{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_377-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-03-27","aktenzeichen":"3 StR 377/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zur Strafbarkeit einer im Rahmen einer Massenkampagne erfolgten Befürwor- tung des Ungehorsams gegenüber einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot als Zuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 377/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n27. März 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. März\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2002 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen einer Zuwiderhandlung ge-\n\ngen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)\n\n(cid:8)(cid:6)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:7)(cid:3)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:5)(cid:22)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:11)(cid:10)(cid:24)(cid:1)(cid:26)(cid:25)(cid:16)(cid:19)(cid:7)(cid:27)(cid:28)(cid:17)(cid:7)(cid:3)(cid:6)(cid:29)(cid:31)(cid:30)(cid:7)(cid:1) (cid:30)!(cid:1)(cid:7)\"#(cid:8)$(cid:29)(cid:28)(cid:8)&%(cid:22)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:7)\"(’)(cid:1)(cid:7)(cid:27)(cid:28)(cid:17)(cid:28)(cid:8)\n\n60 Tages- sätzen zu je 10 \n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\ns-\n\nI. 1. Nach den Feststellungen beschloß der Präsidialrat der durch Verfü-\n\ngung des Bundesministers des Inneren vom 22. November 1993 mit einem\n\nBetätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegten Arbeiterpartei Kurdi-\n\nstans (PKK) eine großangelegte Kampagne, bei der sich ihre Anhänger ab dem\n\n31. Mai 2001 an deutsche Behörden wenden, sich als PKK-Symphatisanten\n\nbekennen und die Aufhebung des PKK-Verbotes fordern sollten. Erklärtes Ziel\n\nder Aktion war auch, durch eine möglichst große Beteiligung eine so große\n\nZahl von Strafverfahren herbeizuführen, daß den Strafverfolgungsbehörden\n\neine Sanktionierung von Verstößen gegen das Betätigungsverbot gemäß § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht werde. Dem-\n\nentsprechend hieß es in einer Werbung für die Aktion im Internet, \"...daß die,\n\ndie das Problem geschaffen haben, damit auch in ihrem eigenen System fertig\n\nwerden müssen\".\n\nIm Rahmen dieser Kampagne fand am 20. Juni 2001 vor dem Landtags-\n\ngebäude in Düsseldorf eine angemeldete und genehmigte Versammlung von\n\nüberwiegend weiblichen kurdischen Teilnehmern statt, bei der mit Plakaten\n\nFreiheit für Öcalan und Frieden für Kurdistan gefordert wurde. Bei dieser Ver-\n\nanstaltung wurde einem Mitglied des Landtags ein Ordner mit 273 Selbstbe-\n\nzichtigungsschreiben übergeben, die mit \"Auch ich bin eine PKK’lerin\" über-\n\nschrieben waren und in denen ein Bekenntnis zu den politischen Zielen der\n\nPKK, insbesondere zur Freiheit für das kurdische Volk und seinen \"nationalen\n\nFührer\" Öcalan abgelegt wurde. Die Erklärungen, in denen ferner gegen das\n\nBetätigungsverbot protestiert und dessen Aufhebung gefordert wurde, lauten:\n\n\"Selbsterklärung: 'Auch ich bin eine PKK´lerin'\n\nWährend die Geschichte, die Sprache und die Kultur des kurdischen Volkes als nicht vorhan-\nden gezählt wurde, war auch die Frau in einer Position, in der Ihre Existenz geleugnet und ihre\nIdentität nicht anerkannt wurde. In diesem Sinne sind die gerechtfertigten Forderungen des\nkurdischen Volkes gleich den Forderungen der kurdischen Frau. Deshalb fordern die kurdi-\nschen Frauen noch mehr als alle anderen Sektoren, dass ihre nationale und politische Identität\noffiziell anerkennt wird und dass jegliche Verbote zum freien Ausdruck ihrer Identität aufgeho-\nben werden.\n\nDie Arbeit zur Freiheit der kurdischen Frau ist eine der wichtigsten Werte, die unser 20jähriger\nKampf geschaffen hat. Der nationale Befreiungskampf unter der Führerschaft der PKK ist von\neinem Gesichtspunkt auch der Kampf um die Schöpfung der Frau. Durch diesen Kampf hat die\nFrau zusammen mit der national-politischen Identität auch zu ihrer Geschlechtsidentität gefun-\nden.\n\nDie PKK zu verbieten, dessen Suche nach einem politischen Kampf und einer politischen Lö-\nsung zu verbieten, heißt die Existenz der Frau zu verbieten. In diesem Sinne bedeutet die PKK\ndie Suche der kurdischen Frau nach Freiheit. Deshalb sehe ich als kurdische Frau meine na-\ntional-politische Identität als meine Würde an. Ich erkläre, dass ich jegliche Verbote über die\nPKK, die ich als mein Existenzmotiv bewerte, nicht anerkenne.\n\n1.\nAuf dieser Grundlage erkläre ich als Angehörige des kurdischen Volkes, insbesondere als kur-\ndische Frau, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf\nauf legaler Grundlage führt. Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig.\n\n2.\nIch rufe die europäischen Mitgliedstaaten dazu auf, sich an den Maßstäben messen zu lassen,\ndie sie gegenüber anderen Nicht-Mitgliedstaaten anlegt. Außerdem rufe ich diese Staaten dazu\nauf, bezüglich den in Europa lebenden Kurden, den erklärten Kriterien eines Beitritts zur Euro-\npäischen Union selbst gerecht zu werden. Deshalb fordere ich für das kurdische Volk die juristi-\nsche Anerkennung der Rechte, die auch anderen Völkern zugestanden werden.\n\n3.\nWeiterhin fordere ich die offizielle Anerkennung der kulturellen und politischen Werte, welche\ndas kurdische Volk in einem großen Kampf geschaffen hat. In diesem Zusammenhang fordere\nich die Achtung der nationalen und politischen Identität meines Volkes.\n\n4.\nIch unterstütze die Linie des demokratischen Kampfes der PKK, welche auch von ihrem\n7. Kongress bestätigt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass die PKK in einem Zeitraum von\nzwei Jahren keine einzige Aktion unter Anwendung von Gewalt durchgeführt hat, fordere ich\ndie Aufhebung sämtlicher Verbote, die sich gegenüber der PKK in Anwendung befinden.\n\n5.\nDes weiteren erkläre ich, dass die einzige Garantie für eine dauerhafte Lösung, die Freiheit\nunseres nationalen Führers, Abdullah Öcalan, und die Schaffung von Möglichkeiten für sein\npolitisches Wirken sind. Deshalb fordere ich: 'Freiheit für Abdullah Öcalan - Frieden in Kurdi-\nstan'.\n\nHiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche\nVerfolgung der Mitgliederschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven\nSympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses\nVerbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt.\"\n\nAuch die Angeklagte, die in Kenntnis des Betätigungsverbots mit den\n\npolitischen Bestrebungen der PKK sympathisiert und wegen Teilnahme an ei-\n\nner von dieser veranstalteten Botschaftsbesetzung vorbestraft ist, hat eine der\n\nmit Namen und Anschrift versehenen Selbsterklärungen unterzeichnet, nach-\n\ndem sie zuvor mit Landsleuten den Inhalt erörtert hatte. Sie war sich dabei über\n\ndie Umstände und Ziele der Kampagne im klaren.\n\nIn der Bundesrepublik Deutschland gelangten ca. 100.000 derartige Er-\n\nklärungen an Behörden.\n\n2. Die Strafkammer hat einen Verstoß gegen das vereinsrechtliche Be-\n\ntätigungsverbot nicht in den Symphatiekundgebungen und in der Forderung\n\nnach Aufhebung des Verbots, sondern allein in der Erklärung gesehen, \"das\n\nVerbot nicht anzuerkennen und die Verantwortung zu übernehmen, die sich\n\ndaraus ergebe\". Dadurch werde im Rahmen einer auf solidarische Außenwir-\n\nkung angelegten Kampagne zum Ungehorsam gegen das Verbot aufgerufen.\n\nII. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen\n\nRechtsfehler ergeben.\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte\n\ndurch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der\n\nvom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot\n\nnach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt\n\nund damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat.\n\na) Im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG handelt einem Betätigungs-\n\nverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG auch ein nichtmitgliedschaftlich und sonst\n\nnicht organisatorisch eingebundener Dritter zuwider, wenn sein Verhalten auf\n\ndie verbotene Vereinstätigkeit bezogen und dieser förderlich ist. Auf die Fest-\n\nstellung eines tatsächlich eingetretenen meßbaren Nutzens kommt es nicht an;\n\nes genügt, daß das Täterhandeln konkret geeignet ist, eine für die verbotene\n\nVereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung hervorzurufen (BGHSt 42, 30, 31).\n\nDie \"Selbsterklärung\" der Angeklagten war auf die verbotene Tätigkeit\n\nder PKK bezogen und - jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in\n\nderen Rahmen sie abgegeben wurde - konkret geeignet, eine für die verbotene\n\nVereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Eine solche Eignung kommt\n\nden Bekenntnissen aufgrund der in ihnen erklärten Absicht, \"das Verbot nicht\n\nan(zu)erkenne(n) und sämtliche Verantwortung (zu) übernehme(n), die sich\n\ndaraus ergibt,\" in zweifacher Weise zu:\n\nVorteilhafte Wirkungen können sich zum einen unmittelbar aus der per-\n\nsönlichen Festlegung jedes Unterzeichners, darunter auch der Angeklagten,\n\ndarauf ergeben, das Verbot auch künftig nicht zu beachten und sich von Zuwi-\n\nderhandlungen selbst durch die Androhung strafrechtlicher Sanktionen nicht\n\nabhalten zu lassen. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortli-\n\nchen der PKK für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen\n\nso die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten.\n\nZum anderen liegt es - worauf das Landgericht ebenfalls zu Recht abge-\n\nstellt hat - auf der Hand, daß die Selbstbekenntnisse der Tätigkeit der PKK\n\nauch über eine durch sie vermittelte Stärkung der Solidarität mit anderen\n\npotentiellen Symphatisanten der Tätigkeit der PKK im Hinblick auf künftige ver-\n\nbotene Vereinsaktivitäten förderlich ist. Durch die Beteiligung an der groß an-\n\ngelegten Selbstbekenntnisaktion gibt der Unterzeichner auch anderen kurdi-\n\nschen Landsleuten, die der Sache der PKK nahestehen, einen Anstoß, sich\n\nihrerseits anzuschließen und Selbstbekenntnisse zu unterzeichnen; dies wird\n\nim übrigen durch die Feststellung anschaulich belegt, daß der Angeklagten\n\neine Weigerung, an der Kampagne teilzunehmen, schwer gefallen wäre. Hinzu\n\nkommt, daß den einzelnen Mitgliedern und Symphatisanten bei künftigen ver-\n\nbotenen Aktivitäten die Überschreitung der Schwelle zur Strafbarkeit nach § 20\n\nAbs. 1 Satz 4 VereinsG in der Gewißheit nicht allein zu stehen, sondern in der\n\nGemeinschaft mit vielen Gleichgesinnten vorzugehen, wesentlich erleichtert\n\nwird. Unter diesem Aspekt wirkt sich die Unterzeichnung von Selbstbekennt-\n\nnissen im Rahmen einer groß angelegten Aktion auch schon aktuell vorteilhaft\n\nfür die Tätigkeit der PKK aus.\n\nb) Der Annahme dieser für die PKK förderlichen Wirkungen steht nicht\n\nentgegen, daß die Erklärungen nach ihrem Wortlaut nur an die deutschen Be-\n\nhörden gerichtet waren und diesen übergeben wurden. Denn nach den Fest-\n\nstellungen ging der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne eine\n\ngroß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kur-\n\ndischen Landsleuten erörtert; die Schreiben wurden gesammelt und dann - wie\n\nhier - im Rahmen von Demonstrationen in der Öffentlichkeit übergeben. Damit\n\nerhielten nicht nur die Verantwortlichen der PKK Kenntnis, vielmehr handelt es\n\nsich um eine öffentlichkeitswirksame Aktion, die - entsprechend der Absicht der\n\nInitiatoren - die ihr zugedachten Wirkungen jedenfalls auch bei den angespro-\n\nchenen kurdischen Landsleuten entfalten konnte.\n\nDaraus folgt zugleich, daß die Tatbestandsmäßigkeit der Beteiligung der\n\nAngeklagten an der Selbstbekenntnis-Aktion - entgegen der Auffassung der\n\nRevision - weder daran scheitert, daß es an einer Außenwirkung fehlt, noch\n\ndaran, daß ihr Verhalten nicht erheblich war.\n\nDas Merkmal einer gewissen Außenwirkung hat der Senat bei der Be-\n\nurteilung des Verhaltens eines außenstehenden Dritten gefordert, der Propa-\n\ngandamaterial der PKK aus eigenem Antrieb, ohne hierzu von der PKK oder\n\nERNK beauftragt worden zu sein, bei sich lediglich gelagert hatte. Bei dieser\n\nFallkonstellation ist eine strafbare Zuwiderhandlung gegen das Betätigungs-\n\nverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verneint worden, weil diese Handlung\n\nder PKK unbekannt geblieben war und von dieser weder als Entlastung von der\n\nErfüllung eigener Aufgaben noch als Bestärkung ihres Willens zur Fortsetzung\n\nder verbotenen Vereinstätigkeit empfunden werden konnte. Mangels Außen-\n\nwirkung stelle das bloße Vorrätighalten, solange es nicht zu Verbreitungsakten\n\ngekommen sei, noch keinen ausreichenden Förderungsbeitrag dar (BGH NJW\n\n1997, 2251 f.). Bei einer unmittelbaren Förderung der verbotenen Vereinstätig-\n\nkeit, etwa durch Sammeln von Spenden (vgl. BGHSt 43, 312, 313) oder - wie\n\nhier - durch Beteiligung an einer von der Führungsebene der PKK initiierten,\n\ngroß angelegten Kampagne, die auf Stärkung der Bereitschaft von Symphati-\n\nsanten zu verbotenen Aktivitäten abzielt und eine Verfahrensflut - mit der Folge\n\nder Lahmlegung der Strafjustiz - auslösen soll, kommt es auf eine Außenwir-\n\nkung von vorne herein nicht an; sie könnte im übrigen nach den festgestellten\n\nUmständen auch nicht zweifelhaft sein.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin meint, daß ihr Verhalten nicht erheblich\n\nim Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHSt 43, 312, 313) sei, hat\n\nschon der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewiesen, daß damit nicht\n\nnur schwerwiegende Verstöße von § 20 Abs. 1 Satz 4 VereinsG erfaßt werden\n\nsollen. Das Merkmal der Erheblichkeit soll dazu dienen, tatbestandsmäßige\n\nvon eher neutralen Handlungen abzugrenzen, und will sicherstellen, daß nur\n\nsolches Verhalten bestraft wird, das gerade unter dem Gesichtspunkt der Ver-\n\nbotsgründe von Belang ist. Das liegt bei der Beteiligung der Angeklagten an\n\nder Selbstbekennntis-Aktion auf der Hand. Der Versuch der Revision, bei der\n\nBewertung der Erheblichkeit des der Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens\n\nihre Erklärung isoliert in den Blick zu nehmen, wird der Sachlage nicht gerecht.\n\nGewicht und Prägung erhält ihre Erklärung dadurch, daß die Angeklagte mit ihr\n\neinen Beitrag zu einer groß angelegten und auf solidarische Außenwirkung\n\nbedachten Kampagne geleistet hat.\n\nc) Einen Rechtsfehler deckt die Revision auch insoweit nicht auf, als sie\n\nsich gegen die Auslegung des \"Selbstbekenntnisses\" durch das Landgericht\n\nwendet. Mit dieser Erklärung haben sich die Unterzeichner, auch die Ange-\n\nklagte, nicht darauf beschränkt, Freiheit und Selbstbestimmung für das kurdi-\n\nsche Volk zu fordern, die Aufhebung des Betätigungsverbots für die PKK zu\n\nverlangen und dessen Aufrechterhaltung auf das Schärfste zu mißbilligen.\n\nHätten die Selbstbekenntnisse lediglich diesen Inhalt, so würden sich die Erklä-\n\nrungen allerdings als Wahrnehmung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit\n\ngemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darstellen (vgl. BVerfG NStZ-RR 2002, 120).\n\nAls solche wäre das Selbstbekenntnis der Angeklagten von § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nVereinsG auch nicht mit Blick darauf erfaßt, daß sie es im Rahmen einer groß\n\nangelegten Kampagne abgegeben hat und die Erklärung - als ungewollte Folge\n\n- eine Belebung der von der Vorschrift verbotenen Vereinstätigkeit bewirken\n\nkönnte. Es versteht sich, daß das Grundrecht auf Meinungsfreiheit das Recht\n\neinschließt, die eigene Meinung möglichst wirksam zur Geltung zu bringen.\n\nEine Auslegung der Erklärung der Angeklagten in dem ihr von der Revi-\n\nsion zugeschriebenen Sinn ist aber - auch unter Berücksichtigung der Anforde-\n\nrungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG an die Deutung von Äußerungen\n\nergeben, ausgeschlossen. Danach ist vor ihrer strafrechtlichen Ahndung sorg-\n\nfältig zu prüfen, ob nicht auch eine andere Auslegung in Betracht kommt, bei\n\nder die fragliche Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt und nicht strafbar\n\nist (vgl. BVerfGE 82, 43, 52; 93, 266, 295, 296). Bei einer ihren Sinn und\n\nZweck sowie die Umstände ihrer Abgabe, insbesondere den Hintergrund der\n\nGesamtkampagne und deren Zielsetzung berücksichtigenden Auslegung kön-\n\nnen die \"Selbstbekenntnisse\" nicht dahin verstanden werden, daß die Unter-\n\nzeichner\n\n- was allerdings ihr eigentliches und vorrangiges Anliegen sein mag - lediglich\n\nFreiheit und Selbstbestimmung für das kurdische Volk fordern und die Über-\n\nprüfung des Verbots der Betätigung für die PKK sowie dessen Aufhebung ver-\n\nlangen. Vielmehr geht es den Erklärenden - entsprechend der zutreffenden\n\nAuslegung des Landgerichts - darum, unter allen Umständen, also gerade auch\n\nfür den von ihnen erwarteten Fall, daß es bei dem Verbot verbleibt, durch\n\nSelbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK einen Beitrag zur\n\nFortführung ihrer Tätigkeit zu leisten.\n\nNach dem Gesamtzusammenhang der Erklärung und den festgestellten\n\nUmständen der Kampagne kommt ein anderer Sinngehalt, der nicht gegen § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG verstoßen würde, nicht in Betracht. Schon durch die das\n\nBekenntnis abschließende Erklärung, daß er \"sämtliche Verantwortung über-\n\nnehme, die sich daraus (also aus der Nichtanerkennung des Verbots) ergebe\",\n\nbringt der Unterzeichner unmißverständlich zum Ausdruck, daß er bereit ist,\n\ndas Verbot, unabhängig von dessen geforderter Aufhebung, zu mißachten, und\n\ndie der Zuwiderhandlung nachfolgende strafrechtliche Verfolgung in Kauf zu\n\nnehmen. Der Zusatz hätte nämlich sonst keinen Sinn, da derartige Konsequen-\n\nzen - auch für die Erklärenden erkennbar - offensichtlich nicht zu erwarten\n\nsind, wenn nur eine Kritik des Verbots geäußert und dessen Aufhebung gefor-\n\ndert wird. Denn eine solche Äußerung wäre durch das Recht auf Meinungsfrei-\n\nheit gedeckt und damit straflos.\n\nDie danach zutreffende Auslegung der Strafkammer wird durch den Um-\n\nstand bestätigt, daß es erklärtes Ziel der Kampagne war, die Strafverfolgungs-\n\nbehörden mit einer solchen Anzahl von Verfahren zu belasten, daß sie diese\n\nnicht mehr bewältigen können. Mit dieser Zielsetzung, die sich die Beschwer-\n\nde- führerin nach den Feststellungen zu eigen gemacht hat, ist im übrigen die\n\nvom Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung erwogene Auslegung nicht\n\nin Einklang zu bringen, nach der sie habe zum Ausdruck bringen wollen, die\n\nStrafverfolgung nur für den Fall in Kauf zu nehmen, daß die deutschen Behör-\n\nden sie wegen der durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ge-\n\ndeckten Forderung nach Aufhebung des Verbots verfolgen sollten. Die nur va-\n\nge Aussicht auf eine Strafverfolgung unter offenkundiger Mißachtung des\n\nRechts auf freie Meinungsäußerung war auch aus der Sicht der Beteiligten er-\n\nkennbar nicht geeignet, den genannten Zweck der Kampagne zu erreichen.\n\nd) Auch die subjektiven Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20\n\nAbs. 1 Nr. 4 VereinsG hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Danach wa-\n\nren der geständigen Angeklagten die Ziele und Umstände der Kampagne so-\n\nwie der Inhalt der unterzeichneten Erklärung, den sie zuvor mit Landsleuten\n\nerörtert hatte, bekannt.\n\n2. Zum Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils ebenfalls keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat\n\nstraf- mildernd berücksichtigt, daß die Tat durch ihre kurdische Volkszugehö-\n\nrigkeit, die Verfolgung in ihrer Heimat und ein \"dominantes, kämpferisches po-\n\nlitisches Engagement\" gekennzeichnet ist. Zwar hat es nicht ausdrücklich er-\n\nörtert, daß die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit bei der Strafzu-\n\nmessung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999,\n\n204, 205; 2002, 1031, 1034 f.), doch zeigen seine Erwägungen, daß es diesen\n\nUmstand der Sache nach Rechnung getragen hat, zumal es die Angeklagte nur\n\nmit einer mäßigen Geldstrafe belegt hat, obgleich diese die Tat während einer\n\nlaufenden Bewährungszeit aus einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon vier Monaten wegen Besetzung einer Botschaft im Rahmen einer PKK-\n\nAktion begangen hatte. Im übrigen kommt diesem Umstand bei der Verhän-\n\ngung \n\nlediglich\n\ngeringfügiger Geldstrafen die Bedeutung eines bestimmenden Strafzumes-\n\nsungsgrundes im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht zu.\n\nTolksdorf Miebach Wink-\nler\n\n Richter am Bundesgerichtshof\n Pfister ist wegen Erkrankung an\n der Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n__________________\n\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nZur Strafbarkeit einer im Rahmen einer Massenkampagne erfolgten Befürwor-\n\ntung des Ungehorsams gegenüber einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot\n\nals Zuwiderhandlung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG.\n\nBGH, Urt. vom 27. 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