{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_368-02B","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-06-15","aktenzeichen":"3 StR 368/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juni 2004 \n\nin den Strafsachen \n\ngegen \n\n3 StR 368/02 \n3 StR 415/02 \n\n1. \n\n2. \n\nalias: \n\nwegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.\n\n zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen: \n\nGemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG werden dem Großen Senat für \n\nStrafsachen folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt: \n\n1. Ist es zulässig, im Rahmen einer Urteilsabsprache zu vereinba-\n\nren, daß auf ein Rechtsmittel verzichtet wird? \n\n2. Ist es zulässig, daß das Gericht im Rahmen einer Urteilsab-\n\nsprache darauf hinwirkt, daß ein Rechtsmittelverzicht erklärt \n\nwird, indem es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet? \n\n3. Ist die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzich-\n\nten, wirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen \n\nist, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht verspro-\n\nchen worden ist oder bei der das Gericht, ohne sich ihn im \n\nRahmen der Absprache unzulässigerweise versprechen zu las-\n\nsen, lediglich auf diesen hingewirkt hat? \n\nGründe: \n\nI. \n\nDem Senat liegen zwei Revisionsverfahren vor, in denen vorab jeweils \n\nüber die Frage zu entscheiden ist, ob dem im Zusammenhang mit einer Ur-\n\nteilsabsprache erklärten Rechtsmittelverzicht Wirksamkeit zukommt. Der Senat \n\nhat die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \n\nverbunden. \n\n1. In der Strafsache gegen J. (3 StR 415/02) hat das Landgericht \n\nDuisburg den Angeklagten am 29. April 2002 wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Ange-\n\nklagte hat unmittelbar nach der Urteilsverkündung auf die Einlegung eines \n\nRechtsmittels verzichtet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2002, eingegangen \n\nam 27. September 2002, hat er Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision \n\nbeantragt. Dazu hat er vorgetragen: Der Rechtsmittelverzicht sei Bestandteil \n\neiner verfahrensbeendenden Absprache gewesen und deshalb unwirksam. \n\nHiervon habe er erst nach dem 20. September 2002 - dem Tag, an dem sein \n\nneuer Verteidiger Akteneinsicht erhalten hatte - Kenntnis erlangt. \n\nDem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Erörterung der \n\nSach- und Rechtslage sowie einer einstündigen Unterbrechung der Sitzung \n\n\"sicherte die Kammer eine Freiheitsstrafe von höchstens vier Jahren neun Mo-\n\nnaten bei Rechtsmittelverzicht zu\". Daraufhin erklärten sowohl die Sitzungsver-\n\ntreterin der Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte und sein Verteidiger, \n\nsie stimmten einer \"solchen Absprache\" bzw. einer \"solchen Zusage der Kam-\n\nmer\" zu. Nach Verlesung des Anklagesatzes und Belehrung des Angeklagten \n\nüber seine Aussagefreiheit erklärte dieser aussagen zu wollen. Anschließend \n\ngestand \"der Angeklagte durch seinen Verteidiger die Anklagevorwürfe als \n\nrichtig zu\" (UA S. 4). Der Verteidiger erklärte für den Angeklagten weiterhin das \n\nEinverständnis zur \"außergerichtlichen Einziehung\" von sichergestellten Be-\n\ntäubungsmitteln und Geldbeträgen. Nach im wesentlichen übereinstimmenden \n\nSchlußanträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und dem letzten \n\nWort des Angeklagten verkündete die Strafkammer das Urteil und einen Haft-\n\nfortdauerbeschluß. Unmittelbar danach verzichteten der Angeklagte, sein Ver-\n\nteidiger und die Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel. \n\n2. In dem Verfahren gegen H. (3 StR 368/02) hat das Landgericht \n\nLüneburg die Angeklagte am 4. Juli 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen \n\nrichtet sich die am 5. Juli 2002 eingelegte Revision der Angeklagten. \n\nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, ihr Rechtsmittel sei zulässig, \n\nobwohl sie unmittelbar nach Verkündung des Urteils auf Rechtsmittel verzichtet \n\nhatte; der Rechtsmittelverzicht sei unwirksam. \n\nDem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: Am ersten Verhand-\n\nlungstag stellte die Strafkammer für den Fall eines Geständnisses der Ange-\n\nklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten als \n\nStrafobergrenze in Aussicht. Dabei brachte sie zum Ausdruck, daß ein \n\n\"Rechtsmittelverzicht wünschenswert\" sei. Die Angeklagte und der Verteidiger \n\nstimmten der vom Gericht vorgeschlagenen Verfahrenserledigung zu. An-\n\nschließend erklärte der Verteidiger, die Anklagevorwürfe träfen zu, und die An-\n\ngeklagte bestätigte, dies sei so richtig. Am nächsten Verhandlungstag wurde \n\ndas Urteil verkündet. Im Anschluß daran erklärte der Verteidiger: \"Wir verzich-\n\nten auf Rechtsmittel.\" Auf Nachfrage des Gerichts bekundete die Angeklagte \n\nnach kurzer Unterredung mit ihrem Verteidiger: \"Ich verzichte auf Rechtsmittel \n\ngegen das soeben verkündete Urteil.\" \n\n3. Der Senat hält in beiden Fällen den Rechtsmittelverzicht für unwirk-\n\nsam und möchte auf die Revisionen der Angeklagten die Urteile einer Rechts-\n\nprüfung unterziehen. \n\nSoweit es um die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung geht, die - wie im \n\nFall des Angeklagten J. - unzulässigerweise Gegenstand einer vorausge-\n\ngangenen Urteilsabsprache war, hat der Senat im Hinblick auf die entgegen-\n\nstehende Rechtsprechung des 2. Strafsenats (BGH NStZ 1997, 611 [unter Hin-\n\nweis auf die Entscheidungen BGH wistra 1992, 309, 310; BGH, Beschl. vom \n\n17. Juli 1991 - 2 StR 230/91]; Beschl. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; \n\nBeschl. vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334; Beschl. vom \n\n4. Juli 2001 - 2 StR 247/01; abschwächend: Beschl. vom 7. August 2002 \n\n- 2 StR 196/02), des 1. Strafsenats (BGH NStZ 2000, 386; NStZ-RR 2002, 114) \n\nund des 5. Strafsenats (BGH, Beschl. vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01) \n\nangefragt, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten wird. Soweit es um die \n\nWirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts geht, auf den das Gericht - wie im Fall \n\nder Angeklagten H. - lediglich hingewirkt hat, ohne ihn sich im Rahmen der \n\nAbsprache unzulässigerweise versprechen zu lassen, hat der Senat, nachdem \n\nhierzu eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bislang nicht vorliegt, die \n\nanderen Senate um Stellungnahme gebeten (Anfragebeschluß vom 24. Juli \n\n2003 = StV 2003, 544). \n\n4. Der 5. Strafsenat (Beschl. vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 61/03 = StV \n\n2004, 4) und der 4. Strafsenat (Beschl. vom 25. November 2003 - 4 ARs 32/03 \n\n= StV 2004, 4) haben mitgeteilt, daß sie den im Anfragebeschluß bezeichneten \n\nRechtssätzen zustimmen und eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht \n\n(4. Strafsenat) bzw. aufgegeben wird (5. Strafsenat). Der 1. Strafsenat (Beschl. \n\nvom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = StV 2004, 115) und der 2. Strafsenat \n\n(Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = StV 2004, 196) haben ausge-\n\nführt, daß sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit \n\neines unzulässigerweise vereinbarten Rechtsmittelverzichts festhalten und \n\nauch eine Rechtsmittelverzichtserklärung als wirksam ansehen, auf die das \n\nGericht nur hingewirkt hat. Der 2. Strafsenat hat zudem dargelegt, daß er es - \n\nabweichend von den in BGHSt 43, 195 aufgestellten Grundsätzen - für recht-\n\nlich unbedenklich hält, wenn bei einer formgerechten einverständlichen Verfah-\n\nrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten ein allseitiger \n\nRechtsmittelverzicht \"in Aussicht gestellt wird\". Der 4., 1. und 2. Strafsenat ha-\n\nben darüber hinaus angeregt, den Großen Senat für Strafsachen auch wegen \n\nder grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. \n\n5. Nachdem durch den 2. Strafsenat die bisherige Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rechtsmittel-\n\nverzichts im Rahmen einer Urteilsabsprache in Zweifel gezogen worden ist, \n\nlegt der Senat diese Rechtsfrage (Vorlegungsfrage Nr. 1) gemäß § 132 Abs. 4 \n\nGVG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Die Rechtsfragen, \n\nob dem Gericht auch untersagt ist, im Rahmen einer Urteilsabsprache auf die \n\nErklärung eines Rechtsmittelverzichts hinzuwirken (Vorlegungsfrage Nr. 2), \n\nund ob auch dieses Hinwirken zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts \n\nführt (Vorlegungsfrage Nr. 3, Teil 2), legt er gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Fort-\n\nbildung des Rechts vor. Der Senat mißt den Fragen grundsätzliche Bedeutung \n\nim Sinne dieser Vorschrift bei. Sie ergibt sich aus den Auswirkungen, die mit \n\nder Vereinbarung oder Bewirkung eines Rechtsmittelverzichts für den Inhalt \n\nder gerichtlichen Entscheidung verbunden sind (vgl. Volk in FS Salger, S. 411, \n\n418). Die Rechtsfrage nach der Wirksamkeit eines zuvor unzulässigerweise \n\nversprochenen Rechtsmittelverzichts (Vorlegungsfrage Nr. 3, Teil 1) legt der \n\nSenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Ent-\n\nscheidung vor. \n\nDie Vorlage wird nicht dadurch entbehrlich, daß nunmehr von seiten des \n\nBundesjustizministeriums und der die Bundesregierung tragenden Koalitions-\n\nfraktionen beabsichtigt ist, eine gesetzliche Grundlage für Gespräche zwischen \n\nden Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung zu schaffen (vgl. Diskussi-\n\nonsentwurf für eine Reform des Strafverfahrens, Stand: 18. Februar 2004 = StV \n\n2004, 228) und dabei nicht nur die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts \n\nzu untersagen, sondern auch zu bestimmen, daß ein Rechtsmittelverzicht un-\n\nwirksam ist, wenn er Gegenstand einer vorangegangenen Verständigung war \n\n(§ 257 b Abs. 2 StPO-Entwurf und § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO-Entwurf). Es ist \n\nnicht absehbar, ob, wann und mit welchem Inhalt eine entsprechende gesetzli-\n\nche Regelung in Kraft tritt. \n\n6. In der Strafsache J. steht der Erheblichkeit der Rechtsfragen auch \n\nnicht entgegen, daß der Angeklagte die Rechtsmittelfrist versäumt hat. Ihm wird \n\nnämlich für den Fall, daß der Große Senat für Strafsachen die Vorlegungsfra-\n\ngen 1 und 3 im Sinne der Vorlage entscheidet, auf der Basis der bisherigen \n\nRechtsprechung (vgl. BGHSt 45, 227, 234) Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren \n\nsein. \n\nII. \n\nDer Senat hat die Gründe für seine Auffassung, daß ein Rechtsmittel-\n\nverzicht im Rahmen einer Urteilsabsprache weder vereinbart werden noch daß \n\ndas Gericht auf ihn hinwirken darf und daß eine Verzichtserklärung, die abge-\n\ngeben worden ist, nachdem gegen diese Verbote verstoßen worden ist, un-\n\nwirksam ist, bereits in seinem Anfragebeschluß vom 24. Juli 2003 (StV 2003, \n\n544) dargelegt. Auf ihn wird Bezug genommen und unter Berücksichtigung der \n\nStellungnahmen der anderen Senate das Folgende ergänzend angemerkt: \n\n1. Die Verständigung in Strafsachen, hier insbesondere die verfahrens-\n\nbeendende Absprache eines Urteils, ist eine dem deutschen Strafverfahrens-\n\nrecht fremde Erscheinung. Die Strafprozeßordnung ist grundsätzlich ver-\n\ngleichsfeindlich ausgestaltet. Sie dahingehend zu ändern, daß die gerichtliche \n\nAufklärungspflicht eingeschränkt und es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht \n\nwird, sich über das Verfahrensergebnis abzusprechen, liegt ausschließlich in \n\nder Kompetenz des Gesetzgebers. Da sich in der Strafrechtspraxis - trotz Feh-\n\nlens gesetzlicher Regelungen - seit vielen Jahren zunehmend Formen konsen-\n\nsualer Verfahrensbeendigung entwickelt hatten, sah sich auch die obergericht-\n\nliche Rechtsprechung zunehmend mit diesem Phänomen befaßt. Sie hatte zu-\n\nnächst einzelne, dafür typische Verfahrensvorgänge unter verschiedenen \n\nrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen; so waren Gegenstand der Ent-\n\nscheidungen des Bundesgerichtshofs die Besorgnis richterlicher Befangenheit \n\n(vgl. u. a. BGHSt 37, 99; 37, 298; NJW 1982, 1712; 1996, 1355; StV 1984, 318; \n\nNStZ 1985, 36; 1991, 348), die nach § 136 a StPO unzulässige Willensbeein-\n\nflussung (vgl. u. a. BGHSt 14, 189; 20, 268; NJW 1990, 1921), die Verletzung \n\ndes fairen Verfahrens (vgl. u. a. BGHSt 36, 210; 37, 10; 42, 191; NStZ 1994, \n\n196), die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BGHSt 38, 102; 42, 46) und \n\ndie Verletzung des Beweisantragsrechts (BGHSt 40, 287). Mit der Entschei-\n\ndung BGHSt 43, 195 hat der Bundesgerichtshof schließlich die Verständigung \n\nim Strafverfahren insgesamt unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, der Idee \n\nder Gerechtigkeit - insbesondere der hohen Bedeutung der Gleichheit vor dem \n\nStrafgesetz - sowie der Notwendigkeit einer funktionstüchtigen Strafrechtspfle-\n\nge (zu diesen aus der Verfassung abzuleitenden Maßstäben vgl. BVerfG \n\n[Kammer] NStZ 1987, 419) beurteilt. Er hat daraus Regeln abgeleitet, bei deren \n\nEinhaltung durch den Tatrichter die Verständigung mit der geltenden Rechts-\n\nordnung (noch) in Einklang zu bringen ist. \n\n2. Die Besonderheit der Entscheidung BGHSt 43, 195 besteht darin, daß \n\nin ihr nicht eine die Absprache regelnde Gesetzesnorm ausgelegt wird. Viel-\n\nmehr werden in Ermangelung von ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen \n\nMindestbedingungen beschrieben, die eine Verständigung erfüllen muß, damit \n\nsie überhaupt noch als ein der Strafprozeßordnung und den verfassungsrecht-\n\nlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren angesehen werden kann. Dabei \n\nhat der Bundesgerichtshof hohe Anforderungen an den Inhalt und das Zustan-\n\ndekommen einer Verständigung gestellt. Dazu zählt u. a., daß es bei der Pflicht \n\ndes Gerichts zur Erforschung der materiellen Wahrheit bleibt, der Schuld-\n\nspruch - jenseits der Möglichkeiten nach §§ 154, 154 a StPO - nicht zur Dispo-\n\nsition steht und die nur in Form der Zusage einer Strafobergrenze zu vereinba-\n\nrende Strafe schuldangemessen sein muß. Jenseits der in der Entscheidung \n\nbeschriebenen Mindestbedingungen ist ein konsensuales Verfahren mit den \n\ngenannten Grundsätzen und dem geltenden Strafprozeßrecht nicht mehr zu \n\nvereinbaren. \n\nDer Versuch des Bundesgerichtshofs, die Grenzen einer zulässigen \n\nVerständigung festzulegen, ist in der Rechtswissenschaft auf Kritik gestoßen: \n\nAbsprachen seien mit der geltenden Strafprozeßordnung nicht zu vereinbaren. \n\nDas Gegenteil lasse sich auch aus § 153 a StPO nicht herleiten. Der Bundes-\n\ngerichtshof habe eine Aufgabe in die Hand genommen, die in der ausschließli-\n\nchen Kompetenz des Gesetzgebers gelegen hätte (vgl. Duttge ZStW 2003, \n\n539; Herrmann JuS 1999, 1162; Klug ZRP 1999, 288; Noak StV 2002, 445; \n\nSchünemann in FS Rieß, S. 525, 536; Weigend NStZ 1999, 57; ders. in FS \n\nBGH Wissenschaft Bd. IV S. 1011; kritisch zum Konsens als Muster für das \n\nStrafverfahren Hassemer JuS 1989, 890; Murmann GA 2004, 65, 81). Neben \n\ndiesen rechtsdogmatischen Einwänden wird inzwischen zunehmend beanstan-\n\ndet, daß die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindestbedingungen - zu-\n\nmindest in vielen Bereichen - nicht eingehalten würden mit der Folge, daß der \n\nVersuch einer Grenzziehung durch die Entscheidung BGHSt 43, 195 als ge-\n\nscheitert anzusehen sei (vgl. u. a. Deckers AnwBl 2002, 41; Kargl/Rüdiger \n\nNStZ 2003, 672; Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645; Schmitt GA 2001, 411; Sio-\n\nlek in FS Rieß, S. 562; Weider, Vom Dealen mit Drogen und Gerechtigkeit, \n\nS. 161; ders. in FS Lüderssen, S. 773; ders. StV 2003, 266; aA Böttcher in FS \n\nMeyer-Goßner, S. 49, 58). \n\nAuch unter Berücksichtigung dieser Bedenken, die durchaus Gewicht \n\nhaben, besteht keine Veranlassung, die Zulässigkeit von Verständigungen im \n\nStrafverfahren grundsätzlich anders und abweichend von der Entscheidung \n\nBGHSt 43, 195 zu beurteilen. Die dort an den Inhalt der Absprache und die Art \n\nund Weise ihres Zustandekommens gestellten Anforderungen sind streng. \n\nWerden diese eingehalten und findet die Verständigung unter Zugrundelegung \n\ndieses Standards - insbesondere unter Beachtung der richterlichen Aufklä-\n\nrungspflicht und des Gebots schuldangemessenen Strafens - statt, so bewegt \n\nsie sich in dem von Strafgesetzbuch, Strafprozeßordnung und Verfassung ge-\n\nsetzten Rahmen. Insoweit geht der Einwand fehl, daß dieser Rahmen durch die \n\nEntscheidung BGHSt 43, 195 verschoben worden sei und die Rechtsprechung \n\ndamit ihre Zuständigkeit überschritten habe. \n\nSoweit dem Bundesgerichtshof entgegengehalten wird, die strafgerichtli-\n\nche Praxis verweigere ihm die Gefolgschaft, weil sie Absprachen in noch grö-\n\nßerem Umfang treffen wolle, führt dies zu keiner anderen Beurteilung: Allein \n\nder Verstoß gegen Regeln darf grundsätzlich kein Anlaß sein, diese aufzuhe-\n\nben oder abzuändern. Zudem hätte der Bundesgerichtshof auch keine Kompe-\n\ntenz, den Rahmen zulässiger Absprachen noch weiter zu ziehen, als dies \n\ndurch die Entscheidung BGHSt 43, 195 geschehen ist. Hierzu wäre ausschließ-\n\nlich der Gesetzgeber berufen. \n\n3. a) Innerhalb der Mindestbedingungen für eine mit rechtsstaatlichen \n\nAnforderungen noch zu vereinbarende Verständigung kommt dem Verbot, sich \n\neinen Rechtsmittelverzicht versprechen zu lassen, eine besondere Bedeutung \n\nzu. Es hat die Aufgabe, die Einhaltung der übrigen Anforderungen, vor allem \n\nderjenigen zum Inhalt einer Absprache, zu sichern, und soll verhindern, daß es \n\ndie Beteiligten in dem Bewußtsein, die Entscheidung werde nicht mehr über-\n\nprüft, bei der Urteilsfindung an der auch in diesem Verfahren notwendigen \n\nSorgfalt hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts und der Bestimmung einer \n\nschuldangemessenen Strafe fehlen lassen. Mit anderen Worten: Der wirksam-\n\nste Schutz gegen Fehlentwicklungen bei der Urteilsabsprache besteht darin, \n\ndaß die Beteiligten nicht sicher sein können, daß das Urteil - ungeachtet der \n\nvorangegangenen Verständigung - nicht doch zur Überprüfung gestellt wird \n\n(vgl. Salditt ZStW 2003, 570, 580). Zugleich markiert das Verbot des Ver-\n\nzichtsversprechens die Grenze zum mit dem geltenden Recht nicht mehr zu \n\nvereinbarenden strafprozessualen Vergleich. \n\nDie Notwendigkeit des Verbots zeigt sich auch darin, daß die Beteiligten \n\nin der gerichtlichen Praxis immer wieder bemüht sind, gerade durch die Ver-\n\neinbarung eines Rechtsmittelverzichts die Regelungen des Bundesgerichtshofs \n\nzu umgehen und die Absprache bezüglich Inhalt sowie Art und Weise des Zu-\n\nstandekommens gegen obergerichtliche Kontrolle abzuschotten (vgl. Satzger \n\nJuS 2000, 1157, 1158; Kintzi in FS Hanack, S. 177, 179; Rönnau wistra 1998, \n\n49, 52; Weider StV 2000, 540; Kargl/Rüdiger NStZ 2003, 672, 674; Meyer, Wil-\n\nlensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfahren, \n\nS. 386; ders. StV 2004, 41). Legitime Interessen der Verfahrensbeteiligten an \n\nder Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts sind hingegen, wie der Senat in \n\nseinem Anfragebeschluß im einzelnen ausgeführt hat, nicht erkennbar (ebenso \n\nRieß in FS Meyer-Goßner, S. 645, 651; Erb GA 2000, 511, 516). \n\nb) Es ist aus denselben Gründen dem Gericht nicht gestattet, im Rah-\n\nmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht in der Form hinzu-\n\nwirken, daß es diesen ausdrücklich anspricht oder befürwortet. Zum einen un-\n\nterscheidet sich die Beeinträchtigung des Willens des Angeklagten in diesem \n\nFall nicht wesentlich von derjenigen durch ein abgegebenes Verzichtsverspre-\n\nchen (vgl. Erb GA 2000, 511, 524). Zum anderen bestünde bei einer anderen \n\nBeurteilung die Gefahr des Ausweichens in äußerlich unverbindliche Erklärun-\n\ngen. Auf diese Gefahr haben - freilich in anderem Zusammenhang - auch der \n\n1. und 2. Strafsenat in ihren Antworten auf die Anfrage hingewiesen. \n\n4. Wegen der zentralen Bedeutung, die das Verbot, bei der verfahrens-\n\nbeendenden Absprache einen Rechtsmittelverzicht zu vereinbaren oder sei-\n\ntens des Gerichts auf ihn hinzuwirken, hat, kann die Konsequenz aus einem \n\nVerstoß gegen dieses Verbot nur die Unwirksamkeit der im Anschluß daran \n\nabgegebenen Verzichtserklärung sein. \n\na) Hat der Angeklagte dem Gericht vorher eine Zusage gegeben, auf \n\nRechtsmittel zu verzichten, so ist er nach Urteilsverkündung in seiner Ent-\n\nscheidung, ob er das Urteil akzeptiert oder anficht, nicht mehr frei (so auch \n\nGrunst, Prozeßhandlungen im Strafprozeß, S. 384; dies. NStZ 2004, 54; Mey-\n\ner, Willensmängel beim Rechtsmittelverzicht des Angeklagten im Strafverfah-\n\nren, S. 331). Gleiches gilt auch für den Fall, daß das Gericht auf den Rechts-\n\nmittelverzicht nur hinwirkt. \n\nSoweit der 1. Strafsenat einwendet, es handele sich dabei nicht um eine \n\n\"hinreichend tragfähige\" bzw. \"konkrete rechtliche Grundlage\", um zur Unwirk-\n\nsamkeit der Verzichtserklärung zu gelangen, ist zu berücksichtigen, daß der \n\nBereich der Verständigung in seiner Gesamtheit keine ausdrückliche gesetzli-\n\nche Regelung hat und seine Anerkennung als zulässige Prozeßgestaltung nur \n\nder Rechtsprechung verdankt (vgl. auch Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645, 654 \n\nin FN 37). Deshalb kommt der Einhaltung der von der Rechtsprechung aufge-\n\nstellten Mindestbedingungen für die Vereinbarkeit der Verständigung mit dem \n\ngeltenden Recht eine entscheidende Bedeutung zu. Nachdem das Verbot, ei-\n\nnen Rechtsmittelverzicht zu versprechen, im Hinblick auf die anderen Rege-\n\nlungen eine Sicherungsfunktion hat, ist der Verstoß gegen dieses Verbot so \n\nerheblich, daß er einem schwerwiegenden Willensmangel aufgrund unzulässi-\n\nger Einwirkung auf den Angeklagten durch das Gericht gleichgestellt werden \n\nmuß. \n\nEs kann dabei - anders, als der 1. Strafsenat meint - auch keine Rolle \n\nspielen, daß in einzelnen Fällen, insbesondere in Verfahren wegen Wirt-\n\nschaftskriminalität, der Angeklagte, der sofort auf Rechtsmittel verzichtet, um \n\neine (häufig äußerst milde) Strafe schnellstmöglich rechtskräftig werden zu las-\n\nsen, durchaus in der Lage ist, die Konsequenzen seiner Erklärung abzuschät-\n\nzen. Dies mag zwar zutreffen, doch wird sich regelmäßig der Angeklagte unmit-\n\ntelbar nach Urteilsverkündung auch dann in einer psychischen Extremsituation \n\nbefinden, wenn dem Urteil eine verfahrensbeendende Absprache vorausge-\n\ngangen ist. In ihr besitzt der Angeklagte kaum die Fähigkeit, das Für und Wider \n\neiner Entscheidung von so großer Tragweite nüchtern abzuwägen (vgl. Erb GA \n\n2000, 511, 515). Ihr tragen auch die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldver-\n\nfahren Rechnung, nach denen der Angeklagte gerade nicht veranlaßt werden \n\nsoll, unmittelbar nach der Urteilsverkündung zu erklären, ob er auf Rechtsmittel \n\nverzichtet (Nr. 142 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). \n\nSoweit der 1. und der 2. Strafsenat auf die Beistands- und Beratungs-\n\npflicht des Verteidigers verweisen, vermag der Senat dem keine entscheidende \n\nBedeutung beizumessen. Der Verteidiger gerät in ein Dilemma, wenn er dem \n\nMandanten ein sinnvolles Rechtsmittel selbst dann empfehlen soll, wenn die \n\nBeteiligten den Rechtsmittelverzicht vor dem Urteil abgesprochen haben (vgl. \n\nSalditt StraFo 2004, 60). Im Hinblick auf den vielfach geschilderten Gleichklang \n\nder Interessen von Staatsanwalt, Richter und Verteidiger an einer schnellen \n\nErledigung des Verfahrens (vgl. aus der Sicht eines Richters hierzu nur \n\nTerhorst GA 2002, 600, 606; aus der Sicht des Verteidigers Weider StV 1991, \n\n241; ebenso Kölbel NStZ 2003, 232) bestehen zudem Zweifel daran, ob der \n\nVerteidiger zu dieser Entscheidung stets die optimale Beratung zu geben in der \n\nLage ist. \n\nSeine Auffassung, in der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts oder \n\nim Hinwirken auf ihn seitens des Gerichts liege keine zur Unwirksamkeit der \n\nVerzichtserklärung führende Willensbeeinflussung, hat der 1. Strafsenat durch \n\neinen Vergleich mit anderen Prozeßerklärungen zu untermauern gesucht und \n\nausgeführt, es sei etwa auch eine Zustimmung des Angeklagten zur Urkunden-\n\nverlesung nach § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht schon deswegen dem Verdacht \n\nausgesetzt, sie könne wegen \"unzulässiger Willensbeeinflussung\" unwirksam \n\nsein, weil der Angeklagte sie im Hinblick auf eine verfahrensbeendende Ab-\n\nsprache abgegeben und das Gericht auf sie hingewirkt habe. Diese Überle-\n\ngung läßt indes den grundlegenden Unterschied zwischen beiden Prozeßerklä-\n\nrungen außer Acht: Die Zustimmung des Angeklagten zur Verlesung einer Nie-\n\nderschrift ist möglich aufgrund gesetzlicher Regelung. Der Rechtsmittelverzicht \n\nhingegen darf im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache weder ver-\n\neinbart noch vom Gericht angesprochen oder befürwortet werden. \n\nSoweit der 1. Strafsenat in diesem Zusammenhang auf die im Zivilpro-\n\nzeß bestehende Möglichkeit des Gerichts verweist, auf einen Vergleich ohne \n\nWiderrufsfrist hinzuwirken, ist dies für das Strafverfahren mit seinen anderen \n\nVerfahrensgrundsätzen ohne Aussagekraft. § 278 Abs. 1 ZPO gibt dem Gericht \n\nauf, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits \n\nbedacht zu sein. Das Gericht kann den Parteien einen schriftlichen Vergleichs-\n\nvorschlag unterbreiten (vgl. § 278 Abs. 6 ZPO). Der Vergleich ist Ausdruck der \n\nDispositionsbefugnis autonomer Prozeßsubjekte über den Streitgegenstand. Im \n\nStrafverfahren besteht eine solche Befugnis hingegen nicht. Vielmehr ist hier \n\n\"der Vergleich im Gewande eines Urteils\" gerade verboten (vgl. BVerfG [Kam-\n\nmer] NStZ 1987, 419). \n\nb) Hinzu kommt die Überlegung, daß ohne die generelle Konsequenz \n\nder Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts der Verstoß des Gerichts gegen \n\ndas Verbot seiner Vereinbarung und seiner Bewirkung sanktionslos bliebe (so \n\nauch Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645). \n\nSollte der Einwand des 2. Strafsenats, das Revisionsgericht habe den \n\nTatrichter nicht zu sanktionieren, dahin zu verstehen sein, daß die Verletzung \n\nvon Verfahrensvorschriften durch den Tatrichter ohne Reaktion seitens des \n\nRevisionsgerichts bleiben solle, vermöchte dies nicht zu überzeugen (zum Be-\n\ngriff der Sanktion als Reaktion auf Verfahrensverstöße vgl. BVerfG NStZ 2003, \n\n488; BGHSt 38, 214, 229; 45, 227, 231; Antwortbeschluß des 5. Strafsenats \n\nUmdruck S. 3). Wenn die obergerichtliche Rechtsprechung Mindestbedingun-\n\ngen für eine zulässige Verständigung beschreibt, dann ist sie zugleich gehal-\n\nten, deren Beachtung im Rahmen des Möglichen ebenso sicherzustellen, wie \n\ndies auch sonst zu den Aufgaben des Revisionsgerichts gehört. Insoweit be-\n\nsteht kein Unterschied zu den Fällen, in denen Vorschriften des materiellen \n\nStrafrechts oder des Strafverfahrensrechts durch das Tatgericht verletzt wor-\n\nden sind. Hier führt ein den Beschwerdeführer benachteiligender Rechtsfehler \n\nzur Aufhebung des Urteils, sofern nicht das Beruhen ausgeschlossen werden \n\nkann. Im Bereich des § 338 StPO zieht die Gesetzesverletzung sogar zwingend \n\ndie Aufhebung des Urteils nach sich. Diese Form der \"Sanktionierung\" gehört \n\nzu den Aufgaben des Revisionsrichters. \n\n5. a) Gegen die Beschränkung der Anfrage auf die Wirksamkeit des \n\nRechtsmittelverzichts allein des Angeklagten sind Bedenken erhoben worden. \n\nDer Senat sieht durchaus die Gefahr, die sich aus einer nur einseitigen Lösung \n\nvom Rechtsmittelverzicht (des Angeklagten) und aus dem Verschlechterungs-\n\nverbot nach eventuell notwendig werdender Urteilsaufhebung ergeben kann. \n\nNachdem in den vorliegenden Verfahren aber nur die Wirksamkeit des \n\nRechtsmittelverzichts des Angeklagten zur Entscheidung steht, besteht keine \n\nMöglichkeit, die Vorlegungsfrage weiter als geschehen zu fassen und den von \n\nder Staatsanwaltschaft oder dem Nebenkläger erklärten Rechtsmittelverzicht \n\neinzubeziehen. \n\nb) Soweit der 5. Strafsenat und der 4. Strafsenat angedeutet haben, die \n\nWirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nach Erteilung einer qualifizierten Be-\n\nlehrung des Angeklagten anders beurteilen zu wollen, teilt der Senat die Be-\n\ndenken des 2. Strafsenats, daß damit eine wesentliche Änderung der Praxis \n\nnicht sicherzustellen wäre. Zudem besteht die Gefahr, daß eine solche Beleh-\n\nrung vom Verteidiger als reine Formalie abgewertet werden würde (so Molden-\n\nhauer, Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den \n\nBundesgerichtshof? S. 233). \n\n6. Der Senat ist weiterhin der Auffassung, daß die gerichtliche Praxis \n\nzunehmend Anlaß zu der Besorgnis gibt, die Grundprinzipien des Strafprozes-\n\nses seien gefährdet. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Grenzen \n\nzulässiger Verständigung in der täglichen Praxis der Strafgerichte regelmäßig \n\nüberschritten werden. Indes ist, wie sich aus den im Anfragebeschluß mitgeteil-\n\nten Umständen und den inzwischen hinzugekommenen Erkenntnissen (vgl. \n\nu. a. die im Antwortbeschluß des 1. Strafsenats mitgeteilte Absprache in einer \n\nWirtschaftsstrafsache; vgl. BGH, Beschl. vom 5. August 2003 - 3 StR 231/03; \n\nUrt. vom 16. Oktober 2003 - 3 StR 257/03; Urt. vom 5. Februar 2004 - 5 StR \n\n580/03; Beschl. vom 20. April 2004 - 5 StR 11/04; vgl. Weider StraFo 2003, \n\n406, 407 zu den Erörterungen auf dem Richter- und Staatsanwaltstag in Dres-\n\nden im September 2003) ergibt, der Bereich bedauerlicher Einzelfälle - quasi \n\nsporadischer \"Ausreißer\" - deutlich überschritten. Dabei kommt es auf eine ge-\n\nnaue Quantifizierung ebenso wenig an wie auf eine Festlegung, ob die kriti-\n\nschen Fälle eher dadurch zu charakterisieren sind, daß zur Vermeidung eines \n\nlängeren Prozesses für ein Geständnis des Angeklagten vom Gericht eine \n\nStrafe an oder unterhalb der Grenze des Schuldangemessenen angeboten \n\nwird, oder daß durch die Inaussichtstellung einer gravierenden Sanktion für \n\nden Fall des Bestreitens ein Geständnis des Angeklagten erlangt wird. Die \n\nVerstöße sind gleichermaßen geeignet, das Rechtsbewußtsein der Bevölke-\n\nrung und deren Vertrauen in die Strafgerichtsbarkeit zu zerstören. Aufgabe der \n\nobergerichtlichen Rechtsprechung muß es sein, dieses Vertrauen zu erhalten \n\nund gleichzeitig den Tatrichtern die Möglichkeit zu belassen, in offener Ver-\n\nhandlungsführung mit den Beteiligten über die Aussichten des Verfahrens zu \n\nsprechen. Der Einschätzung von Rieß, daß dies nur gelingen könne, \"wenn der \n\nUnsitte, den Inhalt der Urteilsabsprache durch Verzichtsvereinbarungen einer \n\nRechtsmittelkontrolle zu entziehen, nachdrücklich und wirksam begegnet wird\" \n\n(Rieß in FS Meyer-Goßner, S. 645, 663), kann der Senat dem Inhalt nach nur \n\nbeitreten. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_368-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/3-str-368-02","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_368-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_368-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-15/3-str-368-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_368-02B.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:07.068226+00:00"}}