. (vgl. Fall II. 5. der Urteilsgründe, UA S. 21) hat der Angeklagte zwar\n\neinen Kaufpreis von 1.500 DM erzielt; dieser Verkauf ist jedoch nicht Gegen-\n\nstand des Schuldspruchs in diesem Fall, der allein auf das Verfälschen der\n\nslowenischen Pässe gestützt ist (s. UA S. 42).\n\nAls Geldbeträge, die der Angeklagte durch die abgeurteilten Taten er-\n\nlangt hat, verbleiben somit nur die 1.000 DM für die beiden nigerianischen\n\nPässe im Fall II. 1. der Urteilsgründe, die 10.000 DM für die fünf Reisedoku-\n\nmente im Fall II. 2., die \"Kaution\" von 1.000 DM im Fall II. 3., die 1.500 DM für\n\nein \"Blankoreisedokument\" im Fall II. 4. und die 1.000 DM für die im Fall II. 5.\n\n(cid:26)\n\nan M. gelieferten beiden slowenischen Pässe. Dies ergibt eine Summe von\n\n(cid:3)(cid:6)(cid:25)#(cid:9)(cid:11)(cid:7);I(cid:2)(cid:5)J(cid:12)(cid:15)9;:#(cid:9)(cid:18)((cid:6)K\n\n(cid:5)L(cid:12)M(cid:25)N(cid:22)O(cid:12)\n\n(cid:3)(cid:24)(cid:7)A(cid:3)(cid:6)(cid:5))PRQ(cid:6):(cid:4)(cid:3)S(cid:12)\n\n(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n14.500 DM, was einem Betrag von 7.413,71 \n\nbislang die Anordnung des Verfalls von Wertersatz berechtigt. Zwar sind nach\n\nden Feststellungen an den Angeklagten I. im Rahmen strafbarer\n\nHandlungen noch erhebliche weitere Zahlungen geleistet worden. Diese stan-\n\nden jedoch nicht im Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten. Von der\n\nMöglichkeit des § 73 d StGB hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht.\n\n5. Die weitergehenden Rechtsmittel der beiden Angeklagten sind unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n6. Das angefochtene Urteil gibt dem Senat noch Anlaß zu folgenden\n\nHinweisen:\n\na) Bei mehrfacher - teils vollendeter, teils versuchter - Verwirklichung ei-\n\nnes Straftatbestandes, der in den einzelnen Fällen noch mit unterschiedlichen\n\nanderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft, empfiehlt es sich, in der Ent-\n\nscheidungsformel jede Tat einzeln zu bezeichnen und nur dann unter Angabe\n\nder Zahl der tatmehrheitlichen Tatbegehungen zusammenzufassen, wenn die\n\nrechtliche Bezeichnung der Einzeltaten identisch ist. Ansonsten wird die Ver-\n\nständlichkeit des Urteilstenors erheblich erschwert, wie das in der angefochte-\n\nnen Entscheidung beim Schuldspruch gegen den Angeklagten I. \n\nder Fall ist.\n\nb) Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für\n\ndie einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung eigene einheitli-\n\nche Ordnungsziffern zu vergeben und diese bei Beweiswürdigung, rechtlicher\n\nWürdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden und nicht mit anderen\n\n(cid:26)\n\nOrdnungsmerkmalen - etwa der Anklage - zu vermischen (vgl. BGH bei Becker\n\nNStZ-RR 2003, 4 Nr. 10 m. w. N.). Ansonsten besteht die Gefahr, daß - wie in\n\ndem landgerichtlichen Urteil - in den verschiedenen Urteilsabschnitten die\n\nOrdnungsziffern durcheinander geraten. Dies erschwert nicht nur allgemein\n\ndas Verständnis des Urteils, sondern kann im Einzelfall zu unauflösbaren Wi-\n\ndersprüchen führen, die die Aufhebung des Urteils erforderlich machen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/3-str-391-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-11/3-str-391-02","retrieved":"2026-07-10 14:03:51.617239+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-02-11/3-str-391-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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