{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_372-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-11-19","aktenzeichen":"3 StR 372/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. November 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 372/02\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2002\n\ngemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 werden als unbegründet\n\nverworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß\n\ndie Angeklagten jeweils schuldig sind der gewerbsmäßigen\n\nAbgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen.\n\n3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm zur Anbringung weiterer\n\nVerfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist un-\n\nzulässig. Der Angeklagte hat die Revision durch seinen früheren Verteidiger\n\nform- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und zulässig mit der Rüge der\n\nVerletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte hat weder die Frist\n\nzur Einlegung noch die zur Begründung der Revision versäumt, sondern es\n\nlediglich unterlassen, die erhobene Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen\n\nFrist nach § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß zu begründen. Die Wiederein-\n\nsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach stän-\n\ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes unzulässig (BGHR StPO\n\n§ 44 Verfahrensrüge 1, 3). Daß die von seinem früheren Verteidiger verfaßte\n\nRevisionsbegründung keine ausdrücklichen Revisionsanträge enthält, ist unter\n\nden gegebenen Umständen unschädlich (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344\n\nRdn. 2, 3 m. w. N.), hat demnach nicht zur Folge, daß die Revisionsbegrün-\n\ndungsfrist versäumt wäre, und kann dem Wiedereinsetzungsgesuch - entgegen\n\nder Auffassung des Angeklagten - ebensowenig zur Zulässigkeit verhelfen wie\n\ndie Ausführungen zu sonstigen vermeintlichen Pflichtverletzungen des früheren\n\nVerteidigers.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Der Schuldspruch war neu zu fassen, da die Urteilsformel des Landge-\n\nrichts die Taten, deren die Angeklagten schuldig gesprochen wurden, nicht\n\nentsprechend der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften bezeich-\n\nnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/3-str-372-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-19/3-str-372-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_372-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:48:42.194149+00:00"}}