{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_355-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-10-28","aktenzeichen":"3 StR 355/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 355/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. b) und 2. auf dessen Antrag -\n\nam 28. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 10. April 2002\n\na) im Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgründe dahingehend\n\ngeändert, daß der Angeklagte der sexuellen Nötigung ge-\n\nmäß § 178 StGB aF schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der im Fall II. 1. der Urteils-\n\ngründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nder Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei\n\nFällen und wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt und der Nebenklägerin im Adhäsionsver-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:6)(cid:18)(cid:10)(cid:1)(cid:19)(cid:5)(cid:21)(cid:20)(cid:10)(cid:22)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)(cid:21)(cid:26)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:28)(cid:27)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:11)\n\n(cid:7)(cid:31)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:31)(cid:11) (cid:0)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:22)\n\nfahren ein Schmerzensgeld von 4.000 \n\nRevision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt aufgrund der Sachrüge zu der aus\n\nder Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und teil-\n\nweisen Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet im Sin-\n\nne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen der in der Sylvesternacht\n\n1996/1997 begangenen Tat, bei der er die Nebenklägerin durch Würgen mit\n\neinem nassen Handtuch zur Duldung sexueller Handlungen zwang, der sexu-\n\nellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und 3 Nr. 2 StGB schuldig gesprochen.\n\nDamit hat das Landgericht unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StGB nicht das zur\n\nTatzeit geltende Gesetz zur Anwendung gebracht. Im Zeitpunkt der Tat unter-\n\nfiel das Verhalten des Angeklagten dem § 178 Abs. 1 StGB aF, der erst mit\n\nWirkung vom 5. Juli 1997 durch § 177 StGB in der Fassung des 33. StrÄndG\n\nersetzt wurde. Der vom Landgericht herangezogene § 177 StGB in der Fas-\n\nsung des 6. StrRG durfte auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 StGB angewendet wer-\n\nden, denn er ist nicht das mildeste Gesetz im Sinne dieser Vorschrift. Während\n\n§ 178 Abs. 1 StGB aF für die Tat des Angeklagten eine Freiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr bis zehn Jahren androhte, ohne daß der Einsatz des Handtuches zu\n\neiner Strafrahmenerhöhung führte, unterfällt die Tat des Angeklagten nach\n\nnunmehr geltendem Recht - zumindest - dem vom Landgericht herangezoge-\n\nnen Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB, wonach auf Frei-\n\nheitsstrafe von nicht unter drei Jahren zu erkennen ist. Da auch der vom 5. Juli\n\n1997 bis 31. März 1998 geltende § 177 Abs. 1 StGB in der Fassung des\n\n33. StrÄndG für die Tat des Angeklagten eine höhere Strafandrohung aufwies\n\n(Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünfzehn Jahre), blieb § 178 Abs. 1 StGB\n\naF das mildeste Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.\n\nDer Rechtsfehler des Landgerichts führt nicht nur zur Aufhebung der im\n\nFall II. 1. verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe, sondern auch zur\n\nAbänderung des Schuldspruchs; denn bei § 177 Abs. 3 StGB handelt es sich\n\ngegenüber § 178 Abs. 1 StGB aF um einen eigenständigen (Qualifikations-)\n\nTatbestand, auch wenn die rechtliche Bezeichnung der Tat im Sinne des § 260\n\nAbs. 4 Satz 1 StPO bei Anwendung beider Vorschriften dieselbe ist. § 265\n\nAbs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen (vgl. BGH NJW\n\n1970, 904, 905).\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/3-str-355-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-28/3-str-355-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2002/3_StR_355-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:40:00.272302+00:00"}}