{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_386-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"3 StR 386/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 386/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u. a.\n\n zu 2.: Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung u. a.;\n\nhier: Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten M.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n10. April 2003, in der Sitzung am 30. April 2003, an denen teilgenommen ha-\n\nben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker,\n\n Hubert\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nM. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Mai\n\n2002 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die An-\n\ngeklagte Ma. betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten M. \"wegen gewerbs- und\n\nbandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 14 Fällen, wovon es in\n\neinem Fall beim Versuch blieb, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit gewerbsmä-\n\nßigem Einschleusen von Ausländern, wovon es in einem Fall beim Versuch\n\nblieb\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten ver-\n\nurteilt. Die nichtrevidierende Mitangeklagte Ma. hat es der \"Beihilfe zur\n\ngewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbs-\n\nund bandenmäßigen Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen in 5 Fäl-\n\nlen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-\n\nschleusens von Ausländern\" schuldig gesprochen und gegen sie eine zur Be-\n\nwährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Die\n\ngegen den Angeklagten M. gerichtete, auf die Rüge der Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft\n\ngreift die Schuldsprüche an und erstrebt eine Aufhebung des gesamten\n\nRechtsfolgenausspruchs. Der Angeklagte M. beanstandet mit seiner\n\nRevision die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nBeide Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen organisierte der Angeklagte M. in\n\n14 Fällen Schleusungen von iranischen Staatsangehörigen in die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland, in andere Schengener Vertragsstaaten sowie in Drittstaaten,\n\num sich dadurch eine Einnahmequelle von längerer Dauer zu verschaffen. Er\n\nhatte sich deshalb mit seinem in der Türkei wohnhaften Bruder und einem\n\nweiteren dort lebenden unbekannt gebliebenen Mittäter zusammengeschlos-\n\nsen, um künftig fortlaufend Pässe oder sonstige Ausweise für die schleu-\n\nsungswilligen Iraner zu fälschen. Die gefälschten Ausweispapiere erhielt er von\n\nseinem Bruder, die dieser zusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter\n\nhergestellt hatte. Der Angeklagte beschaffte sodann die Flug- und Fährtickets\n\nund übernahm die Betreuung der Iraner. Die Mitangeklagte Ma. unter-\n\nstützte die Taten in fünf Fällen dadurch, daß sie Pakete mit gefälschten Aus-\n\nweisen annahm und die mit den iranischen Staatsangehörigen vereinbarten\n\nEntgelte eintrieb.\n\nII. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nM. ist das Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben, da die-\n\nse aufgrund von Widersprüchen keine tragfähige Prüfungs- und Entschei-\n\ndungsgrundlage für das Revisionsgericht bilden.\n\nZum arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen dem Angeklagten, sei-\n\nnem Bruder und dem unbekannten Bandenmitglied in der Türkei hat das Land-\n\ngericht bezogen auf alle Fälle folgendes festgestellt (UA S. 6 f.): Nachdem er\n\nvon seinem Bruder die Schleusungsaufträge entgegengenommen habe, habe\n\ner diesem die für die Ausweise erforderlichen Fotos sowie das von den Iranern\n\ngezahlte Entgelt nach Abzug seines Anteils übersandt. Der Bruder habe so-\n\ndann in Absprache mit ihm die passenden Personaldokumente ausgesucht und\n\nzusammen mit dem unbekannt gebliebenen Mittäter in diese die Personalien\n\nund die Fotos der zu schleusenden Personen eingefügt. Nachdem ihm die ge-\n\nfälschten Ausweise zurückgeschickt worden seien, habe er die Flug- und Fähr-\n\ntickets besorgt und die Betreuung der schleusungswilligen Iraner übernommen.\n\nNach den Feststellungen zu den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründe\n\norganisierte der Angeklagten die Einreise von iranischen Staatsangehörigen\n\nmit dem Flugzeug aus der Türkei oder über die Türkei - vorwiegend über\n\nÖsterreich - in die Bundesrepublik Deutschland.\n\nIn der Beweiswürdigung hat die Strafkammer ohne nähere Begründung\n\nausgeführt, daß die getroffenen Feststellungen auf den glaubhaften Geständ-\n\nnissen der Angeklagten beruhen, die sich mit den Ergebnissen im Ermittlungs-\n\nverfahren decken. Dabei hat es übersehen, daß das Geständnis des Ange-\n\nklagten widersprüchlich ist, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Angeklag-\n\nten und seinen Mittätern in den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründe\n\nnicht entsprechend dem Geständnis erfolgt sein kann. Da sich die Iraner vor\n\nden Schleusungen nicht in der Bundesrepublik, sondern in der Türkei aufhiel-\n\nten, ist es nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte seinem Bruder die für die\n\nAusweisfälschungen erforderlichen Fotos und den Schleuserlohn in die Türkei\n\nübersandt haben soll. Vor allem gibt es keinen Sinn, daß dem Angeklagten die\n\ngefälschten Pässe von seinem Bruder zugeschickt worden sein sollen, weil\n\ndiese von den Iranern für die Einreise nach Deutschland oder Österreich benö-\n\ntigt wurden. Im Fall II. A. 6. sollen die iranischen Staatsangehörigen mit dem\n\nFlugzeug ohne die erforderlichen Papiere in die Bundesrepublik Deutschland\n\neingereist sein und die gefälschten Pässe erst hier erhalten haben, was ohne\n\nweitere Erläuterungen unverständlich ist.\n\nErklärt der Tatrichter vom Angeklagten eingestandene Tatsachen, die\n\nsich widersprechen, ohne nähere Erläuterungen pauschal für glaubhaft, so\n\nliegt darin ein sachlichrechtlicher Mangel der Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 3,\n\n213 für ein Urteil, das widersprüchliche Zeugenaussagen ohne weiteres als\n\nmiteinander vereinbar bezeichnet). Dieser Mangel erfaßt hier die gesamte Be-\n\nweiswürdigung. Denn bei einem Vergleich der Formulierungen in den Urteils-\n\ngründen mit denen der Anklageschrift drängt sich in Verbindung mit den darge-\n\nstellten Widersprüchen auf, daß das Landgericht die Sachverhaltsschilderun-\n\ngen aus der Anklageschrift aufgrund eines pauschalen Geständnisses unge-\n\nprüft in das Urteil übernommen hat (vgl. BGHSt 43, 195, 204). Damit ist den\n\nFeststellungen insgesamt die Grundlage entzogen.\n\nIII. Darüber hinaus leidet das Urteil - wie die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft zu Recht bemängelt - an weiteren Rechtsfehlern zu Gunsten des Ange-\n\nklagten.\n\n1. In den Fällen, in denen das Landgericht den Angeklagten auch wegen\n\ntateinheitlich begangenen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern\n\n(Fälle II. A. 4., 6., 9., 10., 12. und 14. der Urteilsgründe) bzw. des Versuchs\n\ndazu (Fall II. A. 5.) verurteilt hat, hat es sich nicht mit der sich aufdrängenden\n\nMöglichkeit auseinandergesetzt, daß die Bandenabrede zwischen dem Ange-\n\nklagten, seinem Bruder und dem unbekannten dritten Bandenmitglied sich nicht\n\nnur auf die Urkundsdelikte, sondern auch auf das Einschleusen von Auslän-\n\ndern bezog. Mangels näherer Feststellungen hierzu bzw. eines Hinweises,\n\nwarum sie nicht getroffen werden konnten, kann der Senat nicht prüfen, ob sich\n\nder Angeklagte - wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision u. a. geltend\n\nmacht und was nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht fernliegt -\n\nüber den Schuldspruch hinaus auch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Ein-\n\nschleusens von Ausländern (§ 92 b Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 92\n\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 6, § 92 a Abs. 1 und 4 AuslG) strafbar gemacht hat (vgl.\n\nBGHR AusIG § 92 a Einschleusen 3). Dabei würde es der Annahme einer\n\nBande i. S. d. § 92 b Abs. 1 AuslG, für die der Zusammenschluß von minde-\n\nstens drei Personen erforderlich ist (BGHSt 46, 321), nicht entgegenstehen,\n\nwenn dem unbekannt gebliebenen Fälscher nach der Bandenabrede lediglich\n\nAufgaben zugefallen sein sollten, die sich bei wertender Betrachtungsweise in\n\nBezug auf das Einschleusen lediglich als Gehilfentätigkeit darstellen (BGH\n\nNStZ 2002, 318).\n\n2. Im Fall II. A. 8. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte die Ausreise\n\neines noch vor Erhalt des gefälschten Reisepasses festgenommenen irani-\n\nschen Staatsangehörigen nach Großbritannien organisiert hatte, sind die Fest-\n\nstellungen unvollständig, weil das Urteil nicht mitteilt, wie weit das Fälschungs-\n\nvorhaben tatsächlich abgewickelt worden ist. Das Landgericht hat damit auch\n\ndie naheliegende Möglichkeit offengelassen, daß der gefälschte Paß bereits\n\nhergestellt und - wie in den anderen Fällen - dem Angeklagten übersandt wor-\n\nden war. Bei einem solchen Sachverhalt wäre der Angeklagte nicht nur der\n\nversuchten, sondern der vollendeten gewerbs- und bandenmäßigen Urkun-\n\ndenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) schuldig.\n\n3. Weiterhin ist die Bewertung der Konkurrenzverhältnisse nicht beden-\n\nkenfrei. In den Fällen, in denen für mehrere Personen Ausweise gefälscht wur-\n\nden, liegt nicht nur ein Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfäl-\n\nschung in Tateinheit mit gewerbs- und (richtig: \"oder\", vgl. § 276 Abs. 2 StGB\n\nim Gegensatz zu § 267 Abs. 4 StGB) bandenmäßigem Verschaffen von fal-\n\nschen amtlichen Ausweisen vor. Es können je nach den Umständen mehrere\n\ntatmehrheitlich oder tateinheitlich zusammentreffende Fälle gegeben sein.\n\n4. Im übrigen wäre auch der Strafausspruch in allen Fällen rechtsfehler-\n\nhaft.\n\nDas Landgericht ist jeweils von minder schweren Fällen der gewerbs-\n\nund bandenmäßigen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 4 StGB) ausgegangen.\n\nEs hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumes-\n\nsung zu Gunsten des Angeklagten u. a. angenommen, daß das hauptsächliche\n\nMotiv für die Begehung der Straftaten sein Wille gewesen sei, den iranischen\n\nLandsleuten ein schweres persönliches Schicksal im Iran zu ersparen.\n\nDieses altruistische Motiv wird von den Feststellungen nicht getragen\n\nund liegt schon angesichts der Absicht des Angeklagten, sich durch eine um-\n\nfangreiche Schleusertätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen,\n\nsowie der hohen Entgelte, welche von den iranischen Staatsangehörigen für\n\ndie Hilfeleistungen bezahlt werden mußten, fern. Außerdem läßt sich den Fest-\n\nstellungen nicht entnehmen, daß die geschleusten Personen im Iran ein\n\nschweres persönliches Schicksal befürchten mußten, da sie sich in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland oder in anderen sicheren Staaten aufhielten.\n\nIV. Die auf die Sachrüge veranlaßte Aufhebung des gegen den Ange-\n\nklagten M. ergangenen Urteils erstreckt sich auch auf die Verurteilung\n\nder Mitangeklagten Ma. , die keine Revision eingelegt hat (§ 357 StPO). Da\n\ndie Feststellungen zu den vom Angeklagten M. begangenen Taten auf\n\neiner rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen und aufgehoben werden\n\nmüssen, entbehrt auch die Verurteilung der Mitangeklagten wegen Beihilfe zu\n\ndiesen Taten in fünf Fällen einer tragfähigen Grundlage.\n\nV. Die Urteilsgründe geben im übrigen Anlaß zu folgenden Hinweisen:\n\n1. Es erschwert die Verständlichkeit der Darstellung, wenn zwischen den\n\nOrdnungsziffern gemäß Anklage und gemäß Urteilsgründe gewechselt wird\n\nund bei der Schilderung der Beihilfehandlungen eine ziffernmäßige Zuordnung\n\nzu den entsprechenden Haupttaten fehlt.\n\n2. Bei Fällen mit Auslandsbezug sind die Voraussetzungen für die An-\n\nwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (§§ 3 ff. StGB). Aus den (aufge-\n\nhobenen) Feststellungen zu den Fällen II. A. 6., 9. und 14. der Urteilsgründe\n\nergeben sich diese für die Urkundsdelikte nicht, da ein von einem der Mittäter\n\nim Inland begangener Teilakt der Urkundenfälschung (§ 9 Abs. 1 StGB) nicht\n\nersichtlich ist.\n\n3. Wegen der mit dem Einschleusen von Ausländern verbundenen\n\nRechtsprobleme verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHSt 45, 103;\n\nBGHR AuslG § 92 a Hilfe 1 und BGH NJW 2002, 3642. Sollte in der neuen\n\nHauptverhandlung wiederum festgestellt werden, daß mehrere Personen ge-\n\nschleust wurden, wird auch bezüglich der Delikte nach dem Ausländergesetz\n\nauf die zutreffende Bewertung der Konkurrenzverhältnisse Bedacht zu nehmen\n\nsein. Zur Vereinfachung des Verfahrens könnte sich aber auch eine Beschrän-\n\nkung der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 und 2 StPO empfehlen. Glei-\n\nches gilt auch für das Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen gemäß\n\n§ 276 StGB.\n\n4.\n\nIm Hinblick auf das von den schleusungswilligen Personen bezahlte\n\nEntgelt hätte Anlaß bestanden, die Voraussetzungen des Verfalls (§ 73 StGB)\n\noder des Verfalls von Wertersatz (§ 73 a StGB) zu erörtern. Die Weiterleitung\n\nvon Teilbeträgen an andere Tatbeteiligte führt lediglich zu der Prüfung, ob die\n\nAnordnung wegen der Härteregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder\n\nteilweise unterbleiben kann (vgl. BGHR StGB § 73 Vorteil 3; Tröndle/Fischer,\n\nStGB 51. Aufl. § 73 Rdn. 10).\n\n5. Urteilsgründe, die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt sind, müssen\n\ndie erwiesenen Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der\n\nStraftat gefunden werden. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird\n\ndas angefochtene Urteil hinsichtlich der Nichtrevidentin Ma. nicht andeu-\n\ntungsweise gerecht. Die Feststellung, sie habe ein Paket mit gefälschten Aus-\n\nweisen angenommen, vermag den Vorwurf der Beihilfe zur gewerbs- und ban-\n\ndenmäßigen Urkundenfälschung ebenso wenig zu tragen wie die Mitteilung, sie\n\nhabe einen Teil des für die Schleusungen vereinbarten Entgelts kassiert. Die\n\nBandenmitgliedschaft und das gewerbsmäßige Handeln, die strafschärfende\n\npersönliche Merkmale i. S. d. § 28 Abs. 2 StGB sind (Senge in Erbs/Kohlhaas,\n\nStrafrechtliche Nebengesetze 138. ErgLfg. AuslG § 92 a Rdn. 12, 16), sind für\n\ndie Mitangeklagte Ma. nicht festgestellt. Unklar bleibt auch, in welchen\n\nzwei Fällen das Landgericht sie wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Ein-\n\nschleusen von Ausländern verurteilt hat. Wie sich aus den bei der Sachver-\n\nhaltsschilderung erwähnten Namen der schleusungswilligen Iraner ergibt,\n\nnehmen drei Fälle (Fälle II. B. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe) auf entsprechen-\n\nde Haupttaten Bezug.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/3-str-386-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/3-str-386-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_386-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:15:36.330705+00:00"}}